Aktenzeichen: 1 Ws 14/99 OLG Hamm
Leitsatz: Erteilt der Verurteilte erst im Beschwerdeverfahren die Einwilligung in die bedingte Entlassung, ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache an die 1. Instanz zurückzuverweisen.
Senat: 1
Gegenstand: Beschwerde
Stichworte: Ablehnung der bedingten Entlassung, Einwilligung in Beschwerdeinstanz, Zurückverweisung
Normen: StGB 57 Abs. 1 Nr. 3
Beschluss: Strafsache gegen H. M.,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
(hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung).
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 05.12.1998 gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 01.12.1998 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19.01.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der gegen den Verurteilten erkannten Freiheitsstrafe aufgrund der fehlenden Einwilligung des Verurteilten abgelehnt. Der Verurteilte hatte weder einen Antrag auf bedingte Entlassung gemäß § 57 Abs. 2 StGB gestellt noch sich mit einer Aussetzung eines Restes der Strafe einverstanden gezeigt, wie sich aus der Erklärung, die der Verurteilte allerdings nicht unterschrieben hat, vom 02.11.1998 ergibt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 17.11.1998 die Akten der Strafvollstreckungskammer zur Entscheidung gemäß § 57 Abs. 2 StGB vorgelegt.
Die Strafvollstreckungskammer hatte die bedingte Entlassung des Verurteilten zunächst zu Recht abgelehnt, da dieser entgegen § 57 Abs. 1 Ziffer 3 StGB mit seiner Erklärung vom 02.11.1998 die erforderliche Einwilligung zur vorzeitigen Entlassung nicht erteilt hatte. Allerdings kann die zunächst verweigerte Einwilligung in die Aussetzung noch im Beschwerdeverfahren erklärt werden (OLG Karlsruhe MDR 1977, Seite 333; OLG Stuttgart MDR 1990, 857), und zwar mit der Folge, daß der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen ist. Dies findet seine Grundlage darin, daß dem Verurteilten andernfalls die erste Instanz mit der gebotenen Anhörung zur Frage der bedingten Entlassung verloren ginge.
Nach diesen Grundsätzen war die Sache auch hier unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen, da der Verurteilte nach dem insoweit eindeutigen Inhalt seines Schreibens vom 05.12.1998 nunmehr jedenfalls seine Einwilligung in die bedingte Entlassung erteilen und einen Antrag auf Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe stellen will.
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