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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ws 4-6/99 OLG Hamm

Leitsatz: Die Beschwerde gegen einen Sicherungshaftbefehl ist gegenstandslos, wenn die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung rechtskräftig ist.

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: gegenstandslos, Rechtskraft, Sicherungshaftbefehl, Widerruf der Strafaussetzung

Normen: StPO 453 c, StGB 56 f

Beschluss: Strafsache gegen A.D.,
wegen Diebstahls u.a.,
(hier: Widerruf der bedingten Entlassung aus der Strafhaft).

Auf die Beschwerde gegen den Sicherungshaftbefehl des Landgerichts Essen vom 23.10.1998 und auf die sofortige Beschwerde der Verurteilten vom 14.12.1998 gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen vom 02.12.1998 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.01.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausgeräumt werden, auf deren Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Mit dieser Entscheidung ist die Beschwerde gegen den Sicherungshaftbefehl vom 23.10.1998 gegenstandslos, da die Widerrufsentscheidung rechtskräftig und die Sicherungshaft in Strafhaft übergegangen ist.


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