Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Frankfurt, Beschl. v. 31. 5. 2005, 2 Ws 45/05
Fundstellen: NStZ-RR 2005, 253
Leitsatz: Die Vergütung eines Rechtsanwalts im Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung richtet sich nach Nr. 4200 ff. VV RVG, wenn er auf Grund des ihm erteilten Mandats als Verteidiger anzusehen ist. Das kann auch dann gelten, wenn er erst für das Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung mandatiert worden ist.
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