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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 1 VV

Terminsvertreter, Grundgebühr, Verfahrensgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bremen, Beschl. v. 14.12.2009 - Ws 119/09

Fundstellen:

Leitsatz: Der für einzelne Sitzungstage der laufenden Hauptverhandlung als Vertreter des – für das gesamte Strafverfahren beigeordneten – Pflichtverteidigers beigeordnete Rechtsanwalt kann nur die jeweiligen Terminsgebühren geltend machen.


In pp.
Die Beschwerde vom 18.06.2009 wird als unbegründet verworfen.
Gründe
I. Dem Angeklagten C. H. ist RAin K. mit Verfügung des Vorsitzenden vom 27.03.2007 als Pflichtverteidigerin in der vorliegenden Strafsache beigeordnet worden. Die Hauptverhandlung begann am 27.04.2007. Da RAin K. am 09.05.2007, dem 3. Hauptverhandlungstag, an der Teilnahme verhindert war, ist dem Angeklagten H. RA H. als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Diesbezüglich ist im Sitzungsprotokoll aufgenommen worden, dass RA H. beantragte, statt RAin V. (gemeint kann nur RAin K. gewesen sein) „für den heutigen Sitzungstag“ für den Angeklagten H. beigeordnet zu werden. Darauf hin ist RA H. durch Verfügung des Vorsitzenden dem Angeklagten H. „für den heutigen Hauptverhandlungstag“ beigeordnet worden. Für die Teilnahme an diesem Verhandlungstermin, der von 9.13 Uhr bis 14.39 Uhr dauerte und in dem ein Zeuge vernommen worden ist, hat der Rechtsanwalt unter dem 18.05.2007 einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt. Danach begehrt er neben der Festsetzung von Terminsgebühren gemäß Nr. 4114 und Nr. 4116 VV RVG eine Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV und eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4112 VV sowie die Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.09.2007 hat der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle am Landgericht Bremen die Terminsgebühren nach Nr. 4114 und Nr. 4116 VV sowie die Pauschale gemäß Nr. 7002 VV nebst Mehrwertsteuer für RA H. antragsgemäß festgesetzt, seinen Kostenfestsetzungsantrag aber im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat er unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Celle vom 10.10.2006 (Az. 2 Ws 258/06) ausgeführt, dass ein Rechtsanwalt, der als Vertreter eines beigeordneten Pflichtverteidigers für diesen an einem Hauptverhandlungstermin teilnimmt, nur die Terminsgebühr verdiene; die Zuerkennung einer eigenen Grundgebühr und einer Verfahrensgebühr komme solange nicht in Betracht, als der Rechtsanwalt nur als Vertreter des eigentlichen Pflichtverteidigers tätig werde und nicht selbst als Pflichtverteidiger beigeordnet werde. Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss hat RA H. mit Schriftsatz vom 06.02.2008 „Rechtsmittel“ eingelegt. Die Große Strafkammer 6 des Landgerichts Bremen hat die Erinnerung des Rechtsanwalts mit Beschluss vom 20.05.2009 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 18.06.2009 eine befristete Beschwerde eingelegt, mit der er seinen ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag weiterverfolgt. Die Große Strafkammer 6 des Landgerichts Bremen hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Bezirksrevisorin hat in ihrer Stellungnahme vom 04.09.2009 beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 – 8 RVG zulässig. Sie ist aber unbegründet.

Dem Beschwerdeführer steht kein Anspruch auf Festsetzung einer Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV und einer Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4112 VV gegen die Staatskasse zu. Zur Begründung wird zunächst auf die Gründe des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses und des Beschlusses der Großen Strafkammer 6 vom 20.05.2009 verwiesen.

Die Frage, ob dem Rechtsanwalt, der als Vertreter für den Pflichtverteidiger in einem Verhandlungstermin auftritt, neben der Terminsgebühr eine Grundgebühr und eine Verfahrensgebühr zustehen, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Der Senat folgt der von der überwiegenden Anzahl der Oberlandesgerichte vertretenen Auffassung, wonach der lediglich für einzelne Sitzungstage als Vertreter des - für das gesamte Verfahren beigeordneten - Pflichtverteidigers beigeordnete Rechtsanwalt jeweils nur Terminsgebühren nach Nrn. 4114 ff. VV geltend machen kann. Bei dem Tätigwerden des vertretungshalber beigeordneten Pflichtverteidigers handelt es sich nicht um eine Einzeltätigkeit i.S.d. Nr. 4301 VV; dies entspricht inzwischen einhelliger Rechtsauffassung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte. Damit ist aber – entgegen der vom OLG Hamm in seinem Beschluss vom 23.03.2006 ohne nähere Begründung vertretenen Auffassung (AGS 2007, 37) - noch nicht entschieden, dass der nur vertretungshalber beigeordnete Pflichtverteidiger neben der zweifellos angefallenen Terminsgebühr für die Teilnahme an der Hauptverhandlung auch noch eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV und eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 VV beanspruchen kann.

Der Senat schließt sich bezüglich der Beantwortung dieser Rechtsfrage der Auffassung des OLG Celle an: dieses vertritt in seiner zutreffenden ständigen Rechtsprechung die Ansicht, dass sich der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts, der nur für einen Tag für einen bereits und auch weiterhin beigeordneten Verteidiger als Pflichtverteidiger beigeordnet wird, auf die Terminsgebühr beschränkt ist (vgl. Beschluss vom 25.08.2006, StraFo 2006, 471 sowie Beschluss vom 10.10.2006, RVGreport 2007, 71 und vom 19.12.2008, Nds. Rpfl. 2009, 141). Es hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Grundgebühr im Rahmen eines anwaltlichen Vertretungsverhältnisses grundsätzlich nur einmal anfallen kann. Daher kann der in einem derartigen Vertretungsverhältnis tätig werdende Rechtsanwalt als Vertreter des beigeordneten Verteidigers die Grundgebühr neben dem beigeordneten Verteidiger kein zweites Mal beanspruchen. Gleiches gilt für die Verfahrensgebühr. Dass sich der Verteidiger in einem Hauptverhandlungstermin durch einen anderen Verteidiger vertreten lässt, kann nicht dazu führen, dass beide Gebühren mehrfach entstehen, worauf das OLG Celle zu Recht hingewiesen hat. Denn ansonsten könnte der für das gesamte Verfahren beigeordnete Pflichtverteidiger dadurch, dass er sich an unterschiedlichen Tagen von verschiedenen Verteidigerkollegen vertreten lässt, den vielfachen Anfall der Grund- und der Verfahrensgebühr innerhalb eines Strafverfahrens verursachen, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund besteht (so OLG Celle, RVGreport 2007, 71).

Dieser Auffassung hat sich auch das Landgericht Koblenz in seinem Beschluss vom 30.11.2007 angeschlossen (BeckRS 2008, 22291). Es hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es allgemein anerkannt ist, dass sich der bestellte Pflichtverteidiger bei vorübergehender Verhinderung mit Genehmigung des Gerichts durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lassen könne. Dann dürfe aber der hieraus erwachsene Gebührenanspruch nicht höher sein, als er wäre, wenn nur der bisherige Verteidiger im Termin aufgetreten wäre.

Auch das KG Berlin vertritt die Auffassung, dass allein eine Terminsgebühr für den vertretungshalber auftretenden und für einen Termin beigeordneten Pflichtverteidiger anfallen könne (AGS 2008, 387), wobei es ebenso wie das Landgericht Koblenz der Meinung ist, dass der Vertreter nicht mehr an Vergütung erzielen könne, als in der Person des vertretenen Rechtsanwalts angefallen wäre, wenn dieser selbst erschienen wäre. Dieser hätte, nachdem er in seiner Person die Gebühren für die vorgelagerten Tätigkeiten schon verdient hatte, allein noch die Terminsgebühr geltend machen können.

Die vom OLG Karlsruhe im Beschluss vom 16.07.2008 (AGS 2008, 488) und vom OLG München im Beschluss vom 23.10.2008 (RVGreport 2009, 227) vertretene Auffassung, wonach der vertretungshalber beigeordnete Pflichtverteidiger für die Teilnahme am Verhandlungstermin nicht nur eine Terminsgebühr gemäß Nr. 4114 VV RVG, sondern auch eine Grundgebühr, eine Verfahrensgebühr und die Auslagenpauschale erhalten kann, überzeugt dagegen nicht. Soweit beide Oberlandesgerichte darauf hinweisen, dass die Strafprozessordnung keine Beiordnung eines Pflichtverteidigers als Hilfsperson des eigentlichen Pflichtverteidigers kenne, ist dem – mit dem OLG Celle – uneingeschränkt zuzustimmen. Das OLG Celle weist diesbezüglich aber zu Recht darauf hin, dass gebührenrechtlich im Falle der Vertretung lediglich ein Mandat zur Verteidigung besteht mit der Folge, dass in diesem Mandat alle Gebühren nur einmal entstehen können. Für die Abrechnung gelten die in § 5 RVG niedergelegten Grundsätze, so dass für die Tätigkeit des Vertreters grundsätzlich dieselben Gebühren entstehen, die auch für den vertretenen Pflichtverteidiger angefallen wären. Das OLG Celle äußert zudem zutreffend, dass im Hinblick auf sämtliche im Verfahren entstandenen Gebühren der jeweilige Aufwand beider Anwälte für die Wahrnehmung der Verteidigung im Innenverhältnis zwischen den Rechtsanwälten auszugleichen ist. Es steht dem Beschwerdeführer daher auch in dem vorliegenden Verfahren frei, einen Gebührenausgleich mit seiner Kollegin RAin K. hinsichtlich der allein von ihr zu beanspruchenden Grund- und Verfahrensgebühr herbeizuführen.

Die vom OLG Hamm am 05.05.2009 (RVGreport 2009, 309) getroffene Entscheidung, wonach dem dortigen Antragsteller neben der Terminsgebühr eine Grundgebühr zustehe, kann sich nicht zu Gunsten des Antragstellers im vorliegenden Fall auswirken. Es handelt sich bei der vom OLG Hamm getroffenen Entscheidung um eine - auch von seinem Tenor her - nur auf den dortigen Einzelfall bezogene Entscheidung, die sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen lässt. Gleiches gilt für die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 27.05.2008 (AGS 2008, 343), die eine gänzlich andere Fallkonstellation betrifft.

Auch die Entscheidung des OLG Dresden vom 16.05.2007 (AGS 2007, 618) kann im vorliegenden Fall nicht die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers stützen. In diesem Beschluss hat das OLG Dresden nur noch einmal betont, dass die vertretungshalber wahrgenommene Pflichtverteidigertätigkeit in einem Hauptverhandlungstermin nicht unter Nr. 4301 VV falle. Dieser Auffassung folgt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss ohnehin. Wie bereits dargestellt, steht es inzwischen auch außer Frage, dass die hier zur Abrechnung gestellte Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht unter Nr. 4301 VV fällt. Dass das Landgericht Leipzig gestützt auf diese oberlandesgerichtliche Entscheidung in seinem Beschluss vom 11.06.2007 (STRR 2007, 203) ausgesprochen hat, dass dem vertretungshalber beigeordneten Verteidiger als Vergütung u.a. sowohl eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV als auch eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 VV zusteht, kann schon allein deshalb nicht überzeugen, weil der Beschluss diesbezüglich keinerlei Begründung enthält. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG).


Einsender: entnommen openjur.de

Anmerkung:


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