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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ws 57/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: offene Bewährungen, Bewährungsstrafen, Beiordnung, Pflichtverteidiger, notwendige Verteidigung, IntVO

Normen: StPO 140 Abs. 2

Beschluss: Strafsache gegen A. F.,
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis,
(hier: Beiordnung eines Pflichtverteidigers).

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 22.01.1999 gegen den Beschluß der Vorsitzenden der 3. Strafkammer des Landgerichts Paderborn vom 19.01.1999 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 23.02.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Dem Angeklagten wird mit Wirkung ab Antragstellung (15.1.1999) der Rechtsanwalt W. aus S. zum Pflichtverteidiger bestellt.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe: Das Amtsgericht Warburg hat den Angeklagten wegen vorsätzlichem Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 70,- DM verurteilt. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft, deren Sitzungsvertreter in der Hauptverhandlung vom 19.11.1998 die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten beantragt hatte, Berufung eingelegt und diese auf die Überprüfung des Strafausspruchs beschränkt. Mit Berufungsbegründung vom 14.12.1998 erklärte sie, daß sie in der Berufungsverhandlung beantragen werde, das erstinstanzliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und den Angeklagten zu einer angemessenen Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu verurteilen. Durch Urteil vom 10.02.1999 hat das Landgericht das Urteil 1. Instanz abgeändert und den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Bereits mit Schriftsatz vom 13.01.1999 (beim Landgericht Paderborn eingegangen am 15.01.1999) hatte Rechtsanwalt W. um seine Beiordnung als Pflichtverteidiger nachgesucht. Diesen Antrag hat die Vorsitzende der Strafkammer durch Beschluß vom 19.01.1999 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten.
Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.
Nach Ansicht des Senats haben die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 140 Abs. 2 StPO vorgelegen und sind auch weiterhin gegeben. Sowohl die Schwierigkeit der Rechtslage als auch das Gewicht der zu verhängenden Rechtsfolge lassen die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen. Die Frage, ob sich der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht hat, kann von der Anwendbarkeit von Vorschriften aus § 4 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. 11. 1934 (IntVO) abhängig sein. Nach den aus den Akten erkennbaren Umständen des Falles kann die Klärung dieser Frage mit rechtlichen Schwierigkeiten verbunden sein. Abgesehen davon, daß dem Angeklagten die Verhängung einer erneuten nicht unerheblichen Freiheitsstrafe drohte, hat er im Falle einer weiteren Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe auch den Widerruf von zwei Strafaussetzungen zur Bewährung zu gegenwärtigen.
Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und die Bestellung des Pflichtverteidigers mit Wirkung ab Eingang des Beiordnungsantrages anzuordnen.


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