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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 2 VV

Entschädigungsverfahren, StrEG, Abrechnung, Verfahrensgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Koblenz, Beschl. v. 26.10.2010 - 2060 Js 29642/09.25 Ls

Fundstellen:

Leitsatz: Im Beschwerdeverfahren über die Entschädigung nach Billigkeit für Strafverfolgungsmaßnahmen fällt die Gebühr Nr. 3500 RVG VV nicht an. Die Tätigkeiten nach dem StReG sind vielmehr durch die jeweilige Verfahrensgebühr nach Teil 4 VV RVG abgegolten.


In pp.
wird der Antrag des Verteidigers vom 26.11.09 in Höhe 74,97 €, d. h. soweit er die Festsetzung notwendiger Auslagen gegen die Staatskasse begehrt, zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem Schriftsatz vom 26.11.09" wurden der Staatskasse eine Gebühr gemäß Nr. 3500 VV RVG in Höhe von 52,50 € zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von 10,50 € sowie ein entsprechende Mehrwertsteuerbetrag in Höhe von 11,97 € in Rechnung gestellt, da diese -aufgrund der Kostengrundentscheidung des LG Koblenz vom 17.11.09 - die notwendigen Auslagen des Beschwerdeverfahrens 2 Q 116/09 zu tragen hat.
Eine Gebühr gemäß Nr. 3500 VV RVG ist vorliegend jedoch nicht entstanden. Allenfalls kann die Tätigkeit in diesem Beschwerdeverfahren zu einer höheren Einstufung der in dem Strafverfahren für den Verteidiger entstandene Gebühr nach Nr. 4106 VV RVG führen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 12.10.10 sowie die dort zitierten Entscheidungen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.04.07 - 2 Ws 36/07-; OLG Köln, Beschluss vom 14.08.09- 2 Ws 373/09-) verwiesen.
Aufgrund der Kostengrundentscheidung des LG Koblenz vom 17.11.2009, sind deshalb lediglich die ausscheidbaren Mehrkosten, welche sich nach der Differenztheorie berechnen, erstattungsfähig.
Inwieweit nun das Beschwerdeverfahren, auch zusätzliche, ausscheidbare Auslagen und damit erstattungsfähige Mehrkosten verursacht hat, ließ sich nicht ermitteln, weil der gemäß § 14 I RVG zunächst ausschließlich zur Gebührenbestimmung befugte - und hieran gebundene - Rechtsanwalt die für diesen Fall erforderliche Vergleichsberechnung nicht vorgelegt hat. Der Antrag vom 26.11.09 war daher - hinsichtlich der Kosten betreffend das Beschwerdeverfahren - zurückzuweisen.


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