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Gericht / Entscheidungsdatum: LG Rostock, Beschl. v. 01.09.2010 - 12 Qs 36/10
Fundstellen:
Leitsatz: Bei der Gebühr Nr. 4142 VV RVG handelt es sich um eine Wertgebühr, die gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 RVG nicht durch eine Pauschalvergütung erhöht werden kann, so dass die Pauschalvergütung nicht an ihre Stelle tritt und insoweit erstattete Beträge auch nicht auf die Pauschalvergütung anzurechnen sind.
Landgericht Rostock 12 Qs 36/10 Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren betreffend das Strafverfahren pp. hat das Landgericht Rostock, 2. Strafkammer - Jugendkammer als Beschwerdekammer -, durch die Richterin am Landgericht als Einzelrichterin am01.09.2010 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde vom 07.06.2010 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Güstrow vom 31.03.2010 dahingehend abgeändert, dass die dem Antragsteller von der Staatskasse noch zu zahlende Pauschalvergütung auf 1.106,70 festgesetzt wird. Gründe: Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat bei der Kostenfestsetzung von der bewilligten Pauschalvergütung in Höhe von 3.600,00 zu Unrecht die Gebühren Nr. 4142 VV RVG für die erste und zweite Instanz in Höhe von 408,00 zuzüglich 19% Umsatzsteuer (= 77,52 ) abgesetzt. Bei den genannten Gebühren handelt es sich um Wertgebühren, die gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 RVG nicht durch eine Pauschalvergütung erhöht werden können, so dass die Pauschalvergütung nicht an ihre Stelle tritt und insoweit erstattete Beträge auch nicht auf die Pauschalvergütung anzurechnen sind. Der durch das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung festgesetzte Betrag in Höhe von 621,18 war dementsprechend um einen Betrag in Höhe von 485,52 zu erhöhen, so dass die noch zu zahlende Pauschalvergütung auf insgesamt 1.106,70 festzusetzen war. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren über die Erinnerung und die Be- schwerde ist gebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 56 Abs. 2 S. 2 u. 3 RVG).
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