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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6-231, 232 u. 233/2000 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Der "besondere Umfang" des Verfahrens im Sinn von § 99 BRAGO kann sich auch daraus ergeben, dass Hauptverhandlungstermine vornehmlich zu einer Zeit stattgefunden haben, in der Hauptverhandlungen sonst in der Regel nicht terminiert werden.

2. Bei der Bemessung der Pauschvergütung ist als verfahrensbezogener Umstand ggf. auch zu berücksichtigen, wenn das Bewilligungsverfahren lange ein Jahr gedauert hat.

Senat: 2

Gegenstand: Pauschvergütung

Stichworte: Pauschvergütung, besonderer Umfang, Zeitpunkt der Hauptverhandlung, Begründung des Antrags, lange Dauer des Bewilligungsverfahrens

Normen: BRAGO 99

Beschluss: Strafsache
gegen Y. u.a.
wegen Mordes
(hier: Anträge auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die bestellten Verteidiger).

Auf die Anträge

1.des Rechtsanwalts S. d.J. aus B. vom 2. Dezember 1999 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Verteidigung der ehemaligen Angeklagten H.C.,
2.des Rechtsanwalts G. aus H. vom 15. Oktober 1999 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Verteidigung der ehemaligen Angeklagten H.C.,
3.des Rechtsanwalts A. aus G. vom 21. Mai 1999 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Verteidigung des ehemaligen Angeklagten I.C.,

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 9. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und
den Richter am Landgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts
b e s c h l o s s e n:

Dem Antragsteller zu 1) wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 18.335 DM eine Pauschvergütung in Höhe von 29.000 DM (in Worten: neunundzwanzigtausend Deutsche Mark) bewilligt.

Dem Antragsteller zu 2) wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 15.880 DM eine Pauschvergütung in Höhe von 22.000 DM (in Worten: zweiundzwanzigtausend Deutsche Mark) bewilligt.

Dem Antragsteller zu 3) wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 20.245 DM eine Pauschvergütung in Höhe von 43.000 DM (in Worten: dreiundvierzigtausend Deutsche Mark) bewilligt.

Die weitergehenden Anträge der Antragsteller zu 1) und 2) werden abgelehnt

Gründe:I.
Die Antragsteller waren den ehemaligen Angeklagten, denen die Beteiligung an einem Mord vorgeworfen wurde, als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Antragsteller zu 1) und 2) wurden ihrer Mandantin im ersten Hauptverhandlungstermin am 5. Dezember 1996, der Antragsteller zu 3) wurde seinem Mandanten am 29. Juli 1996 beigeordnet. Die Antragsteller beantragen für ihre für ihre jeweiligen Mandanten erbrachten Tätigkeiten die Gewährung einer Pauschvergütung, die sie im wesentlichen mit folgenden Tätigkeiten begründen:

Die Hauptverhandlung gegen die ehemaligen Angeklagten zu 1 und 2 hat an insgesamt 28 Tagen im Zeitraum vom 5. Dezember 1996 bis zum 25. Mai 1997 stattgefunden. Nach Aufhebung des Urteils gegen den ehemaligen Angeklagten zu 3) und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Hagen hat gegen diesen und einen weiteren Angeklagten noch eine weitere Hauptverhandlung am 7. Mai 1999 stattgefunden. Der Antragsteller zu 1) hat an 28 Tagen der insgesamt 29-tägigen Hauptverhandlung teilgenommen, der Antragsteller zu 2 an 24 Tagen und der Antragsteller zu 3) an allen 29 Hauptverhandlungstagen.

Beim Antragsteller zu 1), der vom Sitz seiner Kanzlei in Bochum zum Landgericht in Hagen anfahren musste, betrug die durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlungstermine 3 Stunden 24 Minuten. Von den 28 Hauptverhandlungsterminen haben 4 über 6 Stunden, davon 2 mehr als 8 Stunden, 10 zwischen 3 und 6 Stunden und 14 weniger als 3 Stunden gedauert.

Beim Antragsteller zu 2), der den Sitz seiner Kanzlei in Hagen hat, betrug die durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlungstermine 3 Stunden 31 Minuten. Von den 24 Hauptverhandlungsterminen haben 4 über 6 Stunden, davon 2 mehr als 8 Stunden, 6 zwischen 3 und 6 Stunden und 14 weniger als 3 Stunden gedauert.

Beim Antragsteller zu 3), der vom Sitz seiner Kanzlei in Göttingen zum Landgericht in Hagen anfahren musste, betrug die durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlungstermine 3 Stunden 22 Minuten. Von den 29 Hauptverhandlungsterminen haben 4 über 6 Stunden, davon 2 mehr als 8 Stunden, 10 zwischen 3 und 6 Stunden und 15 weniger als 3 Stunden gedauert.

Bei allen Antragstellern waren die Hauptverhandlungen locker terminiert, nur einmal ist während der Hauptverhandlung an drei Tagen in einer Woche verhandelt worden.

Der Antragsteller zu 1) hat zudem noch geltend gemacht, er habe seine Mandantin mehrfach in der Justizvollzugsanstalt besucht, ohne dazu, insbesondere zur Zahl und zur Dauer der Beschlüsse, nähere Angaben zu machen. Der Antragsteller zu 1) hat ebenfalls insgesamt 8 Besuche seines Mandanten in der Justizvollzugsanstalt geltend gemacht. Davon haben vier - jeweils inklusive Fahrtzeit - 8 bzw. 5,5 bzw. 5 bzw. 7,5 Stunden gedauert, zu den restlichen Besuchen sind keine näheren Angaben ersichtlich.

Wegen des weiteren Umfangs der jeweiligen Inanspruchnahme und der jeweils von den Antragstellern für die ehemaligen Angeklagten erbrachten Tätigkeiten wird auf die den Antragstellern bekannt gemachte Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 vom 28. November 2000 Bezug genommen.

Die gesetzlichen (Pflichtverteidiger-)Gebühren des Antragstellers zu 1 betragen 18.335 DM. Dem Antragsteller zu 2) stehen gesetzliche Gebühren in Höhe von 15.880 DM zu. Diese Antragsteller haben jeweils eine Pauschvergütung etwa in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühr, die beim Antragsteller zu 1) 38.735 DM und beim Antragsteller zu 2) 33.972 DM betragen würde, beantragt. Der Antragsteller zu 3), dessen gesetzliche Gebühren 20.245 DM betragen, hat seinen Pauschvergütungsantrag nicht beziffert.

Der Vorsitzende des Schwurgerichts hat das Verfahren als "besonders schwierig" angesehen. Der Vertreter der Staatskasse hat sich dem angeschlossen. Er ist zudem der Ansicht, dass das Verfahren für den Antragsteller zu 3) "besonders umfangreich" im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO gewesen ist, für die Antragsteller zu 1) und 2) hingegen nicht.

II.
Allen drei Antragstellern waren Pauschvergütungen zu bewilligen

1.
Das Verfahren war "besonders schwierig". "Besonders schwierig" im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO ist ein Verfahren, das aus besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist (vgl. dazu Burhoff StraFo 1999, 261, 264). Das ist vorliegend der Fall. Insoweit tritt der Senat in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Staatskasse der sachnahen Einschätzung des Vorsitzenden der Strafkammer bei; ein Grund, dieser nicht zu folgen, ist nicht ersichtlich (vgl. insoweit Senat in AnwBl. 1998, 416 = ZAP EN-Nr. 609/98 = AGS 1998, 104 und Senat in JurBüro 1999, 194 = AGS 1999, 104 = AnwBl. 2000, 56).

2.
Das Verfahren war auch für alle drei Antragsteller "besonders umfangreich" im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO. Hinsichtlich der Antragsteller zu 1) und 2) schließt sich der Senat der anderen Einschätzung des Vertreters der Staatskasse nicht an.

Bei den insoweit zu berücksichtigenden Tätigkeiten hat der Senat die Teilnahme der Antragsteller an den jeweiligen Hauptverhandlungsterminen berücksichtigt. Dabei übersieht der Senat zunächst nicht, dass diese mit einer durchschnittlichen Dauer von nur jeweils rund 3 Stunden und 30 Minuten für ein Schwurgerichtsverfahren unterdurchschnittlich lang gewesen sind, obwohl alle Antragsteller auch an den längeren Hauptverhandlungsterminen teilgenommen haben. Zu berücksichtigen sind bei den Antragstellern zu 1) und 3) zudem auch die Fahrtzeiten, die aufgewendet werden mussten, um vom Sitz ihrer Kanzlei in Bochum bzw. in Göttingen nach Hagen zu gelangen. Diese waren bei dem Antragsteller zu 3), wovon auch der Vertreter der Staatskasse ausgeht, besonders erheblich.

Entscheidend für die Annahme eines "besonders umfangreichen" Verfahrens war bei allen drei Antragstellern jedoch der Umstand, dass von den 29 Hauptverhandlungen nur 8 Termine zu der Zeit anberaumt waren, zu der nach Erfahrung des Senats normalerweise (Schwurgerichts-)Hauptverhandlungen anberaumt werden, nämlich um 9.00 Uhr. Alle anderen 21 Termine haben zu einem späteren Zeitpunkt begonnen, und zwar 16 Termine sogar erst um 13.00 Uhr oder noch später. Sie haben dann auch durchweg nicht nur einige Minuten gedauert, sondern in der Regel längere Zeit, teilweise sogar den ganzen Nachmittag. Damit haben diese, zwar gegenüber den "Morgenterminen" kürzeren, Termine gerade in der Zeit stattgefunden, in denen Rechtsanwälten - außerhalb der Hauptverhandlung - in ihren Praxen z.B. (andere) Mandanten zu Gesprächen empfangen bzw. andere inhaftierte Mandanten in Justizvollzugsanstalten besuchen (müssen). Die Antragsteller haben zu diesen Zeiten ihren (anderen) Mandanten, worauf insbesondere der Antragsteller zu 1) in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2000 hingewiesen hat, nicht für Gespräche zur Verfügung stehen können. Dieser Umstand kompensiert die an sich unterdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlungstermine, so dass bei allen drei Antragstellern von einem "besonders umfangreichen" Verfahren auszugehen ist.

3.
Bei der Bemessung der nach allem damit den Antragstellern sowohl wegen der "besonderen Schwierigkeit" als auch wegen des "besonderen Umfangs" zu gewährenden Pauschvergütungen hat der Senat alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt.

Besonderes Gewicht hatte dabei neben der einerseits nur unterdurchschnittlichen Dauer der Hauptverhandlungstermine und deren nur lockere Terminierung der Umstand, dass der größere Teil der Hauptverhandlung in den Nachmittagsstunden stattgefunden hat. Auch waren bei der Bemessung der Pauschvergütungen die vom Antragsteller zu 1) erbrachten Fahrtzeiten von Bochum, dem Sitz seiner Anwaltskanzlei, nach Hagen bzw. beim Antragsteller zu 3) von Göttingen nach Hagen zu berücksichtigen (vgl. dazu Senat in StraFo 1999, 143 = wistra 1999, 156 = AGS 1999, 72). Dies hat sich besonders bei dem Antragsteller zu 3) erheblich pauschvergütungserhöhend ausgewirkt.

Beim Antragsteller zu 3) sind zudem die von diesem nach Zeit und Anzahl nachgewiesenen Besuche seines Mandanten in der Justizvollzugsanstalt, wofür er insgesamt 26 Stunden aufgewendet hat, berücksichtigt worden (zur Berücksichtigung des Zeitaufwands von Besuchen des inhaftierten Mandanten in der Justizvollzugsanstalt siehe die zur Veröffentlichung bestimmten Beschlüsse des Senats in 2 (s) Sbd. 6 - 202/2000 und in 2 (s) Sbd. 6 - 213/2000 OLG Hamm, jeweils auf http://www.burhoff.de).

Die vom Antragsteller zu 1) geltend gemachten Besuche seines Mandanten konnten hingegen nicht berücksichtigt werden. Der Senat hat bereits wiederholt (zuletzt Beschluss vom 22. Dezember 2000 in 2 (s) Sbd. 6-205/2000, http://www.burhoff.de) darauf hingewiesen, dass es gerade bei vom Pflichtverteidiger für seinen Mandanten erbrachten Tätigkeiten, die sich nicht aus der Verfahrensakte ergeben, wie insbesondere Besuche in der Justizvollzugsanstalt, Teilnahme an Besprechungen mit dem Mandanten und/oder der Staatsanwaltschaft und/oder den Ermittlungsbehörden, dem Pflichtverteidiger obliegt, dazu zu Art, Umfang und Dauer der Gespräche und Besuche vorzutragen (vgl. dazu auch noch Beschluss vom 14. November 2000 in 2 (s) Sbd. 6-213/2000). Es ist nicht Aufgabe des Oberlandesgerichts, im Pauschvergütungsverfahren diese Angaben, etwa durch Rückfrage beim Pflichtverteidiger, zu ermitteln. Diese muß der Pflichtverteidiger, der einen über seinen gesetzlichen Gebührenanspruch hinausgehenden Anspruch geltend macht, vortragen. Dazu ist er auch, da er die von ihm erbrachten Tätigkeiten kennt, unschwer in der Lage (vgl. auch dazu Burhoff StraFo 1999, 261, 265 f.). Vorliegend hat der Antragsteller zu 1) außer allgemeinen Angaben keine weiteren, insbesondere zeitliche, Angaben zu den von ihm geltend gemachten Justizvollzugsanstalts-Besuchen vorgetragen.

Bei allen drei Antragstellern ist schließlich - neben dem Umstand, dass es sich um ein "besonders schwieriges" Verfahren gehandelt hat, - die lange Zeitdauer berücksichtigt worden, die seit der jeweiligen Antragstellung bis zur nunmehrigen Bewilligung der Pauschvergütungen durch den Senat verstrichen ist. Dies ist - noch - ein verfahrensbezogener Umstand, der damit nach der Rechtsprechung des Senats bei der Bewilligung einer Pauschvergütung grundsätzlich von Belang ist (dazu allgemein Senat in NStZ-RR 1999, 31 = Rpfleger 1999, 95 = AGS 1999, 168 und Senat in StraFo 1999, 143 = wistra 1999, 156 = AGS 1999, 72, jeweils die Berücksichtigung von Fahrtzeiten betreffend). Der Senat hat bereits wiederholt darauf hingewiesen (vgl. grundlegend Senat in AGS 1998, 142 = Rpfleger 1998, 487 = StV 1998, 616 = AnwBl. 1998, 613; siehe auch Senat in wistra 2000, 319 = BRAGO professionell 2000, 129 = ZAP EN-Nr. 686/2000), dass das dem Pflichtverteidiger ggf. von Verfassungs wegen auferlegte Sonderopfer nicht so groß werden darf, dass die finanziellen Einbußen des Rechtsanwalts unter Berücksichtigung der von ihm erbrachten Tätigkeiten unverhältnismäßig werden. Dazu gehört insbesondere unter Berücksichtigung der nach der Gesetzeslage notwendigerweise restriktiven Rechtsprechung der Obergerichte zur Frage der Gewährung eines Vorschusses auf eine demnächst zu gewährende Pauschvergütung auch, dass zu bewilligende Pauschvergütungen möglichst zeitnah nach Beendigung des Verfahrens zu bewilligen sind. Ist das nicht möglich, wobei grundsätzlich dahinstehen kann, aus welchem Grund, ist dieser Umstand nach Auffassung des Senats durch eine angemessene Erhöhung der Pauschvergütung auszugleichen.

Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass eine solche Erhöhung nicht in jedem Fall verzögerter Bewilligung in Betracht kommt. Sie wird in der Regel auf Fälle wie den vorliegenden beschränkt sein, in dem der Zeitpunkt der Antragstellung, der entscheidend für einen "Ausgleich" ist, mindestens mehr als ein Jahr zurückliegt und den Anspruchsberechtigten - wie vorliegend - kein Verschulden an der späten Bewilligung trifft. Ausgangspunkt der Bemessung des Ausgleichsbetrages kann auch immer nur der die gesetzlichen Gebühren übersteigende Betrag sein.

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen hat der Senat bei dem Antragsteller zu 1) eine Pauschvergütung von 29.000 DM, bei dem Antragsteller zu 2) eine solche von 22.000 DM und bei dem Antragsteller zu 3) eine solche von 43.000 DM als angemessen und erforderlich angesehen.

Die unterschiedlich bemessenen Pauschvergütungen der Antragsteller zu 1) und 2) beruhen einerseits auf der unterschiedlichen Anzahl von Hauptverhandlungstagen, an denen die Antragsteller für ihre Mandanten tätig geworden sind, sowie darauf, dass beim Antragsteller zu 1) Fahrtzeiten zu berücksichtigen waren, was beim Antragsteller zu 2) nicht der Fall war. Bei beiden Antragstellern war jedoch eine die Mittelgebühren eines Wahlverteidigers deutlich übersteigende Pauschvergütung festzusetzen. Die Bewilligung von Pauschvergütungen ungefähr in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühren - wie von den Antragstellern zu 1) und 2) beantragt - kam hingegen nicht in Betracht. Auf eine Pauschvergütung in dieser Höhe ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur dann zu erkennen, wenn die Tätigkeit für den ehemaligen Angeklagten den Pflichtverteidiger über einen längeren Zeitraum ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen hat. Das ist bei 28 bzw. 24 Hauptverhandlungsterminen in rund sechs Monaten indes nicht der Fall und wird auch von den Antragstellern im Grunde nicht geltend gemacht.

Dem Antragsteller zu 3) ist hingegen mit den bewilligten 43.000 DM eine Pauschvergütung in Nähe der bei ihm rund 44.700 DM betragenden Wahlverteidigerhöchstgebühr bewilligt worden. Anders war nach Auffassung des Senats der von diesem Antragsteller erbrachte erheblich überdurchschnittliche Fahrtzeitaufwand nicht abzugelten. Der Antragsteller ist insgesamt 33 mal von Göttingen nach Hagen bzw. u.a. auch zur Justizvollzugsanstalt Vechta, wo sein Mandant inhaftiert war, hin und zurück gefahren. Zudem ist dieser Antragsteller auch in größerem Umfang für seinen Mandanten im Revisionsverfahren tätig geworden.


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