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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ss 922/98

Leitsatz: Aus der Höhe der BAK alleine kann noch nicht auf Vorsatz bezüglich der Fahruntauglichkeit geschlossen werden. Es gibt nach wie vor keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß ein Fahrzeugführer ab Aufnahme einer bestimmten Alkoholmenge seine Fahruntüchtigkeit erkennt oder sie billigend in Kauf nimmt. Für die Frage des Vorsatzes kommt es vielmehr auf die vom Tatrichter näher festzustellende Erkenntnisfähigkeit des Fahrzeugführers bei Fahrtantritt an (ständige Senatsrechtsprechung, Revisionsentscheidung gegen AG Coesfeld, BA 1998, 319 f).

Senat: 4

Gegenstand: Revision

Stichworte: Aufhebung, Blutalkoholkonzentration, Fahrlässigkeit, Höhe der BAK, Trunkenheit im Verkehr, Vorsatz

Normen: StGB 316 Abs. 1, StGB 315 c Abs. 1 Nr. 1

Fundstelle: NZV 1998, 471; auch VRS 96, 103

Beschluss: OLG Hamm, Beschluß vom 11.08.1998

Zum Sachverhalt: Das AG hat den Angekl. wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 25 DM verurteilt. Es hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis entzogen. Die Revision des Angekl. hatte einen vorläufigen Erfolg.

Aus den Gründen: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Denn die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung nicht.
Abgesehen davon, daß die Rückrechnung der BAK auf die Tatzeit nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist, hat das AG weder die erforderlichen näheren Feststellungen zur Trinkmenge und zur Trinkdauer noch dazu getroffen, ob und in welchem Umfang der Angekl. bei Fahrtantritt dazu fähig war, den (anhaltenden) Wirkungsgrad des genossenen Alkohols realitätsgerecht einzuschätzen. Das AG hat letztlich allein aus der reichlichen Alkoholaufnahme des Angekl., die zu einer später festgestellten BAK von 2,32 (zum Zeitpunkt der Entnahme um 02.30 Uhr) bzw. "2,82 zur Unfallzeit (02.05 Uhr)" geführt hat, darauf geschlossen, der Angekl. habe, als er mit dein Kleinlaster die Fahrt antrat, zumindest billigend in Kauf genommen, daß er absolut fahruntüchtig sei. Damit hat das AG im Ergebnis einen Erfahrungssatz des Inhalts angewendet, daß ein Fahrzeugführer ab Aufnahme einer bestimmten Alkoholmenge seine Fahruntüchtigkeit erkenne. Entgegen der Ansicht des AG gibt es einen solchen Erfahrungssatz indessen nach wie vor nicht (vgl. OLG Köln, DAR 1987, 157; OLG Zweibrücken, NZV 1993, 240; OLG Karlsruhe, NZV 1993, 117; Cramer, in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 316 Rdnr. 10; Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 316 Rdnr. 9, jeweils mit zahlr.w.Nachw. auf die obergerichtliche Rspr.; vgl. auch die st.Rspr. des Senats in den Beschl. vom 05.12.1995 - 4 Ws 1298/95 - und 4 Ss 1290/95, vom 14.03.1996 - 4 Ss 236/96; vom 14.11.1996 - 4 Ss 1279/96 sowie vom 27.11.1997 - 4 Ss 310/97). Selbst wenn es bei einem weit über 1,3 liegenden Alkoholgehalt naheliegt, daß der Täter sich seiner Fahruntüchtigkeit bewußt ist oder sie zumindest in Kauf nimmt, muß auch in solchen Fällen ein derartiger Vorsatz bei Fahrtantritt im einzelnen begründet werden; denn andererseits kann der Täter infolge des Genusses von Alkohol in seiner Erkenntnisfähigkeit eingeschränkt gewesen sein, so daß gleichwohl denkbar ist, daß er - obwohl tatsächlich fahruntüchtig - geglaubt hat, noch fahrtüchtig zu sein (vgl. BGHSt 22, 193 (200); OLG Frankfurt, ZfS 1995, 232). Maßgeblich sind hierfür jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalles. Schon aus diesem Grund kommt die von dem AG angeschnittene Frage einer BGH-Vorlage gem. § 121 II GVG nicht in Betracht. Ausgehend hiervon ist zu dem angefochtenen Urteil im einzelnen anzumerken:
Es ist in den Urteilsgründen nicht festgestellt, ob und ggf. in welchem Maß der Alkoholkonsum Auswirkungen auf den allgemeinen körperlichen Zustand des Angekl. gehabt hat, als er sich zu der Fahrt entschloß. Nicht festgestellt ist, welchen Eindruck der Angekl. auf die Polizeibeamten gemacht hat, insbesondere, ob er bei der Unfallaufnahme Angaben zu Trinkbeginn und Trinkverlauf gemacht hat. Ferner bleibt offen, ob der Angekl. im übrigen Alkoholprobleme hat und ob evtl. hieraus in gewissen Umfang eine Alkoholgewöhnung herzuleiten ist. Anhaltspunkte hierfür hätten für das AG bestanden zumal der Angekl. eine "suizidale Absicht" geäußert und im Urteil eine "freiwillige Aufnahme der Therapie in Dülmen" bzw. eine Einweisung in die Psychiatrie erwähnt ist. Möglicherweise kommt diesen Umständen allerdings keine entscheidende Bedeutung zu. Die dem Angekl. am 20.12.1997 gegen 02.30 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 2,32 . Schon bei einem solchen Alkoholisierungsgrad - aufgrund einer in diesem Zusammenhang zu seinen Gunsten gebotenen Rückrechnung dürfte von einer noch höheren BAK bei Fahrtantritt auszugehen sein - kann die Fähigkeit des Angekl., den Wirkungsgrad des ge-
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nossenen Alkohols sachgerecht einzuschätzen, eingeschränkt gewesen sein. Dies gilt um so mehr, als - wie bereits ausgeführt - Feststellungen über die Menge des von dem Angekl. genossenen Alkohols und zu seinem Kritikverhalten im einzelnen fehlen. Hierzu enthält das Urteil lediglich Angaben über die Einlassung des Angekl. bei der Blutprobenentnahme, ohne sich zur Verläßlichkeit dieser Angaben zu äußern, und die durch nichts belegte Annahme, der Angekl. habe außer den von ihm angegebenen zwei Schnäpsen ausschließlich Bier getrunken...
Anm. d. Schriftltg.: Vgl. auch OLG Hamm (2. StS), NZV 1998, 334.


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