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RVG Entscheidungen

§ 37

Verfassungsbeschwerdeverfahren, Pflichtverteidigerbeiordnung, Umfang

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Rostock, Beschl. v. 02.06.2010 - 1 Ws 127/10

Fundstellen:

Leitsatz: Die Pflichtverteidigerbeiordnung umfasst nicht auch Tätigkeiten im Verfassungsbeschwerdeverfahren.


Oberlandesgericht Rostock
- 1. Strafsenat -

Geschäftsnummer
1 Ws 127/10
6 Ks 11/07 LG Neubrandenburg
BESCHLUSS

In der Strafsache gegen pp.
Pflichtverteidiger:
Rechtsanwalt W.
wegen Raubes mit Todesfolge
hier:: Beschwerde des Verteidigers gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung nach § 55 RVG hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, auf die Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 01.02,2010 - 6 Ks 11/07 -, mit dem seine Erinnerung vom 21.12.2009 gegen den seinen Vergütungsfestsetzungsantrag vom 14.11.2009 ablehnenden Beschluss vom 30.11.2009 zurückgewiesen wurde, am 02.06.2010 beschlossen:
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom 12.04.2010, das sich in einer Wiederholung des bisherigen Antragsvorbringens erschöpft, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).


Einsender: RA Westphal, Stralsund

Anmerkung: Der Beschluss betrifft den Beschluss des LG Neubrandenburg v. 01.02.2010 - 6 Ks 11/07, der durch die Verwerfung rechtskräftig geworden ist.


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