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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ss OWi 155/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: OWi

Stichworte: Ausführung, Beweisantrag, formelles Recht, Unzulässigkeit, Verfahrensrüge, Zurückweisung eines Beweisantrages

Normen: OWiG 77 Abs. 2, StPO 244 Abs. 2, StPO 344 Abs. 2 Satz 2

Beschluss: Bußgeldsache gegen H. H.,
wegen fahrlässigen (qualifizierten) Rotlichtverstoßes.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 02.12.1998 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 11.02.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Gründe: I. Durch das angefochtene Urteil ist gegen den Betroffenen wegen "fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit nach den §§ 37 II, 49 III Nr. 3 StVO i.V.m. § 24 StVG" (gemeint ist: §§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO i.V.m. § 24 StVG) eine Geldbuße von 350,00 DM festgesetzt worden. Zugleich ist auf ein Fahrverbot von einem Monat Dauer erkannt und die Anordnung über die Wirksamkeit des Fahrverbotes nach § 25 Abs. 2 a StVG getroffen worden.
Gegen dieses Urteil hat der Betroffene rechtzeitig Rechtsbeschwerde eingelegt und das Rechtsmittel fristgerecht durch seinen Verteidiger damit begründet, ein "Beweisantrag" sei rechtsfehlerhaft zurückgewiesen worden, wodurch das Amtsgericht seine Aufklärungspflicht "eklatant" verletzt habe. Er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Lemgo.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
II. Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtsbeschwerdebegründung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen des § 79 Abs. 2 OWiG i.V.m. § 344 Abs.2 Satz 2 StPO genügt.
Die Rechtsbeschwerde richtet sich ausweislich ihrer Begründung allein gegen die Ablehnung eines vom Verteidiger gestellten "Beweisantrages", wodurch das Amtsgericht zugleich seine Aufklärungspflicht verletzt haben soll. Sie ist somit auf die Verletzung formellen Rechts gestützt. Nach der Rechtsbeschwerdebegründung kommen die Rüge der Verletzung des § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG und die Aufklärungsrüge gemäß § 244 Abs. 2 StPO in Betracht.
Beide Rügen sind indes nicht in der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Form ausgeführt worden. Wird das Urteil wie hier wegen der Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren angefochten, müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Die Darlegung muß so umfassend sein, daß das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob der behauptete Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Rechtsbeschwerde zutrifft (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Auflage, § 344 Rdnr. 21).
Soweit die Rechtsbeschwerde darauf abstellt, der "Beweisantrag" sei rechtsfehlerhaft abgelehnt worden, genügt das Rechtsbeschwerdevorbringen diesen Anforderungen schon deshalb nicht, weil der Inhalt des gestellten Antrages nicht mitgeteilt worden ist. Dem Senat ist damit nicht einmal die Prüfung eröffnet, ob es sich bei dem Antrag um einen förmlich zu bescheidenden Beweisantrag im engeren Sinne gehandelt hat. Nach dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde, wonach der Verteidiger den Antrag gestellt hat, "daß überprüft wird, ob die Pläne der hier streitigen Ampel in der beschriebenen Weise ordnungsgemäß niedergelegt und unterzeichnet sind", ist davon auszugehen, daß es sich bei dem Antrag nicht um einen Beweisantrag, sondern vielmehr nur um eine Beweisanregung gehandelt hat, über die das Gericht nur im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu entscheiden hatte (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Auflage, §244 Rdnr. 23). In diesem Fall kommt eine Verletzung des § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG nicht in Betracht. Außerdem hätte die Rechtsbeschwerde ggfls. nähere Ausführungen dazu machen müssen, mit welcher Begründung das Amtsgericht den Beweisantrag zurückgewiesen hat.
Soweit in der Rechtsbeschwerdebegründung die Erhebung einer Aufklärungsrüge zu sehen sein könnte, genügt diese ebenfalls nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Es ist weder ausreichend vorgetragen, warum sich das Gericht gedrängt sehen mußte, die weiteren Ermittlungen vorzunehmen, noch ist mitgeteilt, zu welchem für den Betroffenen günstigeren Ergebnis die unterbliebene Beweiserhebung geführt hätte (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Auflage, § 244 Rdnr. 81).
Da - auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 300 StPO - die allgemeine Sachrüge nicht erhoben worden ist, war die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.


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