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RVG Entscheidungen

§ 15

Abtrennung von Verfahren/Tatvorwürfen; Verfahrensgebühr, Befriedungsgebühr, Nichthandlung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Berlin-Tiergarten, Beschl. v. 22.12.2009, (420) 47 Js 395/08 Ls (60/08)

Fundstellen:

Leitsatz: Gebührenrechtlich werden mit der Abtrennung von Verfahren oder auch einzelnen Tatvorwürfen die abgetrennten Verfahren selbständige Verfahren, in denen eine Verfahrensgebühr entstehen kann. Wird dieses Verfahren eingestellt, kann eine Befriedungsgebühr entstehen. Diese kann im Übrigen ggf. auch durch eine „Nicht-Handlung“ entstehen.


Amtsgericht Tiergarten

Beschluss
Geschäftsnummer: (420) 47 Js 395/08 Ls (60/08) Datum: 22.12.2009 yz


In der Strafsache

g e g e n

H.,

Verteidiger
Rechtsanwalt L.


wegen gefährlicher Körperverletzung pp.

werden auf die Erinnerung des beigeordneten Verteidigers, Rechtsanwalt L., vom 06.10.2009 die diesem aus der Staatskasse weiterhin zu erstattenden Gebühren auf 296,31 € (einschließlich Mehrwertsteuer) festgesetzt, im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

G r ü n d e:
Der (als Pflichtverteidiger beigeordnete) Erinnerungsführer begehrt – nach teilweiser Rücknahme seines weitergehenden Antrags vom 17.07.2009 – die Festsetzung der „Verfahrensgebühr gem. Nr.4141 i.V.m. Nr.4107 VV RVG zzgl. Mehrwertsteuer“ (von ihm jeweils beziffert auf 137,00 €) hinsichtlich eines abgetrennten Tatvorwurfs, der nach Verurteilung im Übrigen schließlich gemäß § 154 Abs.2 StPO eingestellt worden ist.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat diesen Antrag mit (als ablehnenden Kostenfestsetzungsbeschluss anzusehendem) Schreiben vom 29.09.2009 vollständig zurückgewiesen. Sie ist der Auffassung, dass für die Festsetzung weiterer als der bisher festgesetzten Gebühren kein Raum sei, da es sich noch immer um „dieselbe Angelegenheit“ im Sinne von § 15 Abs.2 S.1 RVG handele. Im Übrigen sei jedenfalls die „Befriedungsgebühr“ Nr.4141 VV RVG nicht entstanden, da der Verteidiger an der – förmlich erst mit Beschluss vom 17.09.2009 erfolgten Teileinstellung – nicht mitgewirkt habe (Nr.4141 Abs.2 VV).

Die Rechtsauffassung der Urkundsbeamtin ist unzutreffend.

Beide beantragten Gebühren stehen dem Erinnerungsführer (wenn auch nicht ganz in der geforderten Höhe) zu.


a) Zum Verfahrensgang:
Der Erinnerungsführer war dem – inhaftierten - Angeklagten mit Beschluss vom 16.07.2008 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Zu jenem Zeitpunkt war Gegenstand des Verfahrens nur die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 02.07.2008 (47 Js 395/08 – Tat vom 23.03.2008).

Am 27.08.2008 wurde das Verfahren (420) 47 Js 685/08 (62/08), in welchem der Erinnerungsführer dem Angeklagten bereits mit Beschluss vom 11.08.2008 beigeordnet worden war, zum führenden Verfahren (420) 47 Js 395/08 (60/08) verbunden.
Mit weiterem Beschluss vom 27.08.2008 hat das Gericht aus jener weiteren Anklage den Tatvorwurf zu 2. (Tat vom 28.04.2007) zur Hauptverhandlung zugelassen, denjenigen zu 1. (Tat vom 05.11.2006) indes zur gesonderten Entscheidung abgetrennt.

In der Folgezeit wurden über die Taten vom 23.03.2008 und 28.04.2007 Hauptverhandlungen vor dem Jugendschöffengericht (Urteil vom 08.10.2008) und dann in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht Berlin (Urteil vom 15.05.2009) durchgeführt. Während der Angeklagte erstinstanzlich nur wegen der Tat vom 23.03.2008 verurteilt und wegen der Tat vom 28.04.2007 freigesprochen wurde, wurde er durch das Landgericht Berlin wegen beider Taten verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig, da der Angeklagte auch wegen des erstmals verurteilenden Teils keine Revision eingelegt hat.

Das Akzeptieren des landgerichtlichen Urteils durch den Angeklagten beruhte auf Verständigungen mit der Staatsanwaltschaft und dem hier erkennenden Gericht. Verkürzt hatte der Erinnerungsführer mit der – für alle vorgenannten Tatvorwürfe zuständigen – Staatsanwältin besprochen, dass diese wegen der noch offenen Tat vom 05.11.2006 eine Einstellung nach § 154 Abs.2 StPO beantragen werde, wenn gegen das Berufungsurteil kein Rechtsmittel eingelegt werde. Entsprechend hat die Staatsanwaltschaft dann auch dem erkennenden Gericht gegenüber bereits am 25.05.2009 fernmündlich ihre Zustimmung zur Einstellung des verbliebenen Tatvorwurfs gegeben; dass der förmliche Einstellungsbeschluss erst Monate später erging, ist auf gerichtsorganisatorische Umstände zurückzuführen.

b) Gebührenanspruch des Verteidigers hinsichtlich der abgetrennten Tat vom 05.11.2006
Dem Verteidiger steht auch hinsichtlich der abgetrennten (und dann eingestellten) Tat vom 05.11.2006 die Verfahrensgebühr (mit Zuschlag) nach Nr.4107 VV RVG in Höhe von 137,00 € zu. Denn es handelt sich nach der Abtrennung nicht mehr um „dieselbe Angelegenheit“ im Sinne von § 15 Abs.2 S.1 RVG. Gebührenrechtlich werden mit der Abtrennung von Verfahren (oder eben auch einzelnen Tatvorwürfen) die abgetrennten Verfahren selbständige Verfahren (vgl. KG, Beschluss vom 01.11.2006, 4 Ws 170/06 m.w.N., www.burhoff.de; Burhoff, RVGreport 2008, 444 m.w.N.).

Das liegt auch auf der Hand.
Wäre es wegen jener verbleibenden Tat nicht zu der letztlich erfolgten Einstellung gekommen, hätte eine weitere Hauptverhandlung stattfinden müssen. Dass spätestens dann ohnehin weitere Gebühren entstehen, wird niemand ernsthaft bezweifeln wollen. Daraus aber ergibt sich, dass bereits mit der Trennung nunmehr zwei selbständige Verfahren vorliegen, für welche gebührenrechtlich auch mehrere Verfahrensgebühren anfallen können (KG, a.a.O.).

Dem Erinnerungsführer steht auch die so genannte „Befriedungsgebühr“ nach Nr.4141 VV RVG zu. Nach dem oben dargestellten tatsächlichen Geschehen (vgl. Vermerk des erkennenden Richters vom 16.10.2009) kann es nicht zweifelhaft sein, dass der Verteidiger an der Entbehrlichkeit (zumindest) einer (weiteren) Hauptverhandlung mitgewirkt und das Verfahren insoweit gefördert hat.

Zwar ist grundsätzlich die Auffassung, dass bloßes Nichtstun (hier: Nichteinlegen eines Rechtsmittels) für sich genommen keine Gebührenansprüche auslösen kann, zutreffend. Hier liegt der Fall jedoch anders: Der Erinnerungsführer hat – im Einverständnis mit seinem Mandanten – deswegen kein Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt, weil er dadurch die Einstellung eines weiteren Tatvorwurfes bewirken konnte. Dass in diesem Fall auch eine „Nicht-Handlung“ verfahrensfördernd und hauptverhandlungsersparend ist, kann nicht zweifelhaft sein. Vielmehr wurden dadurch sogar mindestens zwei weitere Instanzen „erspart“ (Revision und zumindest ein weiteres erstinstanzliches Urteil), so dass die Gebühr Nr.4141 VV entstanden ist.

Diese Gebühr beträgt aber nach dem Gesetzeswortlaut nicht 137,00 € (wie vom Verteidiger beantragt), sondern entsteht „in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr (ohne Zuschlag)“, mithin also in Höhe von 112,00 € (nebst Mehrwertsteuer). (Nur) wegen des darüber hinausgehenden Betrages war die Erinnerung zurückzuweisen.

c) Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 56 Abs.2 Sätze 2 und 3 RVG.


Einsender: RiAG Behrendt, Berlin

Anmerkung:


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