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Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 10.12.2009, 1 ARs 11/07
Fundstellen:
Leitsatz: Mit dem Inkrafttreten des RVG ist dessen Verfahrensrecht auch dann anzuwenden, wenn in den Fällen des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG die Vergütung des Rechtsanwalts nach dem materiellen Gebührenrecht der BRAGO zu berechnen ist.
KAMMERGERICHT Beschluß Geschäftsnummer: 1 ARs 11/07 In der Strafsache gegen pp. wegen Mordes u.a.
hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 10. Dezember 2009 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Pflichtverteidigerin, Rechtsan-wältin y, gegen den Beschluß des Senats vom 14. Oktober 2009 wird als unzulässig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Der Senat hat mit Beschluß vom 14. Oktober 2009 den Antrag der Pflichtverteidigerin auf Bewilligung einer Pauschvergütung zu-rückgewiesen.
Die ausdrücklich als Gegenvorstellung bezeichnete Eingabe der Verteidigerin ist unzulässig, da die Unanfechtbarkeit der be-anstandeten Entscheidung (§ 51 Abs. 2 Satz 1 RVG) nicht durch die Zulassung von Rechtsbehelfen umgangen werden darf, die in der geschriebenen Rechtsordnung nicht vorgesehen sind. Es ist den Gerichten untersagt, tatsächliche oder vermeintliche Lücken im Rechtsschutzsystem eigenmächtig zu schließen (vgl. BVerfG NJW 2007, 2538; Senat, Beschluß vom 27. Oktober 2008 1 Ws 288/08 - mwN).
Eine Änderung unanfechtbarer gerichtlicher Beschlüsse ist ge-setzlich nur zugelassen, wenn das rechtliche Gehör in ent-scheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (§ 33a StPO). Das ist hier nicht der Fall. Der Senat hat die mit dem Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung vorgebrachte Begründung bedacht und keine Tatsachen verwertet, zu denen die Beschwer-deführerin nicht gehört worden war. Aus dem Umstand, daß der Senat den Haftbesuchen und anderen Erschwernissen der Antrag-stellerin nicht die gewünschte Bedeutung beigemessen und in der Gesamtschau andere Gesichtpunkte als ausschlaggebend für die Versagung einer Pauschvergütung bewertet hat, kann sie nicht schließen, ihr Vorbringen sei unberücksichtigt geblieben.
Soweit die Rechtsanwältin in ihrer Erinnerung gegen den Rück-forderungsbeschluß der Urkundsbeamtin des Landgerichts vom 26. Oktober 2009 meint, die Entscheidung über die Versagung der Pauschvergütung sei infolge einer fehlerhaften Besetzung des Senats nichtig, ist zu bemerken:
Der Senat hat seinen Beschluß vom 14. Oktober 2009 in der ge-setzlich vorgesehenen Besetzung durch den Einzelrichter gefaßt (§§ 51 Abs. 2 Satz 4, 42 Abs. 3 Satz 1 RVG). Für die Übertra-gung der Sache auf den mit drei Richtern besetzten Spruchkörper (§ 42 Abs. 3 Satz 2 RVG) bestand kein Anlaß. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, daß über den Antrag nach § 99 Abs. 2 BRAGO der Senat in der Besetzung mit drei Richtern hätte entscheiden müssen, geht fehl. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist vielmehr mit dem Inkrafttreten des RVG dessen Verfahrens-recht auch dann anzuwenden, wenn in den Fällen des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG die Vergütung des Rechtsanwalts nach dem materiellen Gebührenrecht der BRAGO zu berechnen ist. Zur weiteren Begründung wird auf den ebenfalls die Beschwerdefüh-rerin betreffenden Beschluß des Senats vom 10. Dezember 2009 (1 Ws 164/09) verwiesen.
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