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Gericht / Entscheidungsdatum: AG Hof, Urt. v. 12.01.2011 - 12 C 1372/10
Fundstellen:
Leitsatz: Wird der Verteidiger im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren auch bezüglich des Beschlusses der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis tätig, wird die gesamte Tätigkeit einschließlich einer Beschwerde mit der Verfahrensgebühr im Rahmen des vorbereitenden Verfahrens abgegolten; eine gesonderte Verfahrensgebühr für ein gerichtliches Verfahren entsteht nicht.
In pp.
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um Rechtsanwaltsvergütung. Der Kläger war für den Beklagten im Verfahren der Staatsanwaltschaft Mühlhausen, Az. 285 Js 48215/10, tätig. Der Beklagte wurde der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs beschuldigt. Im Rahmen der Tätigkeit legte der Kläger Beschwerde gegen einen vom Amtsgericht Mühlhausen ergangenen 111-a-StPO-Beschluß vom 28.05.2010 ein. Letztlich wurde das Ermittlungsverfahren gem. § 153 StPO eingestellt. Für seine Tätigkeit rechnete der Kläger gegenüber dem Beklagten am 21.10.2010 insgesamt 1 164,04 ab, von denen Zahlungen der Rechtsschutzversicherung von 872,25 in Abzug gebracht wurden, so daß sich letztendlich ein offener Betrag von 291,79 ergab. Zum genauen Inhalt der Gebührenrechnung wird auf die Anlage K1 verwiesen. Der Beklagte zahlte den restlichen Betrag nicht an den Kläger aus. Auch die Rechtsschutzversicherung des Beklagten, der mit Schreiben vom 08.11.2010 der Streit verkündet wurde, zahlte nicht. Der Kläger beantragte zuletzt, 1. der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 291,79 nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 29.10.2010 zu bezahlen. 2. der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Beklagte beantragte Klageabweisung. Er trägt vor, die vom Kläger geltend gemachte Verfahrensgebühr vor dem Amtsgericht in Höhe von 250, netto, also 297,50 brutto sei nicht entstanden. Überdies sei die vom Kläger berechnete Grundgebühr unbillig. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im übrigen auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist deswegen unbegründet, da dem Kläger die geltend gemachte Verfahrensgebühr vor dem Amtsgericht (Nr. 4106 VV RVG) nicht zusteht. Wie sich eindeutig aus Nr. 4104 VV RVG ergibt, ist für das gesamte vorbereitende Verfahren bis zum Eingang einer Anklageschrift bzw. eines Antrags auf Erlaß eines Strafbefehles nur die Verfahrensgebühr entständen. Zwar ist es richtig, daß bereits im Ermittlungsverfahren im Rahmen des § 111a StPO -Beschlusses ein Gericht tätig wurde, dennoch handelt es sich hierbei noch um das Ermittlungsverfahren und noch nicht um ein bei Gericht anhängiges Strafverfahren. Es entscheidet nämlich der Ermittlungsrichter und nicht der für ein Strafverfahren zuständige Strafrichter. Es reicht also nicht, daß das Verfahren in irgendeiner Art und Weise auch beim Amtsgericht betrieben wird, sondern nach dem gesamten systematischen Zusammenhang der Vorschriften der Nummern 4104 und 4106 VV RVG kann die Gebühr Nr. 4106 erst bei Eingang der Anklageschrift bzw. des Strafbefehlsantrages entstehen. Jedwede anderweitige Auslegung würde nämlich bedeuten, daß immer dann, wenn ein Ermittlungsrichter, warum auch immer, tätig werden muß, die Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 entsteht. Dies soll aber nach Auffassung des Gerichtes gerade nicht der Fall sein. Das gesamte vorbereitende Verfahren ist daher mit der Verfahrensgebühr Nr. 4104 abzurechnen. Es ist auch nicht von Belang, ob die verfahrensentscheidende Tätigkeit des Verteidigers im Rahmen des § 111a StPO -Beschlusses bewirkt wurde. Entgegen der Auffassung des Klägers wurde diese Tätigkeit nicht vergütungslos erbracht, sondern mit der Verfahrensgebühr Nr. 4104 abgegolten. Es macht keinen Unterschied, ob die Tätigkeit des Verteidigers im Rahmen eines erwirkten § 111a StPO -Beschlusses oder im Rahmen eines (genauso umfangreichen) Ermittlungsverfahrens ohne ermittlungsrichterlichen Bezug erbracht wird. Aus diesem Grunde war die geltend gemachte Verfahrensgebühr Nr. 4106 in Höhe von 297,50 brutto nicht zuzusprechen. Da die Klageforderung lediglich 291,79 beträgt, hat der Kläger bereits 5,71 durch Zahlung des Beklagten mehr erhalten als ihm zustünde. Nach Auffassung des Gerichtes handelt es sich bei der Überzahlung auch nicht um eine Aufrechnungsforderung, die der Beklagte gegenüber dem Kläger geltend macht. Es handelt sich um eine Gesamtforderung aus der Rechnung vom 21.10.2010, die insgesamt zu betrachten ist. Die Abrechnung enthält einen zu Unrecht erhobenen Nettobetrag von 250, , der von der Gesamtrechnung in Abzug zu bringen ist. Unerheblich ist deshalb auch, ob der Rechtsschutzversicherung der Einwand des § 814 BGB entgegenzuhalten ist (mangels positiver Kenntnis wäre dies ohnehin nicht der Fall). Überdies ist Leistender nicht die Rechtsschutzversicherung, sondern der Beklagte als Anspruchsgegner. Auch kann der Kläger nicht vorbringen, die Gebühr Nr. 4104 VV RVG würde sich nunmehr erhöhen. Es ist nur die konkrete Rechnung vom 21.10.2010 zu prüfen und überdies sind die in der Rechnung angeführten Bewertungsfaktoren des § 14 RVG, die die Maßnahmen gegen den § 111a Beschluss mit enthalten, auch für die Gebühr Nr. 4104 VV RVG herangezogen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 IV ZPO nicht vorliegen, insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, da die Gesetzeslage eindeutig ist.
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