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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 BL 12/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: BL6

Stichworte: Abgabe an zuständige StA, Akteneinsicht an Verteidiger, Fluchtgefahr

Beschluss: Strafsache gegen M. J.,
wegen Steuerhinterziehung u.a.,
hier: Haftprüfung durch das Oberlandesgericht.

Auf die Vorlage der Akten zur Entscheidung nach §§ 121, 122 StPO hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 23.02.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Angeklagten beschlossen:

Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird angeordnet.
Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.

Gründe: Der Angeklagte befindet sich seit seiner Festnahme am 12.08.1998, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hagen vom 02.01.1998 - 66 Gs 1619/97 -, in Untersuchungshaft. Mit dem ergänzten und erweiterten Haftbefehl des Landgerichts Paderborn vom 18.01.1999 - 2 KLs 11 Js 919/98 AK 7/99 -, der ihm am 26.01.1999 verkündet worden ist, wird dem Angeklagten zur Last gelegt, in der Zeit vom 27.09.1996 bis zum 30. 4 1997 durch sieben selbständige Handlungen gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung der Hinterziehung von Eingangsabgaben verbunden hat, sowie aus grobem Eigennutz und unter Verwendung verfälschter Belege Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht und dadurch Steuern in großem Ausmaß verkürzt zu haben. Der Angeklagte soll für sieben Lkw-Transporte mit insgesamt 116.400 Liter Wodka aus Spanien und Frankreich verantwortlich sein. Die Lieferungen sollen jeweils mit Wissen des Angeklagten unzutreffend als Transitgut für osteuropäische Staaten deklariert worden, tatsächlich aber in Verteilerlager in die Bundesrepublik Deutschland gebracht worden sein. Dadurch soll Brandweinsteuer in Höhe von 1.187.280,00 DM hinterzogen worden sein. Wegen der Einzelheiten wird auf den Haftbefehl Bezug genommen.
Mit diesem Vorwurf identisch ist die Anklage der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 28.12.1998, die das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zutreffend zusammenfaßt. Sie ist dem Angeklagten und seinem Verteidiger zugestellt und durch Beschluß des Landgerichts vom 22.01.1999 zur Hauptverhandlung zugelassen worden.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen des dringenden Tatverdachts auf den Inhalt der Anklageschrift Bezug genommen.
Bei dem Angeklagten besteht konkrete Gefahr, daß er sich dem Verfahren durch Flucht entzieht, würde er freigelassen. Der Angeklagte, der bereits zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten und jeweils zu Bewährungsstrafen verurteilt worden ist, hat angesichts der Höhe der hinterzogenen Einfuhrabgaben von rund 1,187 Mio. DM nunmehr mit der Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Der dadurch für ihn begründete erhebliche Fluchtanreiz wird noch verstärkt, weil auch noch der Widerruf der Bewährungsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbeck vom 11.12.1995 in Betracht kommt. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erwarten, daß sich der Angeklagte, dessen Ehe in Deutschland geschieden worden ist und der ersichtlich über gute Beziehungen in das osteuropäische Ausland verfügt, dem Verfahren stellen würde, würde er freigelassen.
Der Zweck der Untersuchungshaft läßt sich auch nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen nach § 116 StPO erreichen.
Die Fortdauer der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des Tatvorwurfs und der im Verurteilungsfalle zu erwartenden Freiheitsstrafe.
Wichtige Gründe i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO haben ein Urteil bislang nicht zugelassen; sie rechtfertigen es, die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus aufrechtzuerhalten.
Das vorliegende Verfahren ist aus einem umfangreichen Ermittlungsverfahren mit zuletzt noch 16 Beschuldigten abgetrennt worden, weil der Angeklagte mehr als acht Monate nicht auffindbar war. Nach seiner Festnahme am 12.08.1998 ist durch die bis dahin federführende Staatsanwaltschaft Hagen am 24.08.1998 die Abgabe des Verfahrens an die nunmehr zuständige Staatsanwaltschaft Paderborn verfügt worden. Diese hat das Verfahren übernommen und unter dem 01.09.1998 die noch ausstehende verantwortliche Vernehmung des Angeklagten veranlaßt. Nachdem sich am 08.09.1998 Rechtsanwalt Spier für den Angeklagten gemeldet hat, ist diesem antragsgemäß Akteneinsicht gewährt worden. Der Verteidiger wollte zunächst prüfen, ob sich der Angeklagte zu den erhobenen Vorwürfen erklären würde. Eine entsprechende Rückmeldung erfolgte durch den Verteidiger indes nicht. Auf telefonische Nachfrage der Ermittlungsbehörden teilte der Verteidiger am 22.10.1998 schließlich mit, daß keine Einlassung erfolgen sollte. Vor endgültiger Fertigstellung der Anklage waren noch die Ergebnisse verschiedener Anfragen der Staatsanwaltschaft Paderborn an das Zollfahndungsamt Münster und an die Staatsanwaltschaft Hagen abzuwarten und Beiakten anzufordern. Unter dem 28.12.1998 und damit innerhalb angemessener Frist ist das Ermittlungsverfahren durch Erhebung der öffentlichen Klage abgeschlossen worden.
Auch das Landgericht Paderborn hat das Verfahren in der erforderlichen Weise gefördert. Es hat den Haftbefehl am 18.01.1999 neu gefaßt, die Verkündung des neuen Haftbefehls veranlaßt, dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger beigeordnet und schon am 22.01.1999 die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen. Am selben Tag ist Termin zur Hauptverhandlung auf den 08.03.1999 bestimmt worden. Die von der Kammer ursprünglich vorgesehenen früheren Termine vom 22. 2. und 01.03.1999 konnte der Verteidiger nicht wahrnehmen.
Das Verfahren ist somit bisher unter Beachtung des besonderen Beschleunigungsgebotes in Haftsachen betrieben worden.
Die Nebenentscheidung folgt aus § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.


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