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RVG Entscheidungen

Nr. 6101 VV

Auslieferungsverfahren, Teilnahme des Rechtsanwalts an einer Vernehmung, Terminsgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg, Beschl. v. 05.05.2011 - (1) 53 AuslA 43/10 (20/10)

Fundstellen:

Leitsatz: Ein Rechtsanwalt kann für die Teilnahme an einer Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter keine Terminsgebühr „je Verhandlungstag“ beanspruchen. Darunter ist die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zu verstehen.


OLG Brandenburg, Beschl. v. 05.05.2011 - (1) 53 AuslA 43/10 (20/10)
In pp.
Die Erinnerung des Beistands X. vom 31. März 2011 gegen den Festsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Brandenburg an der Havel vom 16. März 2011 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zulassung eines weiteren Rechtsmittels wird als unzulässig abgelehnt.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Senat hatte gegen den Verfolgten am 7. Juli 2010 aufgrund eines europäischen Haftbefehls die Auslieferungshaft zum Zwecke der Auslieferung an die Republik Tschechien angeordnet und mit Beschluss vom 10. Januar 2011 die Auslieferung für zulässig erklärt. Zwischenzeitlich ist der Verfolgte den tschechischen Behörden übergeben worden. In dem Auslieferungsverfahren war dem Verfolgten durch Beschluss der Senatsvorsitzenden vom 5. Juli 2010 Rechtsanwalt X gemäß § 40 Abs. 2 IRG als Pflichtbeistand bestellt worden. Der Rechtsanwalt hat am 30. Juni 2010 und am 10. Dezember 2010 an den gemäß §§ 28, 79 Abs. 2 Satz 3 IRG durchgeführten Vernehmung bzw. Anhörung des Verfolgten vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Cottbus teilgenommen. In diesen Anhörungen erklärte sich der Verfolgte mit einer Auslieferung an die Tschechische Republik nicht einverstanden.
Mit mehreren Schriftsätzen beantragte Rechtsanwalt X. die Festsetzung der entstandenen Gebühren und Auslagen. Er berechnete seinen Kostenerstattungsanspruch wie folgt:
- Verfahrensgebühr für Verfahren gem. §§ 2 Abs. 2, 14 VV Nr. 6100 RVG 264,00 €
- Terminsgebührgem. §§ 2 Abs. 2, 14 VV Nr. 6101 (30.06.2010) 356,00 €
- Terminsgebührgem. §§ 2 Abs. 2, 14 VV Nr. 6101 (10.12.2010) 356,00 €
- Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 VV RVG 15,50 €
- Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 VV RVG 11,90 €
- Akteneinsichtsgebühr 12,00 €
- Postentgeltpauschale gem. Nr. 7008 VV RVG 20,00 €
Zwischenbetrag 1.035,40 €
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 196,73 €
Gesamtbetrag 1.232,13 €
Bereits unter dem 17. August 2010 hatte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts die im Rahmen der Vorschussbeantragung geltend gemachte Terminsgebühr für den 30. Juni 2010 abgesetzt. Die daraufhin eingelegte Erinnerung des Beistands hat der Senat mit Beschluss vom 18. Oktober 2010 als unbegründet verworfen. Unter dem 16. März 2011hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts nunmehr den geltend gemachten Erstattungsanspruch des Rechtsanwalts unter Absetzung der wiederum geltend gemachten Terminsgebühren und unter Berücksichtigung des gezahlten Vorschusses auf 28,44 € festgesetzt.
Dagegen richtet sich die Erinnerung des Rechtsanwalts, mit der er geltend macht, dass mit seiner Anwesenheit während der Vernehmung bzw. Anhörung nach §§ 28, 79 Abs. 2 Satz 3 IRG jeweils die Terminsgebühr entstanden sei.
Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidungen vorgelegt.
II. Die gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG statthafte und auch sonst zulässige Erinnerung des Rechtsanwalts, über die nach § 56Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 RVG der Einzelrichter des Senats zu entscheiden hat, ist unbegründet.
Der Rechtsanwalt kann für die Teilnahme an der Vernehmung am 30. Juni 2010 bzw. Anhörung am 10. Dezember 2010 vor dem Ermittlungsrichter keine Gebühren gemäß Nr. 6101 VV RVG beanspruchen. Die Gebühr gemäß Nr. 6101 VV RVG ist eine Terminsgebühr, die "je Verhandlungstag" entsteht. Darunter ist die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zu verstehen (vgl. Senatsentscheidung vom 18. Oktober 2010 m.w.N.).
Die Teilnahme des Beistandes an der Vernehmung bzw. Anhörung gemäß §§ 28, 79 Abs. 2 Satz 3 IRG reicht demgegenüber nicht zur Erfüllung des Gebührentatbestandes des Nr. 6101 VV RVG aus. Die Vernehmung bzw. Anhörung in einem Auslieferungsverfahren gemäß §§ 28, 79 Abs. 2 Satz 3 IRG sind maßgeblich dadurch gekennzeichnet, dass der anhörende Richter verschiedenen Belehrungspflichten nachzukommen hat (§§ 28Abs. 2 Satz 2, 41 Abs. 4, 78 Abs. 2 Satz 4). Nach diesen Belehrungen gibt der Verfolgte Erklärungen ab, die wegen ihrer Unwiderruflichkeit weit reichende Rechtsfolgen haben können. Gleichwohl wird in dem Anhörungstermin nicht verhandelt (vgl. OLG Dresden Beschluss vom 6. Februar 2007 -OLG 33 Ausl 84/06-). Auf die in vorliegender Sache ergangene Senatsentscheidung vom 18. Oktober 2010 wird vollumfänglich Bezug genommen.
Die Erinnerung war deshalb zurückzuweisen.
III. Der hilfsweise gestellte Antrag des Beistands aus dem Schriftsatz vom 31. März 2010, "ein weiteres Rechtsmittel zur Herbeiführung einer bundeseinheitlichen Rechtsprechung zuzulassen", ist unzulässig.
Für Rechtsbeschwerden in Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen ist eine ausdrückliche Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs im Gesetz nicht vorgesehen. Dies gilt sowohl für Vorschriften außerhalb des GVG als auch für dieses selbst. Während § 133 GVG die Zuständigkeit für die Rechtsbeschwerden in Zivilsachen ausdrücklich dem Bundesgerichtshof zuweist, enthält das Gesetz eine entsprechende Regelung in Strafsachen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2002, Az.: 2 ARs 239/02).Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes in Strafsachen ist abschließend in § 135 GVG geregelt. In Beschwerdeverfahren besteht allein in den in § 135 Abs. 2 GVG genannten Fällen eine entsprechende Zuständigkeit. Das hiesige Verfahren gehört nicht dazu.
Soweit der Beistand mit seinem Antrag auf § 42 IRG abzielt, kann nach dieser Vorschrift der Bundesgerichtshof nur über Rechtsfragen in Auslieferungssachen angerufen werden. Hier ist aber ein Kostenantrag des Beistandes Gegenstand der Entscheidung.
Die hier zu entscheidende Frage betrifft also eine Kostensache, die nur anlässlich einer Auslieferungssache entstanden ist, nicht aber eine Rechtsfrage in einer Auslieferungssache selbst.
IV. Eine Entscheidung über die Kosten ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG nicht veranlasst.


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