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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 BL 5/99 OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: BL6

Stichworte: Belastung mit anderen Haftsachen, Definition der Fluchtgefahr, nicht angepaßter Haftbefehl, Zeit (4 Monate) zwischen Eingang der Akten bei Gericht und Hauptverhandlung

Normen: StPO 112 Abs. 2 Nr. 2

Beschluss: Strafsache gegen M. B.,
wegen versuchter sexueller Nötigung,
(hier: Haftprüfung durch das Oberlandesgericht).

Auf die Vorlage der Akten (2 Bd. Hauptakten und 2 Bd. Zweitakten) zur Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.02.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, des Angeschuldigten und seines Verteidigers beschlossen:

Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird angeordnet.
Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.

Gründe: I. Der Angeschuldigte, der am 28.07.1998 vorläufig festgenommen worden ist, befindet sich seit dem 29.07.1998 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hagen (66 Gs 948/98) vom selben Tag in Untersuchungshaft. In diesem Haftbefehl wird ihm zur Last gelegt, am 28.07.1998 unter Vorhalt einer Schußwaffe die 17-jährige Zeugin St.aufgefordert zu haben, sich auszuziehen, um sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen. Als diese der Aufforderung nicht nachkam, würgte er sie bis zur Atemnot.
Mit diesem Vorwurf teilidentisch ist die Anklage der Staatsanwaltschaft Hagen vom 22.10.1998, die diesen Vorwurf rechtlich zusätzlich als tateinheitlich begangene Körperverletzung wertet und in der dem Angeschuldigten darüber hinaus ein weiterer Fall der versuchten sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zur Last gelegt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl und die Anklage Bezug genommen.
Durch Beschluß vom 27.11.1998 hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Hagen die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens angeordnet, in dem der Sachverständige zum geistig-seelischen Gesundheitszustand des Angeschuldigten zur Tatzeit, insbesondere aber zur Frage einer Gefährlichkeitsprognose Stellung nehmen soll.
Mit weiterem Beschluß vom 20.01.1999 hat die Strafkammer, die über die Zulassung der Anklage noch nicht entschieden hat, die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus beschlossen.
II. Die Fortsetzung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus war entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft anzuordnen. Alleinige Grundlage der Haftentscheidung des Senats ist dabei der dem Angeschuldigten verkündete Haftbefehl des Amtsgerichts Hagen, da der Haftbefehl an den Vorwurf der Anklage noch nicht angepaßt ist.
Der Angeschuldigte ist der ihm in diesem Haftbefehl zur Last gelegten Tat dringend verdächtig. Dies folgt namentlich aus der Aussage der Zeugin Stuberg, die den Angeschuldigten als Täter identifiziert hat. Die Aussage dieser Zeugin wird im übrigen gestützt durch die vorliegenden Gutachten des Landeskriminalamtes NRW vom 9. und 12.11.1998, insbesondere aber dem vorliegenden DNA-Gutachten. Diesem Gutachten zufolge sind an einem der Abriebe von der linken Halsseite der Geschädigten auch fragmentarische Spuren nachgewiesen worden, die dem Angeschuldigten zugeordnet werden konnten. Auch stammen vorgefundene Fremdzellenanhaftungen an den Fingernägeln der Geschädigten ebenfalls vom Angeschuldigten.
Es besteht auch der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.
Eine Fluchtgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher machen, daß sich der Angeschuldigte dem Strafverfahren entzieht, als daß er sich ihm zur Verfügung halten werde (vgl. Boujong in KK, 3. Aufl., § 112 Rdnr. 15; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 112 Rdnr. 15). Die in dem Strafverfahren zu erwartenden Rechtsfolgen sind dabei zu berücksichtigen. Ist mit der Verhängung einer besonders hohen Strafe zu rechnen, so sind die Anforderungen an das Hinzutreten weiterer Umstände um so niedriger anzusetzen (vgl. Boujong, a.a.O., Rdnr. 18; OLG Karlsruhe, NJW 1978, 333). Hier ist zu berücksichtigen, daß der Angeschuldigte bereits zweimal wegen einschlägiger Delikte zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist und nach Vollverbüßung der letzten Strafe von 3 Jahren und 3 Monaten erst am 2. 4 1998 aus der Strafhaft entlassen worden ist. Ferner kann nicht außer Betracht bleiben, daß ihm eine weitere einschlägige Straftat, die nicht Gegenstand des Haftbefehls ist, in der Anklage zur Last gelegt wird. Dem stehen wenig tragfähige berufliche und soziale Bindungen entgegen. Der 26-jährige Angeschuldigte ist arbeitslos, er hat keine eigene Wohnung, sondern lebt nach seiner Haftentlassung im Haushalt seines Vaters.
Danach ist die Wahrscheinlichkeit, daß er sich dem Strafverfahren durch Flucht entziehen wird, größer als die Wahrscheinlichkeit, daß er sich ihm stellen wird.
Demgemäß war der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen nach § 116 StPO zu erreichen.
Die bislang gegen den Angeschuldigten vollstreckte Untersuchungshaft steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des Tatvorwurfs und der im Falle der Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe.
Die besonderen Voraussetzungen des § 121 StPO, unter denen die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus fortdauern darf, sind ebenfalls gegeben. Wichtige Gründe haben nämlich ein Urteil bisher nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft.
Nach der Festnahme des Angeschuldigten sind die Ermittlungen gegen den bestreitenden Angeschuldigten durch umfangreiche Zeugenvernehmungen, auch von ihm benannter Entlastungszeugen, bis Ende 9. 1998 zügig geführt worden.
Bereits am 03.08.1998 ist noch durch den Ermittlungsrichter eine molekulargenetische Untersuchung von Spuren angeordnet worden.
Noch vor Eingang des schriftlichen Gutachtens, dieses geschah erst am 03.12.1998, hat die Staatsanwaltschaft nach telefonischer Mitteilung des Ergebnisses des DNA-Gutachtens am 22.10.1998 die Anklage verfaßt, die beim Landgericht am 29.10.1998 eingegangen ist.
Nach Zustellung der Anklage am 04.11.1998 hat die Strafkammer nach Durchführung eines Haftprüfungstermins am 09.11.1998 durch Beschluß vom 27.11.1998 die psychiatrische Begutachtung des Angeschuldigten angeordnet. Nach schriftlicher Mitteilung des Sachverständigen war die Untersuchung des Angeschuldigten für den 08.02.1998 vorgesehen. Die Strafkammer hat nach telefonischer Mitteilung des stellvertretenden Vorsitzenden eine Terminierung für die zweite Hälfte 3. 1999 vorgesehen. Dieser Verfahrensablauf ist im Ergebnis nicht zu beanstanden; schuldhafte, verfahrensverzögernde Versäumnisse der Justizbehörden während des Ermittlungsverfahrens sind noch nicht feststellbar.
Der Zeitraum von mehr als vier Monaten zwischen dem Eingang der Akten beim Landgericht und dem Beginn der Hauptverhandlung, der auf Dauer und in der Regel nicht hinnehmbar ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19.01.1999 2 BL 316/98 und 2 BL 306/98 vom 28.01.1999) ist hier ausnahmsweise nicht zu beanstanden.
Zum einen beruht der Zeitablauf, wie die telefonische Anfrage des Senats ergeben hat, auf einer vorübergehenden starken Belastung der 1. Strafkammer mit älteren Haftsachen. So sind bis zum vorgesehenen Beginn der Hauptverhandlung noch folgende ältere Haftsachen terminiert:
1.) Das Verfahren 41 KLs 191 Js 48/98 (71/98) Strafsache gegen A. und D. beginnend am heutigen Tag mit Fortsetzung am 12.02.1999.
2.) Das Verfahren 51 KLs 191 Js 654/93 (39/98) Strafsache gegen H. u. N., beginnend am 18. 2. mit Fortsetzungsterminen am 19., 22., 23., 25.02.1999, 1., 4., 5., 8., 16., 23.03.1999 sowie am 6., 12. 13. und am 19. 4 1999.
3.) Parallel dazu ist die Haftsache 51 Ns 127/98 - Feige am 26.2. und am 03.03.1999 terminiert.
Zum anderen hielt die Strafkammer nach Durchführung des Haftprüfungstermins die psychiatrische Begutachtung des Angeschuldigten, dem in der letzten Verurteilung auch keine verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt wurde, für erforderlich, wobei der Sachverständige zwischenzeitlich durch die Strafkammer an die beschleunigte Bearbeitung erinnert worden ist und die Begutachtung am 08.02.1999 stattfinden sollte.
Der Senat geht davon aus, daß das Gutachten nunmehr in Kürze erstattet wird und der weitere von der Strafkammer vorgesehene Zeitplan mit teilweise noch paralleler Terminierung zu dem Verfahren 51 KLs 191 Js 654/93 (39/98) eingehalten wird, so daß nicht nur mit dem Beginn, sondern auch mit dem Abschluß des Verfahrens in erster Instanz innerhalb der Verlängerungsfrist gerechnet werden kann.
Nach alledem sind Fehler und Versäumnisse der Justizbehörden noch nicht feststellbar, vielmehr haben wichtige Gründe i.S.d. § 121 StPO den Erlaß eines Urteils bisher nicht zugelassen, so daß der sich aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebende Beschleunigungsgrundsatz noch ausreichend berücksichtigt ist. Demgegenüber gibt der Schriftsatz des Verteidigers vom 02.02.1999 zu einer anderen Entscheidung keinen Anlaß.
Ergänzend merkt der Senat allerdings an: Sollte die derzeit offensichtlich starke Belastung der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Hagen weiter im gleichen Maße anhalten, wird die Strafkammer beim Präsidium des Landgerichts geeignete Entlastungsmaßnahmen beantragen müssen.
Die Nebenentscheidung beruht auf § 122 Abs. 3 S.3 StPO.


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