Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.
Leitsatz: Der Zeugenbeistand rechnet die von ihm erbrachten Tätigkeiten nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ab.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 1 Ws 154/06 OLG Naumburg 23 KLs 41/05 560 Js 206445/05 LG Halle In der Strafsache gegen hier Beschwerde des Rechtsanwaltes P. aus R. als Beistand des Zeugen D. K. hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 2. Mai 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht beschlossen: Die Beschwerde des Zeugenbeistandes gegen den Beschluss des Einzelrichters der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Halle vom 21. März 2006, mit dem das Landgericht die Erinnerung des Zeugenbeistandes gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Halle vom 8. Dezember 2005 zurückgewiesen hat, wird als unbegründet verworfen.
Gründe: I. Der Vorsitzende der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Halle hat am 1. August 2005 den Beschwerdeführer des Zeugen D. K. als Zeugenbeistand für die Dauer seiner Vernehmung gemäß § 68 b StPO beigeordnet. Der Beschwerdeführer beantragte am 7. September 2005 u. a. die Festsetzung einer Grund-gebühr, einer Verfahrensgebühr und einer Terminsgebühr (Nr. 4100,4112, 4114 W-RVG). Der Rechtspfleger hat dagegen nur eine Gebühr nach Nr. 4302 Nr. 3 VF-RVG (Beistandsleistung als Einzeltätigkeit) festgesetzt. Der Erinnerung des Beschwerdeführers hat er nicht abgeholfen und sie der Kammer vorgelegt. Der Einzelrichter der Kammer hat die Erinnerung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Zeugenbeistandes. II. Die Beschwerde ist zulässig, denn sie ist statthaft (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1) und wurde fristgerecht eingelegt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG). In der Sache hat sie aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet wird, keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat für die Tätigkeit des Beschwerdeführers zu Recht nur eine Gebühr gemäß Nr. 4302 Nr. 3 W-RVG angesetzt. Nach Abs. 1 der Vorbemerkung 4 der W-RVG sind „die Vorschriften" für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen entsprechend anwendbar, d. h. die gesamten im 4. Teil des Vergü-tungsverzeichnisses geregelten Gebührentatbestände. Für den Zeugenbeistand sind deshalb nicht nur die im Abschnitt 1 geregelten „Gebühren des Verteidigers" (so aber anscheinend KG, Beschluss vom 18. Juli 2005, 3 Ws 323/05 und OLG Köln, Beschluss vom 6. Jan. 2006, 2 Ws 9/06, jeweils m. w. N.), sondern auch die im Abschnitt 3 gelegten Gebühren für „Einzeltätigkeiten" entsprechend anwendbar. Die in Abschnitt 3 geregelten Gebührentatbe-stände sind nach der Vorbemerkung 4.3 des W-RVG anzuwenden, wenn ein Rechtsanwalt nur für eine einzelne Tätigkeit beauftragt ist, ohne dass ihm die (gesamte) Verteidigung ü-bertragen worden ist. Dieser Fall liegt hier vor. Der Beschwerdeführer ist nur für die Dauer der Vernehmung der Zeugin K. F. beigeordnet worden. Es liegt daher nur die Be-auftragung für eine Einzeltätigkeit im Sinne des Abschnittes 3 des W-RVG vor. Dieser Fall kann vergütungsrechtlich nicht gleichgestellt werden mit der Tätigkeit eines Verteidigers für das gesamte Verfahren, für den die Gebühren nach Abschnitt 1 des W-RVG anfallen. Eine vergütungsrechtliche Gleichstellung von Verteidiger (für das gesamte Verfahren) und Zeu-genbeistand (für die Vernehmung eines einzelnen Zeugen) würde zu einem Missverhältnis führen (so zutreffend auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2005, 1 Ws 600/05). Dass der Beschwerdeführer die Zeugin bezüglich aller ihr zustehenden Rechte (und Pflichten) beistehen soll, ändert - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nichts an der Einordnung als „Einzeltätigkeit". Für einen Zeugenbeistand gemäß § 68 b StPO fällt daher eine Gebühr gemäß Nr. 4301 Nr. 3 W-RVG an (so ausdrücklich auch Madert in Gerald/Schmidt, RVG, 16 Aufl., 4300-4304 W, Rn. 58 m. w. N.).
Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".