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RVG Entscheidungen

Nr. 4200 VV

Verteidigergebühren im Verfahren über Widerruf einer Strafaussetzung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Frankfurt, Beschl. v. 31. 5. 2005, 2 Ws 45/05

Fundstellen: NStZ-RR 2005, 253

Leitsatz: Die Vergütung eines Rechtsanwalts im Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung richtet sich nach Nr. 4200 ff. VV RVG, wenn er auf Grund des ihm erteilten Mandats als Verteidiger anzusehen ist. Das kann auch dann gelten, wenn er erst für das Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung mandatiert worden ist.


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