Aktenzeichen: 4 Ss OWi 63/99 OLG Hamm
Senat: 4
Gegenstand: OWi
Stichworte: Begründung, Unzulässigkeit, Verfahrensrüge, Verschlechterungsverbot bei Entscheidung durch Beschluß, innerorts
Normen: OWiG 72 Abs. 1
Beschluss: Bußgeldsache gegen D. D.,
wegen Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Amtsgerichts Paderborn vom 24.11.1998 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 09.02.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.
Gründe: I. Das Amtsgericht Paderborn hat durch den angefochtenen Beschluß gegen den Betroffenen wegen "Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - Ordnungswidrigkeit nach den §§ 3 III Nr. 1, 49 I Nr. 3 StVO, 24, 25 StVG -" eine Geldbuße von 180,00 DM festgesetzt. Zugleich hat es dem Betroffenen für die Dauer von einem Monat untersagt, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Eine Anordnung gemäß § 25 Abs. 2 a StVG ist nicht getroffen worden.
Gegen diesen Beschluß hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 04.12.1998 rechtzeitig Rechtsbeschwerde eingelegt und diese zugleich ausschließlich mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts (Verletzung des Verschlechterungsverbots aus § 72 Abs. 3 Satz 2 OWiG) begründet.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe zu verwerfen, daß das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung genommen wird, spätestens nach Ablauf von vier Monaten.
II. Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in zulässiger Weise begründet worden ist, §§ 79 Abs. 3, 344 Abs. 2 Satz 2.
Der Betroffene hat die Rechtsbeschwerde wie folgt begründet:
"Es wird die Verletzung formellen Rechts gerügt.
Das Amtsgericht Paderborn hatte mit Schreiben vom 28.10.1998 die Verteidiger des Betroffenen von seiner Absicht unterrichtet, ohne Hauptverhandlung durch Beschluss gem. § 72 Abs. 1 OWiG zu entscheiden, falls dieser Verfahrensweise nicht widersprochen wird. Mit dem Folgeschreiben vom 28.10.1998 ist bereits darauf hingewiesen worden, dass bei einem Verfahren ohne mündliche Verhandlung das Gericht im Gegensatz zu einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung von der im Bußgeldbescheid getroffenen Entscheidung nicht zum Nachteil des Betroffenen abweichen darf. Dieser beabsichtigten Verfahrensweise wurde seitens des Betroffenen nicht widersprochen. Es ist davon auszugehen, dass ein Widerspruch seitens der Staatsanwaltschaft ebenfalls nicht erfolgt ist, so dass unter dem 24.11.1998 der angefochtene Beschluss verkündet worden ist.
Unter Mißachtung der gesetzlichen Regelung des § 72 Abs. 3 Satz 2 OWiG, ist das erkennende Gericht jedoch in dem angefochtenen Beschluss von der im Bußgeldbescheid getroffenen Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen abgewichen, indem es angeordnet hat, dass dem Betroffenen für die Dauer eines Monats verboten wird, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Eine derartige Anordnung war nämlich im Bußgeldbescheid vom 15.05.1998 wirksam nicht getroffenen worden. Im Bußgeldbescheid sind nämlich Art und Ausmaß der Nebenfolgen genau zu bestimmen, bei der Verhängung eines Fahrverbotes nach § 25 StVG ist also auch anzugeben, für welche Dauer das Fahrverbot angeordnet wird. Diese Festsetzung ist jedoch in dem Bußgeldbescheid vom 15.05.1998 unterblieben. Vielmehr ist in dem Bußgeldbescheid wegen der zuvor in dem Bußgeldbescheid angegebenen Ordnungswidrigkeit lediglich eine Geldbuße in Höhe von DM 180,00 festgesetzt worden, die Anordnung eines Fahrverbotes erfolgte dagegen nicht, es fehlt eine jedwede Angabe dazu, für wieviele Monate ein Fahrverbot angeordnet wird.
Eine wirksame Anordnung des Fahrverbotes ist somit in dem Bußgeldbescheid vom 15.05.1998 nicht erfolgt (vgl. Göhler, OWiG-Kommentar 11. Aufl., § 66 RN 20, 24, 37 m.w.N.).
Der angefochtene Beschluss vom 24.11.1998 ist daher, wie beantragt, aufzuheben."
Diese Begründung genügt den an sie gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen nicht.
Wird die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren (vgl. für den ähnlichen Fall der Verletzung des Verschlechterungsverbots des § 331 StPO: Löwe-Rosenberg-Gollwitzer, StPO, 24. Auflage, § 331 Rdnr. 115) gerügt, müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Dabei muß das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen können, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Rechtsbeschwerde zutrifft (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Auflage, § 344 Rdnr. 21).
Diese Prüfungsmöglichkeit ist dem Senat aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung nicht in ausreichender Weise eröffnet. Die Rechtsbeschwerde teilt zum Inhalt des Bußgeldbescheides - zudem in sich widersprüchlich - einerseits mit, die Anordnung eines Fahrverbotes von einem Monat Dauer sei im Bußgeldbescheid nicht "wirksam" getroffen worden, andererseits, die Anordnung eines Fahrverbotes sei nicht erfolgt, es fehle jede Angabe dazu, für wieviele Monate das Fahrverbot angeordnet worden sei. Um dem Senat die Möglichkeit zu eröffnen, die Rechtsfrage der Wirksamkeit der Anordnung eines Fahrverbotes abschließend überprüfen zu können, hätte der genaue Inhalt des Bußgeldbescheides mitgeteilt werden müssen. Das Vorbringen des Betroffenen bietet insoweit keine ausreichende Tatsachengrundlage.
Die Rechtsbeschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
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