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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 1 VV

Zeugenbeistand, Abrechnung, Tätigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamburg, Beschl. v. 02.08. 2010 - Az. 2 Ws 95/10

Fundstellen:

Leitsatz: Der beigeordnete Zeugenbeistand rechnet seine Tätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG ab.


In pp.Auf die Beschwerde des Zeugenbeistands Rechtsanwalt B. wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 19, vom 4. Januar 2010 aufgehoben.

Die dem Beschwerdeführer zu gewährende Vergütung wird auf 671,16 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.

Gründe
I. Der beschwerdeführende Rechtsanwalt war am 4. Juli 2008 in einer Hauptverhandlung vor der Großen Strafkammer des Landgerichts als Beistand einer Zeugin aufgetreten. Das Landgericht hatte vor der Vernehmung der Zeugin zur Sache dieser den Beschwerdeführer als Zeugenbeistand nach § 68 b StPO beigeordnet. Am 24. Juli 2008 trat der Beschwerdeführer in gleicher Strafsache als Zeugenbeistand für zwei weitere Zeugen auf, nachdem er durch Beschlüsse vom selben Tage gleichfalls jeweils beigeordnet worden war. Der Beschwerdeführer beantragte beim Landgericht, für seine Tätigkeit als Zeugenbeistand jeweils Gebühren und Auslagen in Höhe von 585,48 € festzusetzen. Sein Kostenansatz beinhaltete eine Grundgebühr gemäß Nr. 4100 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) in Höhe von 132,00 €, eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4112 VV RVG in Höhe von 124,00 €, eine Terminsgebühr gemäß Nr. 4114 VV RVG in Höhe von 216,00 € und eine Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € sowie 19% Umsatzsteuer. Am 11. August 2009 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hinsichtlich der Tätigkeiten als Zeugenbeistand vom 24. Juli 2008 einen Betrag von insgesamt 632,13 € fest. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus dem verlangten Betrag bezüglich eines Zeugen zuzüglich einer Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG zuzüglich Umsatzsteuer hieraus. Für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Zeugenbeistand vom 4. Juli 2008 setzte der Urkundsbeamte am 16. November 2009 einen Betrag von 223,72 € fest, bestehend aus einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4301 VV RVG, der Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer hieraus. Gegen die Vergütungsfestsetzung vom 11. August 2009 legte der Beschwerdeführer am 15. August 2008 einen als Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf ein. Gegen die Vergütungsfestsetzung vom 16. November 2008 legte der Beschwerdeführer am 23. November 2009 Erinnerung ein. Der Rechtspfleger half den Rechtsbehelfen nicht ab. Die Entscheidung über die Rechtsbehelfe des Beschwerdeführers ist durch den Einzelrichter der Kammer übertragen worden. Die Große Strafkammer wies mit Beschluss vom 4. Januar 2010 den als Erinnerung ausgelegten Rechtsbehelf des Beschwerdeführers vom 15. August 2008 zurück. Auf die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 23. November 2009 setzte das Landgericht unter Zurückweisung der Erinnerung im Übrigen eine weitere dem Erinnerungsführer zu zahlende Vergütung in Höhe von 101,39 € fest. Gegen diesen am 7. Januar 2010 zugestellten Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 11. Januar 2010 beim Landgericht eingegangenen Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf Zurückweisung des Rechtsmittels als unbegründet angetragen.

II.
1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Der Beschwerdewert von 200,00 € gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG ist in beiden Festsetzungsverfahren erreicht. 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers ist jeweils nach Abschnitt 3 des Teil 4 VV RVG zu vergüten. Der Senat hält damit an der Rechtsprechung fest, wonach die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als beigeordneter Beistand eines Zeugen bei dessen Vernehmung als den in Abschnitt 3 des Teil 4 VV RVG geregelten Einzeltätigkeiten entsprechende Tätigkeit zu werden ist (so bereits Senat – Einzelrichter-Beschluss vom 5. Mai 2010 – Aktenzeichen: 2 Ws 34/10 -, wistra 2010, 280-LS, NStZ-RR 210, 327, m.w.N.) Dem Beschwerdeführer steht deshalb aus der Landeskasse jeweils eine Verfahrensgebühr für Beistandsleistung bei einer richterlichen Vernehmung in einer Hauptverhandlung entsprechend Nr. 4301 (4) VV RVG in Höhe von 168,00 € zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € und 19% Umsatzsteuer in Höhe von 35,72 €, mithin insgesamt ein Betrag von 671,16 €, zu. Auf seine Beschwerde gegen den Beschluss der Strafkammer, mit welchem die Festsetzung vom 11. August 2008 bestätigt sowie zu seinen Gunsten hinsichtlich der Festsetzung vom 23. November 2009 ein weiterer Betrag von 101,39 € festgesetzt worden ist, ist deshalb, da ein Verschlechterungsverbot vorliegend nicht eingreift, der Vergütungsbetrag dahin herabzusetzen, dass die zu zahlende Vergütung insgesamt 671,16 € beträgt.

a) Die Einordnung der von dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Beiordnung als Zeugenbeistand geleisteten Tätigkeit unter die entsprechend anzuwendenden Vorschriften des gesamten Teil 4 VV RVG ergibt, dass es sich jeweils um eine der Einzeltätigkeit der Beistandsleistung bei einer Vernehmung im Sinne der Nr. 4301 (4) des Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG entsprechende Tätigkeit handelt und mithin (höhere) Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG – hier in Rede stehend die Nrn. 4100, 4112, 4114 – nicht festzusetzen sind.

aa) Auf die Tätigkeit als beigeordneter Zeugenbeistand sind grundsätzlich sowohl die Vorschriften über „Einzeltätigkeiten“ in Abschnitt 3 als auch diejenigen des mit „Gebühren des Verteidigers“ überschriebenen Abschnitt 1 entsprechend anwendbar. Dies ergibt sich aus der Vorbemerkung 4 (1) zu dem insgesamt die Rechtsanwaltsvergütung in Strafsachen betreffenden Teil 4 des VV RVG. Danach sind alle Vorschriften dieses Teils für eine Tätigkeit unter anderem als Beistand eines Zeugen entsprechend anzuwenden.

bb) Entsprechende Anwendung von Vorschriften bedeutet die Gleichbewertung eines nicht geregelten Falltypus` mit einem geregelten anderen Falltypus. Sieht das Gesetz selbst die entsprechende Anwendung anderer Bestimmungen vor, so findet diese ihre Grenze dort, wo Sinn und Zweck des Verfahrens der Heranziehung der anderen Bestimmungen entgegensteht (Senat, a.a.O., m.w.N.). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf die Rechtsstellung des beigeordneten Zeugenbeistandes ergibt sich insoweit eine Beschränkung schon aus § 68 b S. 1 StPO, wonach der einem Zeugen unter den dort genannten Voraussetzungen beizuordnende Rechtsanwalt nur für die Dauer der Vernehmung beigeordnet wird. Die Beiordnung eines Zeugenbeistandes ist deshalb schon nach dem Gesetz auf die jeweilige Vernehmung zu begrenzen und mit deren Abschluss beendet (Senat, a.a.O.). cc) Die Anwendung der vorstehend aufgeführten Maßstäbe auf den vorliegenden Fall ergibt, dass die dem Beschwerdeführer zu gewährende Vergütung sich nach der Vorschrift über die Vergütung des Rechtsanwaltes für Einzeltätigkeiten gemäß Nr. 4301 (4) VV RVG als entsprechend anzuwendender Vorschrift richtet.

(1) Der Gebührentatbestand der Nr. 4301 (4) VV RVG gilt nach Wortlaut und Wortsinn unter anderem für „die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung, einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde oder in einer Hauptverhandlung“. Nach Absatz (1) der Vorbemerkungen zu Abschnitt 3 –„Einzeltätigkeiten“ – des Teil 4 VV RVG entsteht diese Gebühr „für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist.“ Entsprechend liegt es hier für die Tätigkeit als Zeugenbeistand. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner begrenzten Beiordnung in drei Fällen den Zeugen bei deren Vernehmung Beistand geleistet. Ihm war durch das Gericht keine weitergehende Tätigkeit übertragen, die einer sonstigen Übertragung der Verteidigung oder Vertretung entsprechen würde.

(2) Auch der Gesetzeszweck und der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers geben für eine Nichtanwendbarkeit des Gebührentatbestands der Nr. 4301 (4) VV RVG nichts her, sondern bestätigen vielmehr, dass sich die aus der Staatskasse zu leistende Vergütung des gemäß § 68 b S. 1 StPO beigeordneten Zeugenbeistands jedenfalls in dem vorliegenden Fall und Fällen vergleichbarer Beistandstätigkeit nach dem Gebührentatbestand der Nr. 4301 (4) VV RVG richtet. Jedenfalls hinsichtlich der vorliegend maßgeblichen Vorschriften des RVG und Gebührentatbestände des VV RVG entspricht der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 11 November 2003,( BT-Drs. 15/1971 S. 76 ff., S. 107 ff.) dem später in kraft getretenen Gesetz, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Wille auch in den Gesetz gewordenen Regelungen Niederschlag gefunden hat. Zu Inhalt und Umfang der durch die gesetzliche Neuregelung begründeten Gebührenansprüche wird in der Begründung zu dem Gesetzesentwurf zwar ausgeführt, dass der Rechtsanwalt als Beistand unter anderem eines Zeugen die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger erhalten solle (a.a.O., S. 220). Aus den anschließenden weiteren Erwägungen wird jedoch deutlich, dass damit nur die Anwendung der gleichen Gebührentatbetände gemeint ist, nicht jedoch sind gemeint auch Gebühren des gemäß § 68 b StPO nur für die Dauer einer Vernehmung beigeordneten Zeugenbeistands in gleicher Höhe wie die eines allgemein bestellten oder gewählten Verteidigers. In der Begründung des Gesetzesentwurfes heißt es nämlich: „Die Gleichstellung mit dem Verteidiger ist sachgerecht, weil die Gebührenrahmen ausreichenden Spielraum bieten, dem konkreten Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der konkreten Gebühr wird sich der Rechtsanwalt als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen an dem üblichen Aufwand eines Verteidigers in einem durchschnittlichen Verfahren messen lassen müssen“ (a.a.O.). Daraus erhellt, dass der Gesetzgeber von einer Gleichstellung des Zeugenbeistand mit dem Verteidiger auch hinsichtlich der im Ergebnis anfallenden Gebührenhöhe allenfalls für den umfassend beauftragten Wahlbeistand ausgegangen ist, nicht jedoch für den mit der in § 68 b S. 1 StPO vorgesehenen Beschränkung beigeodneten Zeugenbeistand. Denn bei den entsprechend anzuwendenden Gebührentatbeständen des VV RVG besteht ein Gebührenrahmen, innerhalb dessen dem konkreten Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts Rechnung getragen werden kann, nur für den Wahlverteidiger. Für den beigeordneten Verteidiger sieht das Vergütungsverzeichnis zu den verschiedenen Gebührentatbeständen dagegen jeweils Festbeträge vor. Wendet man, wie bei entsprechender Anwendung nach den oben zu Ziffer II. 2. a) bb) ausgeführten Grundsätzen angezeigt, auf den beigeordneten Beistand die Gebührentatbestände für den beigeordneten Verteidiger entsprechend an, wird deutlich, dass die für den beigeordneten Beistand entsprechend geltenden Festgebühren des beigeordneten Verteidigers eine Berücksichtigung des konkreten Arbeitsaufwandes bei der Bemessung der einzelnen Gebühren nicht zulassen. Damit ist ein wesentliches Argument der Befürworter einer Anwendung der Gebührentatbestände des Abschnitt 1 auf den nach § 68 b StPO beigeordneten Zeugenbeistand entwertet (Senat, a.a.O., m.w.N.).

b) Der Beschwerdeführer ist für drei Einzeltätigkeiten nach Nr. 4301 (4) VV RVG zu vergüten. Die von dem Beschwerdeführer vertretenen Zeugen sind in dem Strafverfahren dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge zu verschiedenen Anklagevorwürfen gehört worden. Die Beiordnung des Beschwerdeführers erfolgte daher vorliegend nicht in „derselben Angelegenheit“ im Sinne des § 7 RVG. § 7 RVG findet als allgemeine Vorschrift auch im Rahmen von Nr. 4301 VV RVG Anwendung.

c) Ein Verschlechterungsverbot steht der Aufhebung des Beschlusses vom 4. Januar 2010 und der Festsetzung des gegenüber dem bisher festgesetzten Gesamtbetrag von 957,24 € geringeren Betrages von 671,16 € nicht entgegen (vgl. Senat, a.a.O.). Für Beschwerde, sofortige Beschwerde und weitere Beschwerde ist, anders als für Berufung, Revision und Wiederaufnahme in den §§ 331, 358 Abs. 2 und 373 Abs. 2 StPO, ein Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdeentscheidung weder in der StPO noch in den Kostengesetzen und dem RVG gesetzlich geregelt. Daraus folgt, dass für die Beschwerde ein Verbot der reformatio in peius grundsätzlich nicht besteht (Senat, a.a.O., m.w.N.). Anerkannt ist eine Ausnahme hingegen zum Teil für Beschlüsse, die der Rechtskraft fähig sind und, vergleichbar zu Urteilen, Rechtsfolgen endgültig festsetzen. Dazu gehören mit dem befristeten Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde anfechtbare Beschlüsse über die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung (§§ 57 Abs. 1, Abs. 2 StGB, 454 Abs. 3 S. 1 StPO) und den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56 f Abs. 1 StGB, 453 Abs. 2 S. 3 StPO) (Senat, a.a.O., m.w.N.). Im Bereich der Kostenentscheidungen besteht eine entsprechende verfestigte Rechtsprechung zu Ausnahmen von der grundsätzlichen Nichtgeltung des Verschlechterungsverbotes im Beschwerdeverfahren nicht. Eine solche Ausnahme wird vielmehr sogar für mit der sofortigen Beschwerde anfechtbare Kostengrundentscheidungen abgelehnt. Für mit der „einfachen“ Beschwerde anfechtbare Kostenfestsetzungsbeschlüsse gilt nach herrschender Meinung ein Verbot der Schlechterstellung ebenfalls nicht. Gleiches gilt für gerichtliche Entschädigungsfestsetzungen nach § 4 Abs. 1 JVEG und dagegen gerichtete Beschwerden nach § 4 Abs. 3 und Abs. 5 JVEG (Senat, a.a.O., m.w.N.). Für das vorliegende Verfahren der gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG mit der befristeten „einfachen“ Beschwerde anfechtbaren Festsetzung der Gebühren des beigeordneten Zeugenbeistands kann nichts anderes gelten als für die übrigen genannten Kostenentscheidungen, denn die hier zu treffende Entscheidung ist wertungsmäßig diesen anderen Kostenentscheidungen gleichzusetzen. Ein den für das Urteilsverfahren gesetzlich geregelten Verschlechterungsverboten entsprechendes Schutzbedürfnis des Rechtsmittelführers gegenüber einer unbeabsichtigt durch ein eigenes Rechtsmittel herbeigeführten Schlechterstellung besteht im Bereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ebenso wenig wie im übrigen Kosten- und Entschädigungsrecht. Es besteht deshalb kein Anlass, in Entsprechung zu den dem Urteilsverfahren wertungsmäßig gleichzusetzenden oder zumindest nahe kommenden vorgenannten Beschlussverfahren auch in der vorliegenden Konstellation einer Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung nach dem RVG eine Ausnahme von dem Grundsatz der Nichtgeltung des Verschlechterungsverbotes im Beschwerdeverfahren zu begründen (Senat, a.a.O., m.w.N.). III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 56 Abs. 2 RVG).

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