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Leitsatz: Zahlungen, die ein Pflichtverteidiger für seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren von seinem Mandanten erhalten hat, sind nach § 58 Abs. 3 RVG auf seine Pflichtverteidigergebühren für die gesamte erste Instanz anzurechnen, weil in-soweit das Ermittlungsverfahren und das Verfahren des ersten Rechtszuges als eine Einheit gelten.
Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft erhob gegen den Angeschuldigten Anklage zur Staatsschutzkammer wegen des Vorwurfs der Bildung einer kriminellen Vereinigung und des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz. Dem Angeschuldigten wurde sein bisheriger Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger beigeordnet. Dieser beantragte die Festsetzung eines Vorschusses von insgesamt 844,60 und teilte mit, dass er von seinem Mandanten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bisher einen Vorschuss von 1700,00 auf ein vereinbartes Verteidigerhonorar von 2.000,00 erhalten habe. Die Kostenbeamtin des Landgerichts lehnte den Antrag unter Verweis auf die Anrechnungsvorschrift des § 58 Abs. 3 RVG ab. Dagegen legte der Verteidiger Erinnerung ein; zur Begründung verwies er darauf, dass die genannte Vorschrift nicht einschlägig sei, da Ermittlungs- und Strafverfahren zu trennen seien. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Das Landgericht München I hat die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den Beschluss hat der Verteidiger Beschwerde eingelegt und insoweit beantragt, ihm zumindest die mit seiner Vorschussnote geltend gemachten Auslagen für das Hauptverfahren in Höhe von 696,45 Brutto zu erstatten. Im Übrigen sei das vereinbarte Honorar von 2.000,00 inzwischen vollständig bezahlt worden. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 Sätze 1 und 3, § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig; der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200 . In der Sache erweist sich die Beschwerde jedoch als unbegründet, weil der angegriffene Beschluss des Landgerichts und die insoweit zugrunde liegende Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der Sach- und Rechtslage entsprechen. -2- Zahlungen, die ein Pflichtverteidiger für seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren von seinem Mandanten erhalten hat, sind nach § 58 Abs. 3 RVG auf seine Pflichtverteidi- gergebühren für die gesamte erste Instanz anzurechnen. Denn unter dem Begriff Verfahrensabschnitt im Sinne des § 58 Abs. 3 RVG ist der Instanzenzug zu verste- hen, wobei das Ermittlungsverfahren und das Verfahren des ersten Rechtszuges als Einheit gelten (ebenso OLG Köln, Beschluss vom 19.12.2008 - 2 Ws 626/08 - , KG Beschluss vom 15.07.2008 - 1 Ws 124/08 -, OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2007 - 3 Ws 320/07 - und OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.07.2007 - 2 Ws 161/07 -, jeweils zitiert nach Juris). § 58 Abs. 3 RVG ist an die Stelle von § 101 Abs. 1 und 2 BRAGO getreten, ohne dass eine inhaltliche Änderung - etwa im Sinne einer Einschränkung der Anrechnungsmög- lichkeiten von Zahlungen - beabsichtigt war. Es sollte durch die neue Regelung viel- mehr lediglich die Regelung des § 101 Abs. 1 und 2 BRAGO in redaktionell angepass- ter Form übernommen werden. Für das alte Gebührenrecht wurde der sehr weit ge- fasste Begriff der Tätigkeit in der Strafsache allgemein dahin verstanden, dass der gesamte erstinstanzielle Rechtszug gemeint war, Vorschüsse also auch anzurechnen waren, soweit sie für die Tätigkeit des Verteidigers im Vorverfahren gezahlt worden waren (vgl. Köln aaO. Rn. 14). Die Anrechnung darf gemäß § 58 Abs. 3 Satz 3 RVG nur insoweit erfolgen als der Verteidiger durch Vorschüsse und Zahlungen mehr als den doppelten Betrag nach § 51 RVG einschließlich aller Auslagen erhalten würde (OLG Köln aaO. Rn. 18). Da- nach können dem Verteidiger vorliegend - jedenfalls derzeit - auch die von ihm gel- tend gemachten Auslagen nicht aus der Staatskasse erstattet werden. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
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