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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 5 Ss OWi 56/99 OLG Hamm

Senat: 5

Gegenstand: OWi

Stichworte: Unzulässigkeit, Verwerfung wegen Nichterscheinens, Verfahrensrüge

Normen: OWiG 74 Abs. 2

Beschluss: Bußgeldsache gegen H.F.,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 15.05.1998 hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 02.03.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Gründe: I. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Stadt Dortmund vom 13.08.1997, mit dem gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der höchstzulässigen Geschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft eine Geldbuße von 200,00 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer verhängt worden war, gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, nachdem der Betroffene im Hauptverhandlungstermin ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben war, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Ein Verstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG ist mit der Verfahrensrüge geltend zu machen; die Sachrüge reicht grundsätzlich nicht aus (vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 74 Rdnr. 48 b m.w.N.). Die Verfahrensrüge muß den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG genügen, d.h. im einzelnen unter Darlegung bestimmter Tatsachen ausführen, weshalb das Amtsgericht das Ausbleiben des Betroffenen nicht als unentschuldigt hätte ansehen dürfen (vgl. Göhler, a.a.O., m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt die Rechtsmittelbegründung nicht. Zwar behauptet der Betroffene, dem Amtsgericht eine ausreichende Entschuldigung vorgelegt zu haben. Er hat aber in seiner Rechtsbeschwerdebegründung nicht nachvollziehbar dargelegt, zu welcher Zeit und an welchem Einsatzort er als Ausbilder eine Ausbildungsmaßnahme durchzuführen hatte, so daß schon nicht erkennbar ist, warum er infolgedessen nicht zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht erscheinen konnte. Im übrigen wird sein Vortrag, sein Erscheinen im Hauptverhandlungstermin am 15.05.1998 hätte zur Folge gehabt, daß er 72 weitere Ausbildungsmaßnahmen nicht hätte durchführen können, durch den von ihm vorgelegten Honorarvertrag vom 3. 4 1998, in dem es u.a. heißt: "Termine: ab 15.05. lt. Plan (nach Vereinbarung)" nicht belegt.
Schließlich hat der Betroffene auch nicht mitgeteilt, ob und ggf. welche Erwägungen das Amtsgericht zur nicht genügenden Entschuldigung angestellt hat.
Da sich aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung nicht prüfen läßt, ob der behauptete Verfahrensfehler vorliegt, war die Rechtsbeschwerde als unzulässig mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG zu verwerfen.


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