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Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.10.2010 - III 5 Ws 17/10
Fundstellen: RA D. Hagmann, Mönchengladbach
Leitsatz: Für die anwaltliche Vertretung im strafverfahrensrechtlichen Beschwerdeverfahren fällt eine besondere Verfahrensgebühr nur in den im RVG geregelten Fällen an. § 8 Abs. 3 StrEG zählt nicht dazu. Eine entsprechende Anwendung der Nr. 4143 VV RVG scheidet aus.
III-5 Ws 17/10 OLG Düsseldorf BESCHLUSS In der Strafsache gegen pp. wegen versuchten Mordes u.a. hat der 5. Strafsenat durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter am 28. Oktober 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 20. September 2010 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
Gründe Der frühere Angeklagte ist am 9. März 2009 von dem Vorwurf des versuchten Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, rechtskräftig freigesprochen worden. Zugleich hat das Landgericht Mönchengladbach entschieden, dass er für die vom 4. Juni 2008 bis zum 9. März 2009 erlittene Polizei- und Untersuchungshaft zu entschädigen ist. Die sofortige Beschwerde der Staatsan-waltschaft gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht, zu der der Ver-teidiger des Beschwerdeführers schriftlich Stellung genommen hat, hat das Oberlan-desgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 9. September 2009 (111-1 Ws 261/09) als unbegründet verworfen. Zugleich hat es die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse auferlegt.
Mit Schriftsatz vom 21. September 2009 hat der frühere Angeklagte beantragt, nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) für den während eines Zeitraums von 277 Tagen erlittenen Freiheitsentzug eine Entschädigung in Höhe von EUR 6.925,00 festzusetzen. Zugleich hat er die Erstattung im Entschädigungsverfahren entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 603,92 nach einem Gegenstandswert von bis zu EUR 7.000,00 sowie durch die Inanspruchnahme seines Verteidigers für das Beschwerdeverfahren innerhalb des Entschädigungsverfahrens entstandener weiterer Kosten in der Gesamthöhe von EUR 246.92 begehrt.
Ausgehend von einem Gegenstandswert von bis zu EUR 7.000,00 liegt diesem Betrag eine Gebühr gemäß Nr. 3500 VV in Höhe von EUR 187,50 nebst Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV in Höhe von EUR 20,00 und Ersatz der Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 W in Höhe von EUR 39,42 zugrunde.
Mit Beschluss vom 20. September 2010 hat das Landgericht Mönchengladbach unter Hinweis darauf, dass über die angemeldeten weiteren Kosten im Verfahren nach dem StrEG zu entscheiden ist, den Antrag auf Festsetzung der Kosten für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Verteidiger für das Beschwerdeverfahren keine gesonderte Vergütung zustehe, sondern die dort entfalteten Tätigkeiten mangels ausdrücklicher gesonderter Regelung durch die Verfahrensgebühren abgegolten seien. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten. Zur Begründung führt er aus, dass sein Verteidiger in dem Beschwerdeverfahren eine Tätigkeit im Strafrechtsentschädigungsverfahren entwickelt habe, auf die die Regelung gemäß Nr. 4143 VV entsprechend anzuwenden sei.
1. e Festsetzung der vom Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren geltend gemachten Gebühren und Auslagen seines Verteidigers auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 9. September 2009 getroffenen Kostenentscheidung scheidet aus. Festzusetzen sind nur die im Sinne des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO notwendigen Auslagen eines Beteiligten, soweit sie nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO als gesetzliche Gebühren zu erstatten sind (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 464a Rn. 7, 11, § 464b Rn. 3). Dies ist hier nicht der Fall.
Für die anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren nach § 8 Abs. 3 StrEG fällt eine besondere Gebühr nicht an. Beschwerdeverfahren in Straf- und Bußgeldsachen bilden grundsätzlich keine besondere Angelegenheit, sondern gehören für den Rechtsanwalt, der - wie hier umfassend mit der Verteidigung betraut ist, gebührenrechtlich zum Rechtszug (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 RVG). Die Tätigkeit des Verteidigers wird gemäß § 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Vorbemerkung 4.1 Abs. 2 Satz 1 VV durch die Verfahrensgebühren der jeweiligen Instanz nach Nrn. 4100 ff. VV abgegolten (Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Teil B. Vergütungs-ABC: Beschwerdeverfahren, Abrechnung" Rn. 1; Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., VV Vorb. 4 Rn. 10 ff.; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG. 1. Aufl.. I. Teil Strafsachen 4.1 Abgeltungsbereich; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., Vorbem. 4 VV Rn_ 10: 4302 VV Rn. 2; Riedel/Sußbauer. RVG, 9. Aufl., VV Teil 4 Vorbem. 4 Rn. 9 f. VV Teil 4 Abschnitt 1 Rn. 2, 29, VV Teil 4 Abschnitt 3 Rn. 40).
Lediglich einzelne Beschwerdeverfahren sind vorn Gesetz ausdrücklich als besondere Angelegenheiten genannt (vgl. die in Vorbemerkung 4 Abs. 5 VV genannten Verfahren, Nr. 4139 VV für das Wiederaufnahmeverfahren, Vorbemerkung 4.2 VV für die Gebühren in der Strafvollstreckung, Vorbemerkung 4.3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 VV sowie Nr. 4302 VV für sonstige Einzeltätigkeiten). Das Beschwerdeverfahren nach § 8 Abs. 3 StrEG zählt nicht dazu (LG Flensburg JurBüro 1978, 865; 1983. 569; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, a.a.O., 1. Teil Strafsachen 4.2 Beschwerdeverfahren).
2. Eine analoge Anwendung der Nrn. 4143, 4144 VV auf die Tätigkeit des Verteidigers für das innerhalb des Strafrechtsentschädigungsverfahrens betriebene Beschwerdeverfahren scheidet mangels einer planwidrigen Regelungslücke aus. Das besondere Rechtsmittel des § 8 Abs. 3 StrEG war dem Gesetzgeber bei der Neuregelung der Rechtsanwaltsvergütung durch das RVG bekannt. Dennoch hat er es nicht in den Katalog der besonderen Angelegenheiten aufgenommen. Dies spricht erkennbar dafür, dass eine besondere gebührenrechtliche Behandlung dieses Verfahrens nicht stattfinden sollte.
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