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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 122/96

Leitsatz: Für eine eindeutig geschlossene Bauweise, aus der der Fahrzeugführer ggf. schließen kann, daß er sich bereits innerorts befindet, reichen allein die tatsächlichen Feststellungen, rechts der Straße habe sich bereits "Wohn- und Industriebebauung" befunden, sowie in kurzen Abständen rechts und links der Fahrbahn Bushaltestellen, nicht aus.

Senat: 2

Gegenstand: OWi

Stichworte: geschlossene Ortschaft, Erkennen, Geschwindigkeitsüberschreitung, verdecktes Ortseingangsschild, Ortstafel

Normen: StVO 42 Abs. 3 Zeichen 310

Fundstelle: VM 1996, 68; ZAP EN-Nr. 447/96; DAR 96, 245 (Ls)] ; NWB EN-Nr. 866/96 ; NStZ-RR 1996, 247; StVE § 3 StVO Nr. 141; VRS 91, 388

Beschluss: OLG Hamm, Beschluß vom 29. 2.1996

Aus den Gründen: 1. Das AG hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 200 DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt und in den Gründen u.a. folgendes ausgeführt:
"Der Betroffene fuhr mit seinem Pkw die O-straße in Richtung L. Seine Geschwindigkeit betrug 88 km/h. Bei der O-straße handelt es sich um eine Landstraße, die linksseitig durch Bewaldung begrenzt ist. Rechtsseitig in Fahrtrichtung L. gelegen befindet sich Fabrik- und Wohnbebauung. Etwa 200 bis 300 m nach dem allein rechtsseitig der Fahrbahn aufgestellten Ortseingangsschild "L." wurde eine Radarkontrolle durchgeführt, die das Fahrzeug des Betroffenen erfaßte. Der Betroffene hat sich dahingehend eingelassen, er sei ortsfremd und habe das Ortseingangsschild L. deswegen nicht erkennen können, weil am Vorfallstag dort ein Lkw abgestellt gewesen sei, der das Ortsschild verdeckt habe."
II. Das Rechtsmittel des Betroffenen hat einen, zumindest vorläufigen, Erfolg.
Das AG hat die Einlassung des Betroffenen, ein Lkw habe das Ortsschild verdeckt, als "theoretisch möglich" zugrundegelegt. Gleichwohl habe der Betroffene aufgrund der "rechts der Straße" liegenden "Wohn- und Industriebebauung" sowie der "in kurzen Abständen rechts und links der Fahrbahn" liegenden Bushaltestellen erkennen können und müssen, daß er sich bereits innerorts befunden habe; "jedenfalls" hätte der Betroffene, je nach Standort des mutmaßlichen Lkw, "das Ortseingangsschild entweder aus weiterer Entfernung oder aus sehr naher Entfernung erkennen können und müssen".
1. Die amtsgerichtlichen Feststellungen, der Betroffene habe aufgrund der Bebauung erkennen können und müssen, daß er sich bereits innerorts befunden habe, reichen nicht aus, um den Fahrlässigkeitsvorwurf zu begründen.
Zwar kann beginnende Bebauung einen Fahrzeugführer zu dem Schluß verpflichten, sich bereits innerhalb geschlossener Ortschaft zu befinden, so daß er, auch wenn die Ortstafel fehlt oder nicht erkennbar ist, gehalten ist, die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit einzuhalten (vgl. OLG Hamm, VRS 36, 228 u. 45, 463; Jagusch/Hentschel, 33. Aufl., § 3 StVO, Rn. 50). Voraussetzung ist jedoch, daß es sich um eine eindeutig geschlossene Bauweise handelt (OLG Hamm a.a.O.). Die Feststellungen im angefochtenen Urt., es habe sich rechts der Straße bereits "Wohn- und Industriebebauung" befunden, sind lückenhaft bzw. unvollständig und verpflichten, in Ermangelung näherer Angaben zur Geschlossenheit der Bauweise nicht zu dem Schluß, damit habe bereits die geschlossene Ortschaft begonnen. Zudem sind Bushaltestellen auch außerorts anzutreffen.
2. Soweit das AG davon ausgeht, das Ortseingangsschild sei trotz des davor abgestellten Lkw je nach dessen Standort für den Betroffenen entweder aus weiterer oder aus sehr naher Entfernung erkennbar gewesen, handelt es sich um eine bloße Spekulation. Ohne den genauen Standort und die Größe des Lkw festgestellt zu haben, entbehrt der vom AG gezogene Schluß, zumal die Straßenführung nur weitgehend gradlinig ist, jeder gesicherten Grundlage.


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