Aktenzeichen: 4 Ss OWi 49/99 OLG Hamm
Senat: 4
Gegenstand: OWi
Stichworte: Abstand, Abstandsmessung, Aufhebung, Nachfahren mit Tachometervergleich, Orientierungshilfe, Schätzung des Abstandes
Normen: StVO 4 Abs. 1
Beschluss: Bußgeldsache gegen U. H.,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 20.10.1998 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 04.02.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Münster zurückverwiesen.
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen "fahrlässig und tateinheitlich begangener Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24 StVG, 4 Abs. 1, 41 Abs. 2 und 3, 49 StVO eine Geldbuße von 250,- DM festgesetzt und daneben ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Es hat ausgesprochen, daß das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat bereits mit der Sachrüge Erfolg.
Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 27.01.1999 folgendes ausgeführt:
"Zwar entsprechen die Feststellungen des angefochtenen Urteils den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen zur Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit Tachometervergleich (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.1997 in 2 Ss OWi 1565/96 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen muss der Tatrichter bei einer durch Nachfahren zur Nachtzeit gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung über die allgemeinen Grundsätze zur Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren hinaus grundsätzlich zusätzliche Feststellungen dazu treffen, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren und ob bei den zur Nachtzeit regelmäßig schlechteren Sichtverhältnissen der Abstand zu dem vorausfahren Fahrzeug durch Scheinwerfer der nachfolgenden Fahrzeuge oder durch andere Lichtquellen aufgehellt und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte. Auch sind Ausführungen dazu erforderlich, ob für die Schätzung eines gleichbleibenden Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz der Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren (z. vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.1997 a.a.O.). Die Art der Geschwindigkeitsmessung, welche die dem Betroffenen nachfahrenden Polizeibeamten mittels eines justierten Tachometers vorgenommen haben, ist geeignet, die von dem Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit zuverlässig zu ermitteln. Die Länge der Messstrecken von jeweils 1000 Metern waren ausreichend. Der eingehaltene Abstand von je 100 Metern, ließ eine hinreichend genaue Beobachtung des Fahrzeugs des Betroffenen zu. Mögliche Fehlerquellen und Ungenauigkeiten hat der Tatrichter zutreffend durch einen Toleranzabzug von 15 % von der gemessenen Geschwindigkeit Rechnung getragen. Die Feststellungen der von dem Betroffenen gefahrenen Geschwindigkeiten von jeweils 119 km/h, 144 km/h und 127 km/h sind damit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Indessen tragen die getroffenen Feststellungen und Beweiserwägungen nicht den Schuldspruch des Betroffenen wegen Unterschreitung des gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 StVO einzuhaltenden Sicherheitsabstandes, weil das Amtsgericht materiell-rechtlich fehlerhaft der von den Polizeibeamten hierbei angewandten Messmethode eine Beweiskraft beigemessen hat, die ihr nicht zukommt. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist es zwar grundsätzlich möglich, dass geübte und erfahrene Polizeibeamte durch Beobachtung der beteiligten Fahrzeuge über eine hinreichend lange Strecke den Abstand zwischen ihnen in gerichtsverwertbarer Weise einschätzen können, wenn sie in einer nicht zu großen Entfernung schräg versetzt hinter den vorausfahrenden Fahrzeugen fahren (OLG Hamm, VRS 94, 302; OLG Hamm, VRS 58, 276; OLG Düsseldorf, VRS 56, 57). Das gilt insbesondere, wenn Schätzungshilfen wie etwa Länge der Leitlinienmarkierungen oder dergleichen vorhanden sind. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Der Zeuge K. ist in einem Abstand von 100 Metern seitlich versetzt den vorausfahrenden Fahrzeugen gefolgt. Orientierungshilfen, durch die seine Schätzung von 10 Meter Abstand gesichert wird, hat der Tatrichter nicht angegeben. Allein der Hinweis, die Entfernung anhand der üblichen Fahrzeuglängen geschätzt zu haben, reicht nicht aus. Jedenfalls ist nicht erkennbar, anhand welcher Umstände die genaue Angabe von 10 Metern über die lange Messstrecke "(gemeint ist.- Beobachtungsdistanz)" erfolgte. Da es sich hier um einen Grenzfall und nicht um eine beträchtliche Unterschreitung des Sicherheitsabstandes handelt, kann die erfolgte Abstandsbestimmung nicht zugrundegelegt werden."
Diesen zutreffenden Erwägungen schließt sich der Senat an.
Das angefochtene Urteil war insgesamt aufzuheben, weil im Falle anderer Beurteilung der Zuverlässigkeit der Aussagen des Zeugen K. auch dessen Bekundungen im übrigen erneut zu überprüfen wären. Es ist jedenfalls nicht völlig ausgeschlossen, daß das Amtsgericht bei anderer Beurteilung der Zeugenaussage insgesamt zu einer anderen Bewertung der dem Betroffenen angetasteten Verkehrsordnungswidrigkeiten kommen könnte. Rein vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß bei Abstandsschätzungs- "Grenzfällen" der Abstand nach dem Grundsatz "im Zweifel zugunsten des Betroffenen" festzustellen ist (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1993, 242).
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