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RVG Entscheidungen

§ 58

Anrechnung von Zahlungen bei der Pflichtverteidigervergütung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Düsseldorf, Beschl. v. 19. 2. 2010, 11 KLs 4/05

Fundstellen:

Leitsatz: 1. Auf ein bestimmtes Aktenzeichen (Verfahren) vom Mandanten eingezahlte Vorschüsse können nicht nach freiem Belieben auf andere Verfahren verrechnet werden. Insoweit kommt es entscheidend darauf an, wie die Zahlungen des Mandanten bestimmt waren.
2. Bei der Anrechnung sind entweder nur Netto- oder nur Bruttobeträge zu berücksichtigen.


Landgericht Düsseldorf
Beschluss
In der Strafsache
gegen
wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Das Erinnerungsverfahren wird zur Entscheidung auf die Kammer übertragen.

Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts wird der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Düsseldorf vom 18.08.2009 (11 KLs 4/05) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Festsetzungsbeschluss vom 13.02.2006 wird in Höhe von 6.589,96 € aufgehoben.

Die weitergehende Erinnerung wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).

Gründe:

I.
In dem Strafverfahren gegen den damaligen Angeklagten wurde Rechtsanwalt am 12.04.2005 zum Pflichtverteidiger bestellt. Als Vergütung für seine Tätigkeit wurden durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle folgende Beträge festgesetzt:

am 13.02.2006 ein Betrag von 9.457,02 €
am 01.03.2006 weitere 89,60 € und
am 30.08.2006 weitere 677,44 €.

Der Bezirksrevisor legte am 09.01.2009 gegen die Festsetzung vom 13.02.2006 Erinnerung ein und beantragte, die Vergütung um 6.760,39 € auf 2.696,63 € herabzusetzen. Mit Beschluss vom 18.08.2009 half die Urkundsbeamtin der Erinnerung ab und hob die Festsetzung vom 13.02.2006 in Höhe von 6.760,39 € auf. Hinsichtlich der Verrechnung von Vorschüssen nimmt der Beschluss vom 18.08.2009 Bezug auf die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 09.01.2009. Gegen diesen Beschluss legte Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 02.09.2009 einen als Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf ein.

II.
Die Beschwerde ist als Erinnerung nach § 56 RVG auszulegen. Insoweit wird auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25.01.2010 Bezug genommen.

III.
Der Rechtsstreit war aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf die Kammer zu übertragen.

IV.
Die Erinnerung hat im Wesentlichen keinen Erfolg. Die teilweise Abänderung der Entscheidung erfolgt allein aufgrund einer für den Rückzahlungsbetrag falsch angesetzten Umsatzsteuer. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Ziffer 3 Bezug genommen.

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die von der Urkundsbeamtin vorgenommene Verrechnung von Vorschüssen nach § 58 Abs. 3 RVG. Diese führt im Ergebnis dazu, dass der Erinnerungsführer keine Gebührenansprüche gegen die Staatskasse hat. Ansprüche auf den Ersatz von Auslagen blieben von der Aufhebung unberührt.

Die Anrechnung von Vorschüssen hat gemäß § 58 Abs. 3 RVG in der Form zu erfolgen, dass die Vorschüsse auf die von der Staatskasse zu zahlenden Gebühren anzurechnen sind. Dies gilt für Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses, § 58 Abs. 3 Satz 1 RVG. Eine Anrechnung unterbleibt nach Satz 3, wenn der Verteidiger durch die Zahlungen aus der Staatskasse zusammen mit den Zahlungen seines Mandanten nicht mehr als den doppelten Betrag der ihm zustehenden Gebühren erhalten würde. Für die Ermittlung der anrechnungsfreien Vorschüsse sind nur Gebühren im Sinne des RVG, nicht aber Auslagen zu berücksichtigen. Gegen diese – auch vom Bezirksrevisor angewandte – Berechnungsmethode wendet sich der Erinnerungsführer nicht. Streitig ist insoweit nur, in welcher Höhe Vorschüsse anzurechnen sind.

3. Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Erinnerungsführers ist die mit Beschluss vom 18.08.2009 erfolgte Aufhebung der Festsetzung in Höhe der Gebühren – mit Ausnahme der anfallenden Umsatzsteuer – zutreffend.

Der Erinnerungsführer wendet sich zunächst nicht gegen die dem Beschluss vom 18.08.2009 zugrundeliegende Höhe der Zahlungen von insgesamt 14.900,- € (statt wie im Festsetzungsantrag angegeben 6.000,- € netto). Der Erinnerungsführer ist insoweit allein der Ansicht, er sei berechtigt gewesen, die Vorschüsse auf andere durch ihn betreute Verfahren zu verrechnen.

Nach Auffassung der Kammer ist der Erinnerungsführer nicht dazu berechtigt, Vorschüsse, die auf ein bestimmtes Aktenzeichen eingezahlt werden, nach freiem Belieben auf andere Verfahren zu verrechnen. Insoweit kommt es entscheidend darauf an, wie die Zahlungen des damaligen Mandanten bestimmt waren. Die Zahlungen erfolgten auch nach den Ausführungen des Erinnerungsführers auf Aktenzeichen des Strafverfahrens, so dass bereits aus diesem Grund eine Zuordnung zu diesem gegeben ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Vorbringen des Erinnerungsführers. Soweit er anderweitige Vergütungsansprüche lediglich pauschal behauptet, ist dieses Vorbringen bereits unbeachtlich. Insbesondere unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände (Zahlungen unter Angabe konkreter Aktenzeichen) obliegt es dem Verteidiger, eine anderweitige Verrechnungsbestimmung konkret darzulegen. Hierzu hat der Erinnerungsführer nichts vorgetragen. Bereits das Bestehen anderer Vergütungsansprüche hat er nur in Höhe von 3.093,22 € (802,06 € + 1.779,40 € + 511,76 €) nachvollziehbar dargelegt. Nach Auffassung der Kammer bestehen aber auch insoweit keine Anhaltspunkte dafür, dass die hier relevanten Vorschüsse auf diese Verfahren gezahlt wurden. Unabhängig von der Frage des Aktenzeichens bestehen bereits keine zeitlichen Zusammenhänge. Die Zahlungen erfolgten in den Jahren 2005 und 2006, die vom Erinnerungsführer angeführten anderweitigen Mandate betreffen das Jahr 2007. Auch aus diesem Grund kommt daher eine vorrangige Verrechnung auf diese Mandate nicht in Betracht.

4. Für die Verrechnung nach § 58 Abs. 3 RVG sind daher Vorschüsse in Höhe von 14.900,- € zu berücksichtigen. Die Kammer weicht aber in der Berechnung von der des Bezirksrevisors, auf welche der angefochtene Beschluss Bezug nimmt, teilweise ab. Der Bezirksrevisor hat den eingezahlten Vorschüssen den Netto-Gebührenbetrag von 5.681,- € gegenüber gestellt. Nach Auffassung der Kammer wären entweder die Zahlungen des Mandanten um die Umsatzsteuer zu reduzieren oder die Brutto-Gebühren für die Berechnung anzusetzen. Da dies rechnerisch im Ergebnis keinen Unterschied macht, wird im Folgenden mit Brutto-Beträgen gerechnet. Dabei wird vom damals gültigen Umsatzsteuersatz von 16 % ausgegangen, mithin einem Brutto-Betrag von 6.589,96 € (= 5.681,- € zzgl. 16 % Steuer). Hierauf war hinzuweisen, da der Bezirksrevisor bei der Berechnung des Rückzahlungsbetrags offensichtlich von einem Steuersatz von 19 % ausgegangen ist (6.760,39 € = 5.681,- € zzgl. 19 % Steuer).

Dementsprechend ergibt sich folgende Berechnung:
Vorschüsse 14.900,00 €
Zzgl. einfache Gebühr + 6.589,96 €
Abzgl. doppelte Gebühr - 13.179,92 €
Anrechnungsbetrag 8.310,04 €

Einfache Gebühr 6.589,96 €
Abzgl. Anrechnungsbetrag - 8.310,04 €
Gebührenanspruch 0,00 €

Der Erinnerungsführer hat daher bei zutreffender Berechnung (unter Ansatz des damals gültigen Steuersatzes von 16 %) einen Betrag von 6.589,96 € zurückzuzahlen. Entsprechend war der Beschluss vom 18.08.2009 abzuändern.


Düsseldorf, 19.02.2010, LG, 11. Strafkammer

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