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Gericht / Entscheidungsdatum: AG Mettmann, Beschl. v. 07.12.2010 - 9 Ls-332 Js 235/08-204/09
Fundstellen:
Leitsatz: 1. Die zusätzliche Gebühr gem. Nr. 4141 VV Ziff. 1 RVG entsteht auch bei einer Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO. 2. Die Beurteilung der Frage, welche Kopien erforderlich sind, ist grundsätzlich dem Rechtsanwalt überlassen.
Amtsgericht Mettmann Jugendschöffengericht Beschluss In der Jugendstrafsache pp
wegen Diebstahls wird auf die Erinnerung des Verteidigers Rechtsanwalt die Festsetzung der Gebühren und Auslagen vom 18.10.2010 dahin abgeändert, dass dass die dem Verteidiger zu erstattenden Gebühren und Auslagen festgesetzt werden auf 459,34 Gründe: Die Gebühr gern. Ziff. 4141 RVG ist vorliegend entstanden. Mit dem Begriff der nicht nur vorläufigen Einstellung ist lediglich gemeint, dass Staatsanwaltschaft und Gericht subjektiv von einer endgültigen Einstellung ausgegangen sind. Das ist vorliegend der (vgl. Burhoff. Nr. 4141 VV Rn13).
Auch die Erstattung der beantragten Kopien begegnet keinen Bedenken. Die Beurteilung der Frage, welche Kopien erforderlich sind, ist grds. dem Rechtsanwalt überlassen, denn er ist für die ihm anvertraute Führung der Rechtssache verantwortlich, im Zweifel ist von der Erforderlichkeit der Anfertigung von Kopien auszugehen (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 2002, 307). Mettmann. 07.12 2010
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