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Leitsatz: 1. Ist ein vor dem 1. 7. 2004 anhängig gewesenes Verfahren nach diesem Stichtag vom Rechtsmittelgericht zurückverwiesen worden, bestimmen sich die erneut anfal-lenden Gebühren des Rechtsanwaltes nach dem seit diesem Tag geltenden Gebüh-renrecht. 2. Der Rechtsanwalt, der bei einer Zurückverweisung der Sache den Angeklagten bereits im Ausgangsverfahren verteidigt hat, erhält nicht erneut eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG.
F. C., zurzeit in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Tegel,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge
hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 1. August 2005 beschlossen:
Die Beschwerde der Rechtsanwältin E. L. gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Februar 2005 wird verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten am 10. März 2004 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer anderweitigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstra-fe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt und unter anderem den Verfall von Wertersatz in Höhe von 24.542,-- Euro angeordnet. Auf die Revision des Angeklag-ten hat der Bundesgerichtshof das Urteil hinsichtlich der Anordnung des Verfalls von Wertersatz aufgehoben und im Umfang der Aufhebung die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Termin zur Hauptverhandlung am 4. Januar 2005 hat das Landgericht das Verfahren mit Zustimmung der Staats-anwaltschaft gemäß §§ 430 Abs. 1, 442 Abs. 1 StPO auf die rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafe nebst Einziehungsanordnung beschränkt.
Rechtsanwältin L. ist dem Angeklagten am 15. Oktober 2003 als Pflichtverteidigerin beigeordnet worden. Mit ihrem Antrag vom 7. Januar 2005 hat sie ihre Pflichtvertei-digervergütung für den Termin am 4. Januar 2005 nach dem Rechtsanwaltsvergü-tungsgesetz (RVG) in Höhe von 720,36 Euro geltend gemacht. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat den Antrag zurückgewiesen, soweit von der Rechtsanwältin die Festsetzung einer Grundgebühr nach Nr. 4100, 4101 VV RVG in Höhe von 162,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer beantragt worden ist. Die dagegen eingelegte Erinnerung hat das Landgericht mit Beschluss vom 23. Februar 2005 als unbegrün-det verworfen und wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Beschwerde hiergegen zugelassen. Die gemäß den §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 und 3 RVG zu-lässige Beschwerde der Rechtsanwältin hat keinen Erfolg.
1. Die Vergütung für den Termin zur Hauptverhandlung am 4. Januar 2005 ist zu Recht nach dem RVG festgesetzt worden. Die Beschwerdeführerin ist zwar vor dem Inkrafttreten des RVG am 1. Juli 2004 als Pflichtverteidigerin beigeordnet worden, gleichwohl findet nach § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht das früher geltende Recht An-wendung. Denn aus der Bezugnahme auf § 15 RVG, nach dem der Rechtsanwalt im gerichtlichen Verfahren die Gebühren für jeden Rechtzug fordern kann, folgt, dass die Bestimmung lediglich die Tätigkeit im jeweiligen Rechtszug erfasst. Nach der Zu-rückverweisung der Sache gemäß § 21 Abs. 1 RVG an das untergeordnete Gericht ist das Verfahren im Umfang der Verweisung gebührenrechtlich als neuer Rechtszug zu behandeln (vgl. Hartmann, Kostengesetze 35. Aufl., § 60 Rdn. 10, 32; Hansens, BRAGO 8. Aufl., § 134 Rdn. 22). Für die Frage, ob altes oder neues Recht anwend-bar ist, kommt es daher auf das im Zeitpunkt der Zurückverweisung geltende Recht an (vgl. OLG Zweibrücken JurBüro 2000, 21; OLG Stuttgart JurBüro 1989, 1404 f; OLG Düsseldorf JurBüro 1988, 1352).
2. Die Grundgebühr nach Nr. 4100, 4101 VV RVG entsteht ausdrücklich lediglich für die "erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall". Diese Begrenzung gilt nicht nur in-nerhalb der jeweiligen Instanz, sondern innerhalb derselben Strafsache bis zu dem Ende des Verfahrens (vgl. Hartmann a.a.O. VV 4101 Rdn. 5). Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt, der bei einer Zurückverweisung der Sache den Angeklagten be-reits im Ausgangsverfahren verteidigt hat, nicht erneut eine Grundgebühr erhält. Denn er muss sich nicht erneut in die Sache einarbeiten (vgl. Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Nr. 4100 VV Rdn. 20).
Vorliegend hat die "erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall" durch die Rechtsan-wältin bereits 2003 stattgefunden, denn sie ist dem Angeklagten mit Beschluss vom 15. Oktober 2003 zur Pflichtverteidigerin bestellt worden. Die Gebühren für das erst-instanzliche Ausgangsverfahren sind mit dessen verfahrensrechtlichen Abschluss am 10. März 2004 im Sinne des § 16 BRAGO bereits fällig gewesen.
Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seinerzeit eine Grundgebühr für die "erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall" wegen fehlender entsprechender Ge-bührenvorschriften in der BRAGO nicht geltend machen konnte, kann zu keiner an-deren Entscheidung führen. Nach den einzelnen Gebührentatbeständen des VV RVG sind lediglich tatsächlich erbrachte anwaltliche Tätigkeiten zu vergüten. Eine erstmalige Einarbeitung der Beschwerdeführerin hat jedoch nach der Zurückverwei-sung tatsächlich nicht mehr stattgefunden.
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