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RVG Entscheidungen

Nr. 4141 VV

Befriedungsgebühr, mehrmaliger Anfall, Ermittlungsverfahren, gerichtliches Verfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Düsseldorf, Urt. v. 09.02.2010, 36 C 2114/09

Fundstellen:

Leitsatz: Zum mehrmaligen Anfall der Nr. 4141 VV RVG.


Verkündet am 09.02.2010
Geschäftsnummer
36 C 2114/09
Amtsgericht Düsseldorf
URTEIL
In dem Rechtsstreit pp.
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 12.01.2010 durch den Richter am Amtsgericht
für Recht erkannt:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 133,72 € nebst 5 c1/0 über Basiszins ab 23.11.2008 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 80 % und die Beklagte 20%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf die Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zum Teil begründet.
Die s folgt aus § 125 VVG& Verbindung mit § 675 BGB, RVG VV 4100 ff.
Im Rahmen ihrer vertraglichen Leistungspflicht hat die Beklagte auf die klägerische Anspruchsdarstellung vom 15.04.2008 wegen des nach dem Unfall des Klägers vom 22.03.2005 laufenden Ermittlungs- und Einstellungsverfahren an diesen im Ergebnis weitere 133,72 zu entrichten, nachdem sie dem Kläger auf dessen Gesamtforderung von 1.081,32 E den Teilbetrag von 1.056,28 E vergütet hat. Die Parteien sind sich einig, dass dem Kläger bzw. dessen Rechtsanwalt die Grundgebühr nach Ziff. 4100 in Höhe von 280,00 € ebenso zusteht wie die Verfahrensgebühr nach 4106 in Höhe von 150,00 E. Vergütet hat die Beklagte auch für die endgültige Einstellung in der Strafsache nach § 153 StPO gemäß Nr. 4141 die Summe von netto 140,00 € sowie nach Ziff. 4104 die Verfahrensgebühr für die Ermittlungen von 250,00 €.
Die Beklagte hat jedoch dem Kläger zusätzlich wegen der vorläufigen Einstellungen im vorgerichtlichen Ermittlungsverfahren eine weitere Gebühr nach Nr. 4141 VV zu vergüten, da diese vorläufigen Einstellungen nicht insgesamt aufgezehrt wurden durch Grundgebühr und die Verfahrensgebühren. Dies ergibt sich bereits daraus, dass im Ermittlungsverfahren nach § 170 StPO mangels erkennbaren Tatverdachtes eingestellt wurde und dass erst nach Anklageerhebung die Einstellung nach § 153 StPO erfolgte. Hierbei handelt es sich um zwei sachlich verschiedene Einstellungsvorgänge, so dass für das Ermittlungsverfahren zusätzlich noch eine Gebühr nach Nr. 4141 W anzusetzen ist. Solches erwähnt auch im Ergebnis der klägerseits angeführte Kommentar von Burhoff für Straf- und Bußgeldsachen nach dem RVG. Auch der Kommentar billigt dem Verteidiger in sachgerechter Weise sowohl für die erste als auch für die zweite Mitwirkung die Gebühr nach Nr. 4141 W zu.

Im Ergebnis fordert der Kläger mithin zu Recht die Vergütung einer Gebührensumme von netto 960,00 € zuzüglich der Pauschale nach Nr. 7002 von 40,00 und zuzüglich der Mehrwertsteuer, insgesamt also von 1.190,00 E.

Angesichts der Teilzahlung der Beklagten von 1.056,28 € verbleibt zugunsten des Klägers noch eine Restforderung von 133,72 E.

Dies ist antragsgemäß mit 5 % über Basiszins zu verzinsen.

Die weitergehenden klägerischen Gebührenforderungen sind hingegen unbegründet.
Die gleichlaufenden vorläufigen Einstellungen im Vorverfahren sind insgesamt abgegolten mit den Verfahrensgebühren und den Grundgebühren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

//- Böskerl
Msgef, rtigt
7
kre Justizbeschä als Urkundsbeamte
der Geschäftsstelle


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