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RVG Entscheidungen

§ 15a

Neuregelung, Anwendung, Altfälle

Gericht / Entscheidungsdatum: BGH, Beschl. v. 31.03.2010 - XII ZB 20/10

Fundstellen:

Leitsatz: § 15a RVG ist eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage. Die Bestimmung findet auch Anwendung, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigen vor dem 05.08.2009 erfolgt ist.


BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 20/10
vom
31. März 2010
in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2010 durch
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteini-schen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. Dezember 2009 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfest-setzungsbeschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Fa-miliengericht - Kiel vom 24. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
3. Beschwerdewert: bis 300 €
Gründe:
I.
Die Beklagte begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Kläger den Ansatz der ungeminderten Verfahrensgebühr.
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Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des Kostenfestsetzungs-beschlusses des Rechtspflegers die von der Beklagten für ihre erstinstanzliche
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- 3 -
Prozessbevollmächtigte geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) nicht in voller Höhe berücksichtigt. Denn gemäß Anlage 1, Teil 3, Vorbe-merkung 3 [im Folgenden: Vorbemerkung 3] Abs. 4 VV RVG sei hier auf die Verfahrensgebühr die halbe vorgerichtlich entstandene 1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) anzurechnen. Mangels Anwendbarkeit auf Altfälle habe an dieser Rechtslage auch die zwischenzeitlich erfolgte Einführung des § 15 a RVG nichts geändert.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Oberlandesgericht zu-gelassenen Rechtsbeschwerde.
3
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG statthaft und auch sonst zulässig. An ihre Zulassung durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
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III.
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, denn das Oberlandesgericht hat die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) zu Unrecht nicht in voller Höhe berücksichtigt.
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1. Der erkennende Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entschei-dung in Übereinstimmung mit dem II. Zivilsenat (vgl. BGH Beschluss vom
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2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927, 1928) wiederholt entschie-den, dass die Vorschrift des § 15 a RVG eine bloße Klarstellung der bestehen-den Gesetzeslage darstellt. Folglich findet diese - gemäß Art. 10 des am 4. Au-gust 2009 verkündeten Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwalt-lichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) am Tag nach der Verkündung in Kraft getretene - Be-stimmung auch Anwendung, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberech-tigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor dem 5. August 2009 erfolgt war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07 - FamRZ 2010, 456 Tz. 15 ff. m.w.N. und vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09 - zur Veröffentlichung bestimmt m.w.N.).
2. Der vorliegende Sachverhalt gibt dem Senat keine Veranlassung, hier-von abzuweichen. Mit den vom Oberlandesgericht für seine gegenteilige Rechtsauffassung angeführten Argumenten, namentlich der Frage der An-wendbarkeit des § 60 Abs. 1 RVG und der aufgeworfenen Rückwirkungsprob-lematik, hat sich der Senat bereits in seinen vorstehend genannten Beschlüs-sen ausführlich befasst.
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Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Nachdem keiner der Ausnahmefälle des § 15 a Abs. 2 RVG ersichtlich ist, ist die Verfahrensgebühr
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in voller Höhe zu berücksichtigen. Die von dem Kläger der Beklagten zu erstat-tenden Kosten sind somit wie im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Juli 2009 erfolgt, festzusetzen.
Dose Vézina Klinkhammer
Schilling Günter
Vorinstanzen:
AG Kiel, Entscheidung vom 24.07.2009 - 60 F 221/08 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 14.12.2009 - 15 WF 273/09 -

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