Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.
Leitsatz: Zur ausreichenden Begründung der Verfassungsbeschwerde, mit der ein Verletzung des § 58 RVG geltend gemacht wird.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 1278/07 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn pp. gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. Mai 2007 - 1 Ws 220/07 -, b) den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 21. März 2007 - 10 KLs/140 Js 37324/03 - 10/06 -, c) den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 8. Januar 2007 - 10 KLs 10/06 - hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. September 2007 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Beschwerdeführer es versäumt, sich mit der auf die Gesetzesmaterialien gestützten tragenden Begründung des Oberlandesgerichts, eine inhaltliche Änderung der zuvor geltenden Regelung habe der Gesetzgeber mit 58 Abs. 3 RVG nicht bezweckt, nicht auseinandersetzt, es deshalb an einer substantiierten Begründung der Verfassungsbeschwerde fehlt und diese unzulässig ist. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Hassemer Di Fabio Landau
Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".