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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss 128/60

Leitsatz: Beginnende Bebauung verpflichtet den Kraftfahrer besonders, darauf zu achten, daß er die Ortstafel nicht übersieht.

Senat: 2

Gegenstand: OWi

Stichworte: beginnende Bebauung, geschlossene Ortschaft, Ortseingangsschild, Ortstafel, Überholen

Fundstelle: VM 1960, 76

Beschluss: OLG Hamm, 2. StrSen., Urteil vom 10.03.1960

Aus den Gründen: Der Angekl. mußte wegen der beginnenden Bebauung, obwohl es sich zunächst nur um einzelne Häuser handelte, damit rechnen, daß er demnächst an einem Ortsschild vorbeikommen werde. In einem solchen Fall kann sich aber ein Kraftfahrer grundsätzlich nicht damit entschuldigen, daß er das Schild nicht gesehen habe, weil es hinter Fahrzeugen, die er überholt habe, verborgen gewesen sei. Im allgemeinen wird ein Ortsschild durch eingeholte Fahrzeuge nicht in der Weise verdeckt, daß es während des Überholens überhaupt nicht gesehen werden kann. Besteht diese Möglichkeit gleichwohl einmal, etwa weil längere Fahrzeuge mit hohen Aufbauten überholt werden, so muß sich der Kraftfahrer von vornherein auf sie einstellen und sich schon vor dem Überholen durch Vorbeisehen an diesen Fahrzeugen vergewissern, daß er nicht während des Überholens an dem Ortsschild, auf dessen Auftauchen er jederzeit gefaßt sein muß, vorbeifahren wird. Diese Pflicht hatte auch der Angekl. Daß er ihr aus besonderen Gründen, etwa weil die Straße eine Biegung machte, nicht nachkommen konnte, ist nicht ersichtlich. Durch den übrigen Verkehr durfte er sich von ihr nicht ablenken lassen. Die Verurteilung des Angekl. erweist sich hiernach schon deshalb als gerechtfertigt, weil er nach den getroffenen Feststellungen das Ortsschild schuldhaft übersehen hat.


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