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RVG Entscheidungen

§ 15

Bußgeldverfahren, vorbereitendes Verfahren, gerichtliches Verfahren, Angelegenheiten

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Linz/Rhein, Beschl. v. 07.04.2011 - 2080 Js 65451/10-3 Owi

Fundstellen:

Leitsatz: In Bußgeldverfahren sind das Verfahren vor Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren dieselbe Angelegenheit.


In pp.
Die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 14.3.2011 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 9.3.2011 zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Erinnerungsführer begehrt die Anerkennung einer 2-fachen Auslagenpauschale anstelle der im genannten Beschluss nur einmal anerkannten. Er begründet dies damit, dass er sowohl im Verfahren mit der Bußgeldbehörde, als auch im daran anschließenden Verfahren vor dem Amtsgericht Linz für den Betroffenen tätig geworden sei. Es handele sich um 2 verschiedene Tätigkeiten im Sinne von § 17 Abs. 1 Ziff. 1 RVG.
II.
Der Ansicht des Erinnerungsführers und der von ihm zitierten Teilen der Rechtsprechung schließt sich das Gericht nicht an. Die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung erkennt in beiden Teilen des Verfahrens eine einheitliche Angelegenheit i.S.v. § 17 RVG. Sofern § 17 Nr. 1 RVG für das Verwaltungsverfahren etwas anderes anordnet, handelt es sich um eine spezielle Regelung, die hier nicht übertragen werden kann, da es ich in den Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde um einfach gelagerte Verfahren handelt, bei denen regelmäßig nur Einspruch eingelegt wird. Der eigentliche Aufwand erfolgt im anschließenden Verfahren, was sich dann auch in den Kosten/Auslagen niederschlägt. Der Umfang der Ermittlungen ist in beiden Stadien also unterschiedlich.
Dieser Unterschied zu den sonstigen Verwaltungsverfahren mit Einspruchsmöglichkeit rechtfertigt auch die gesetzgeberisch gewollte Andersbehandlung dieser Fälle. Eine analoge Anwendung scheitert nach Auffassung des Gerichts an der fehlenden Lücke. Der Gesetzgeber hat die Situation erkannt und nur für das verwaltungsrechtliche Verfahren so regeln wollen, wie in § 17 Nr. 1 RVG.
Vgl. auch LG Köln Rpfleger 2009, 273, LG Magdeburg JurBüro 2008, 85).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG). Die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt dieser selbst (§§ 464b StPO, 91 ZPO).

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Anmerkung:


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