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RVG Entscheidungen

§ 15

Verfahren vor der Verwaltungsbehörde; gerichtliches Verfahren, Angelegenheiten

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Bitterfeld-Wolfen, Beschl. v. 17.02.2010 - 2 OWi 407/08

Fundstellen:

Leitsatz: Das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren sind unterschiedliche Angelegenheiten.


Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen
Geschäfts-Nr. 2 OWi 407/08
17.02.2010

Kostenfestsetzungsbeschluss
In der Bußgeldsache
gegen pp.
Die aufgrund des vollstreckbaren (Bezeichnung der Entscheidung nach Art, Gericht und Tag) Beschlusses des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 11.05.2009 von der Landeskasse dem Angeschuldigten zu erstattenden Auslagen werden festgesetzt auf = 653,31 = Euro (in Worten = sechshundertdreiundfünfzig 31/100= Euro )nebst 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem 17.09.2009.
Begründung:
Zum Antrag der Verteidigung vom 14.09.2009 auf Festsetzung der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten gegen die Staatskasse wurde die Bezirksrevisorin beim Landgericht Dessau-Roßlau als Vertreter der Landeskasse gehört.

In ihrer Stellungnahme vom 26.11.2009 erhob sie Einwendungen gegen die beantragte Festsetzung einer Postpauschale nach Nr. 7002 VV RVG für das Bußgeldverfahren und für das gerichtliche Verfahren. Dieser Stellungnahme schloss sich das Gericht nicht an, da die Argumente des Verteidigers, dass das behördliche Bußgeldverfahren ein gesondert geregeltes Verfahren darstellt - anders als das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren — mit einer einseitig getroffenen, der Rechtskraft fähigen Entscheidung endet. Insoweit ist das nachfolgende gerichtliche Verfahren im weiteren Sinne als Rechtsmittelinstanz zum behördlichen Bußgeldverfahren zu sehen, was aufgrund des neuen Instanzenzuges die Geltendmachung neuer Gebühren, auch der Postpauschale nach Nr. 7002 VV RVG, ermöglicht ( § 15 Abs. 2 S.2 RVG ).

Gegen diesen Beschluss ist, wenn der Beschwerdewert 200 Euro übersteigt, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, im Übrigen sofortige Erinnerung zulässig. Die sofortige Beschwerde bzw. die sofortige Erinnerung muss innerhalb von einer Woche (die Frist richtet sich nach StPO-Grundsätzen, vgl. Meyer-Goßner, § 464 b, Rn. 6, 7) in deutscher Sprache bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung. Die sofortige Beschwerde ist auch rechtzeitig? wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist bei dem Beschwerdegericht eingeht.


Einsender: RAe Baehr pp., Borna

Anmerkung:


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