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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 1 VV

Terminsvertreter, Abrechnung, Tätigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.02.2011 - 4 Ws 195/10

Fundstellen:

Leitsatz: Ob der "Terminsvertreter“ des Pflichtver-teidigers nach Teil 4 Abschnitt1 VV RVG oder nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG abrechnet, richtet sich in erster Linie nach dem Wortlaut der "Bestellungsverfügung“; im Übrigen haben die weiteren Umstände des Verfahrens Bedeutung.


in pp.
1.Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt … werden die Beschlüsse der Rechtspflegerin beim Landgericht Tübingen vom 6. Juli 2010 und des Landgerichts - 1. große Strafkammer - Tübingen vom 16. September 2010a u f g e h o b e n .
2.Dem Beschwerdeführer ist für die Verteidigung des früheren Angeklagten in der Hauptverhandlung vor der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Tübingen im Termin vom 13. April 2010 eine Vergütung in Höhe von 714,-- € (in Worten: siebenhundertvierzehn Euro)zu gewähren.
3.Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

G r ü n d e :
I.
Vor der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Tübingen fand in der Zeit vom 23. März 2010 bis zum 13. April 2010 an insgesamt fünf Tagen die Hauptverhandlung gegen …statt. Er wurde am letztgenannten Termin wegen Verabredung zum schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Der Vorsitzende der Strafkammer hatte ihm Rechtsanwalt … aus … als Verteidiger beigeordnet. Wegen dessen Verhinderung am 13. April 2010 bestellte er am 1. April 2010 Rechtsanwalt … aus … zum Verteidiger „für den Hauptverhandlungstermin am 13.04.10“.
Mit Schriftsatz vom 16. April 2010 beantragte Rechtsanwalt …, ihm über die Terminsgebühren nach Nr. 4114 und 4117 RVG-VV hinaus eine Grund- und eine Verhandlungsgebühr nach den Nr. 4100 und 4112 RVG-VV sowie die Kostenpauschale von 20,-- € (Nr. 7002 RVG-VV) zu gewähren. Am 6. Juli 2010 setzte die Rechtspflegerin eine Vergütung in Höhe von lediglich 385,56 € fest, da Rechtsanwalt … als Vertreter für Rechtsanwalt … aufgetreten sei, so dass weder eine Grund- und Verfahrensgebühr noch eine Kostenpauschale angefallen sei. Statt der Terminsgebühr nach Nr. 4117 sei lediglich eine solche nach Nr. 4116 zu bewilligen, da die Hauptverhandlung genau acht Stunden und nicht länger gedauert habe.

Gegen diese Entscheidung hat Rechtsanwalt … „Beschwerde“ eingelegt, die er darauf stützt, dass nach der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte in diesen Fällen auch die Grund- und die Verfahrensgebühr und die Kostenpauschale angefallen sei. Im Übrigen habe die Hauptverhandlung länger als acht Stunden angedauert. Die Bezirksrevisorin hält ebenso wie die Rechtspflegerin lediglich die Zahlung von Terminsgebühren für gerechtfertigt.

Die Strafkammer hat durch Beschluss des Einzelrichters vom 16. September 2010 die Erinnerung als unbegründet verworfen. Es sei in der Rechtsprechung umstritten, ob neben der Terminsgebühr weitere Gebühren anfielen. Da im vorliegenden Verfahren, dessen Abschluss unmittelbar bevorgestanden habe, keine eingehende Einarbeitung des Verteidigers erforderlich gewesen sei, seien lediglich Terminsgebühren in Ansatz zu bringen. Das Plädoyer, welches Rechtsanwalt … gehalten habe, sei von seinem Kollegen vorgefertigt gewesen. Im Übrigen habe die Hauptverhandlung wie aus dem Protokoll ersichtlich genau acht Stunden gedauert.

Rechtsanwalt … hat gegen den Beschluss des Landgerichts „weitere Beschwerde“ eingelegt. Er hält unter Berufung auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln und Düsseldorf die Festsetzung auch einer Grund- und einer Verfahrensgebühr sowie der Kostenpauschale für gerechtfertigt. Das Plädoyer, das er gehalten habe, sei nicht vorgefertigt gewesen. Sein Kollege habe ihn mit der Übergabe der Akte lediglich in das Verfahren eingewiesen. Hinsichtlich der Dauer der Verhandlung berufe er sich auf mitverteidigende Kollegen.

Der Einzelrichter hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist innerhalb der Frist von zwei Wochen (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33Abs. 3 Satz 3 RVG) eingelegt worden, und der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,-- € (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33Abs. 3 Satz 1 RVG).

2. Der Einzelrichter hat mit Beschluss vom heutigen Tage die Sache angesichts ihrer grundsätzlichen Bedeutung auf den Senat übertragen (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33Abs. 8 Satz 2 RVG).

Zwar hat nach dem Wortlaut des Beschlusses vom 6. Juli 2010 die Rechtspflegerin über den Antrag entschieden. Zuständig hierfür ist nach § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG jedoch der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Der Senat geht davon aus, dass die Rechtspflegerin insoweit als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle entschieden hat (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, § 55 Rn. 8).

3. Das Rechtsmittel ist begründet. Dem Beschwerdeführer stehen neben den Terminsgebühren eine Grundgebühr sowie eine Verfahrensgebühr und darüber hinaus auch die Kostenpauschale nach Nr. 7002 RVG-VV zu.

a) Die Frage, ob dem Verteidiger, der lediglich für einen von mehreren
Hauptverhandlungsterminen bestellt worden ist, über die Terminsgebühr hinaus weitere Gebühren (Grundgebühr, Verfahrensgebühr) zuzubilligen sind, wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht einheitlich beurteilt. Auf der einer Seite wird darauf hingewiesen, es sei allgemein anerkannt, dass sich der bestellte Verteidiger bei vorübergehender Verhinderung mit Genehmigung des Gerichts durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lassen könne. Dann müsse dem Gericht auch die Möglichkeit offen stehen, den Vertreter nur für den Zeitraum der Abwesenheit des Beistandes beizuordnen. Der Anspruch des Vertreters könne aber nicht höher sein, als er wäre, wenn der Rechtsanwalt ohne Beiordnung als Vertreter des Beistandes aufgetreten wäre (KG NStZ-RR 2005, 327). Die Grund- und die Verfahrensgebühr fielen nach der Systematik des RVG nur einmal an, so dass der Verteidiger, der vertretungsweise nur einen Termin wahrgenommen habe, diese Gebühren nicht erhalte (OLG Hamm vom 28. November 2006 - 3 Ws 569/06 - juris). Der als Vertreter fungierende Verteidiger könne nicht mehr Gebühren erhalten als der Verteidiger, den er vertrete (KG vom 8. Dezember 2006 - 3 Ws 353/06 - juris - und in StraFo 2008, 349; LG Düsseldorf vom 04. Oktober 2007 - 14 Qs 106/07 - juris). Würden dem Vertreter auch die Grund- und die Verfahrensgebühr zugesprochen, könnten die Verteidiger beliebig mehrere Gebührentatbestände zur Entstehung bringen (OLG Celle vom 10. Oktober 2006 - 2 Ws 258/06 - juris). Deshalb sei nur die Terminsgebühr zuzubilligen (ebenso OLG Brandenburg vom 25. August 2009 - 2 Ws 111/09 - juris; OLG Celle vom 25. August 2006 -1 Ws 423/06 - juris - und in NdsRpfl 2009, 141 = NStZ-RR 2009, 158 [LS]).
Dem wird entgegen gehalten, dass die StPO eine Beiordnung lediglich als Vertreter des bereits bestellten Pflichtverteidigers nicht kenne. Durch die Bestellung für einen Terminstag anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers werde ein eigenständiges, öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis begründet, aufgrund dessen der bestellte Verteidiger während der Dauer der Bestellung die Verteidigung umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen habe. Aus der Eigenständigkeit der jeweiligen Beiordnungsverhältnisse folge zugleich, dass die anwaltlichen Tätigkeiten der jeweiligen Pflichtverteidiger auch hinsichtlich ihrer Vergütung gesondert zu bewerten seien. Die Verhandlungsgebühr falle jedoch nur dann an, wenn der Verteidiger eine Tä-tigkeit vornehme, die in den Abgeltungsbereich dieser Gebühr falle (OLG Karlsruhe Justiz 2008, 285; OLG Köln vom 26. März 2010 - 2 Ws 129/10 - juris; OLG München NStZ-RR 2009, 32). Deshalb sei die Bewilligung nur der Terminsgebühr nicht genügend (OLG Düsseldorf vom 29. Oktober 2008 - III - 1 Ws 318/08 - juris; OLG Hamm vom 23.März 2006 - 3 Ws 586/05 - juris; OLG Karlsruhe a.a.O; OLG Köln a.a.O.; OLG München a.a.O.; LG Koblenz StraFo 2007, 175; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 19. Aufl., VV Nr. 4100/4101 Rn. 5).

b) Einigkeit besteht darin, dass die Tätigkeit des Pflichtverteidigers, der nur in einem Termin tätig wird, nicht als Einzeltätigkeit im Sinne der Nr. 4300 ff. RVG-VV anzusehen ist, so dass sich seine Ansprüche nach Nr. 4100 ff. RVG-VV richten (vgl. KG NStZ-RR 2005, 327).

c) Der Senat hält in Übereinstimmung mit der wohl überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur die Beiordnung lediglich als Vertreter des bereits bestellten Pflichtverteidiger für statthaft (so auch OLG Celle NdsRpfl 2009, 141 = NStZ-RR 2009, 158 [LS]; hierzu Lampe, jurisPR-StrafR 6/2009 Anm. 3).

Es trifft zwar zu, dass der StPO nichts darüber zu entnehmen ist, ob eine solche Vertretung zulässig ist; § 5 RVG schließt sie nicht aus. Unstreitig ist, dass der Pflichtverteidiger nicht von sich aus ohne Genehmigung des Vorsitzenden eine andere Person mit der Verteidigung bevollmächtigen kann. Mit Genehmigung des Gerichts wird sie jedoch für statthaft gehalten (vgl. insbesondere KG NStZ-RR 2005, 327; zweifelnd Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 142 Rn.15). Dann ist es aber - wie das KG zu Recht hervorhebt - konsequent, dass das Gericht nicht darauf beschränkt ist, die Benennung des Vertreters zu genehmigen, sondern befugt ist, von sich aus oder auf Antrag des bisher bestellten Verteidigers eine andere Person zu dessen Vertreter, zeitlich beschränkt auf einen Sitzungstag oder einige Stunden, zu bestellen.

d) Für das Strafverfahren ist es unerheblich, ob der Verteidiger als Vertreter oder zum weiteren Verteidiger bestellt worden ist, da er in beiden Fällen die Rechte und Pflichten eines Verteidigers hat (OLG Celle NdsRpfl 2009, 141 = NStZ-RR 2009, 158). Sie stehen dem Vertreter auch dann zu, wenn er von dem zunächst bestellten Verteidiger vorgeschlagen und sein Auftreten vom Vorsitzenden „nur“ genehmigt worden ist, denn der Sache nach handelt es sich hierbei um die - zeitlich befristete - Bestellung eines weiteren Verteidigers (Burhoff/ Burhoff, RVG - Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., § 5 Rn. 11). Gebührenrechtlich fällt im Fall der Vertretung nur die Terminsgebühr an, da die Tätigkeit des Vertreters dem vertretenen Verteidiger zuzurechnen ist. Da der Vertreter für den Vertretenen handelt, kann grundsätzlich auch nur letzte-rer die Terminsgebühr geltend machen (§ 5 RVG; OLG Frankfurt NJW 1980, 1703), es sei denn, der Anspruch wurde abgetreten oder der
vertretene Verteidiger hat seinen Vertreter bevollmächtigt, ihn für sich geltend zu machen; von letzterem kann in der Regel ausgegangen werden (OLG Celle NdsRpfl 2009, 141 = NStZ-RR 2009, 158 [LS]).

e) Ob eine zeitlich befristete Bestellung zu einem weiteren Verteidiger oder eine auf einen Sitzungstag beschränkte Bestellung zum Vertreter vorliegt, hängt in erster Linie von der Formulierung der Verfügung des Vorsitzenden ab. Für ersteres spricht deshalb „die Genehmigung der Vertretung für Rechtsanwalt … am heutigen Sitzungstag“ oder „die Bestellung für den verhinderten Rechtsanwalt …/ als Vertreter von Rechtsanwalt … am heutigen Verhandlungstag“, während „die Bestellung von Rechtsanwalt X. für den heutigen Sitzungstag“ auf den Status als zweiter Pflichtverteidiger hindeutet. Jedoch kann auch von Bedeutung sein, ob der zusätzlich bestellte Verteidiger gehalten ist, sich umfassend in den Verfahrensstoff einzuarbeiten und/oder eine zeitaufwändige den Termin vorbereitende Tätigkeit (z.B. Besprechung mit dem Angeklagten) zu entfalten. In diesen besonderen Fällen liegt keine bloße Vertretung mehr vor. Dann können über die Terminsgebühr hinaus weitere Gebühren (Grundgebühr, Verfahrensgebühr) anfallen. Ob dies der Fall ist, ist gegebenenfalls im Verfahren über die Festsetzung der dem Verteidiger zustehenden Gebühr zu ermitteln. Sofern dies angezeigt ist, sind Stellungnahmen der beteiligten Rechtsanwälte und des Vorsitzenden einzuholen. Auf diese Weise können auch etwaige Veränderungen, die sich wider Erwarten nach der Bestellung des weiteren Verteidigers ergeben haben, berücksichtigt werden. So ist es etwa denkbar, dass ein Zeuge, dessen Aussage nach Aktenlage nur Mitangeklagte betrifft, wider Erwarten Angaben macht, die auch für den verteidigten Angeklagten von Bedeutung sind. In diesem Fall kann es notwendig sein, dass sich der als Vertreter bestellte Verteidiger umfassend in den Prozessstoff einarbeiten muss (z. B. während einer beantragten Unterbrechung der Hauptverhandlung).

Danach liegt beispielhaft in folgenden Fällen lediglich eine Vertretung des Pflichtverteidigers vor: Der zunächst bestellte Verteidiger ist in der letzten Stunde eines Termins verhindert ist und die Beweiserhebung betrifft weitgehend einen Mitangeklagten. Der Verteidiger ist an einem „Schiebetermin“ verhindert, an dem lediglich Registerauszüge oder Urteile aus früheren Verfahren verlesen werden. In einem Verfahren gegen mehrere Angeklagte betrifft die Beweisaufnahme ganz überwiegend einen Mitangeklagten, nicht aber den vom bestellten Verteidiger vertretenen Angeklagten (eine Beurlaubung nach § 231 c StPO wurde abgelehnt).

f) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Verfahren der Beschwerdeführer nicht als Vertreter des ursprünglich bestellten Verteidigers, sondern als zweiter Pflichtverteidiger anzusehen. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Verfügung. Darüber hinaus besteht die Besonderheit, dass sich Rechtsanwalt … von Rechtsanwalt … in die Sache einweisen lassen musste und er - hiervon ist auf Grund seines Beschwerdevorbringens auszugehen - das Plädoyer zu entwerfen hatte, das er sodann im Termin halten musste. Deshalb war er nicht bloßer Terminsvertreter. Dies hat zur Folge, dass ihm über die Terminsgebühren hinaus eine Grundgebühr nach Nr. 4100 und eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 RVG-VV sowie die Kostenpauschale nach Nr. 7002 RVGVV zustehen (s. OLG Stuttgart Justiz 2007, 152 für den nach § 68 b StPO beigeordneten Verteidiger; den Beschlüssen der OLG‘e Karlsruhe a.a.O., Koblenz JurBüro 2005, 199 und OLG Köln liegen abweichende Sachverhalte zu Grunde).
Neben der Terminsgebühr nach Nr. 4114 RVG-VV ist die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4116 und nicht nach Nr. 4117 RVG-VV angefallen, denn die Hauptverhandlung hat acht Stunden und nicht länger angedauert. Dies ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung vom 16. September 2010, in der die Strafkammer auf das Hauptverhandlungsprotokoll Bezug nimmt. Auch wenn insoweit das Protokoll keine Beweiskraft entfaltet, hat der Senat keine Zweifel, dass die Protokollierung insoweit korrekt erfolgt ist. Der Einholung weiterer Äußerungen bedarf es nicht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG

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