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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ws 60 - 62/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: bedingte Entlassung, Beschwerde der StA, persönlicher Eindruck, kein Abweichen ohne Not

Beschluss: Strafvollstreckungssache gegen J.B.,
wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs u.a.,
hier: sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Oldenburg gegen die Anordnung der bedingten Entlassung gemäß § 57 Abs. 1 StGB.

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Oldenburg vom 08.02.1999 gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold vom 02.02.1999 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 30.03.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe: I. Am 5. 4 1999 wird der Verurteilte zwei Drittel der gegen ihn durch Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 26.05.1997 wegen versuchten Diebstahls verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten verbüßt haben. Zuvor sind zwei Drittel der wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis erkannten dreimonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 11.02.1997 und die Hälfte der wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verhängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 12.03.1998 vollstreckt worden. Die Vollstreckung der letztgenannten Freiheitsstrafen ist jeweils nach § 454 b StPO unterbrochen worden.
Der Verurteilte befindet sich erstmals im Freiheitsentzug, und zwar seit dem 26.03.1998 zunächst für das Verfahren 5 Js 298/98 StA Detmold in Untersuchungshaft, sodann seit dem 08.06.1998 ununterbrochen in Strafhaft. In dem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 4 Ls 5 Js 298/98 ist der Verurteilte am 08.09.1998 durch das Amtsgericht - Schöffengericht - Detmold wegen gemeinschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem minderschweren Fall und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt worden.
Die Strafvollstreckungskammer hat nach Anhörung der beteiligten Staatsanwaltschaften und des Leiters der Justizvollzugsanstalt Detmold sowie nach mündlicher Anhörung des Verurteilten die weitere Vollstreckung der nach dem 5. 4 1999 noch nicht verbüßten Strafreste gemäß § 57 Abs. 1, Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt und den Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt.
Dieser Beschluß ist hinsichtlich der Aussetzung der Strafreste aus den Urteilen der Amtsgerichte Detmold und Geldern rechtskräftig.
Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hat gegen den Beschluß "Rechtsmittel" eingelegt, dessen Ziel die Ablehnung der bedingten Entlassung hinsichtlich der Reststrafe von einem Monat aus dem Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg vom 11.02.1997 ist.
II. Das fristgerecht (§ 311 StPO) bei dem Landgericht Detmold eingegangene und als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Oldenburg ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.
Die Überzeugung, daß das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit einer bedingten Entlassung des Verurteilten nicht entgegen steht, hat die Strafvollstreckungskammer ersichtlich aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Verurteilten in der Anhörung gewonnen. Dieser Anhörung kommt nach dem Willen des Gesetzgebers erhebliche Bedeutung zu. Das Beschwerdegericht soll daher von der auf Grund der mündlichen Anhörung gewonnenen Legal- und Zukunftsprognose nur abweichen, wenn von der Strafvollstreckungskammer wichtige Gesichtspunkte übersehen worden sind oder wenn nach der Sachlage auch einem günstigen Eindruck bei der mündlichen Anhörung kein entscheidendes Gewicht beizumessen ist.
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Dem Umstand, daß ein weiteres Verfahren gegen den Verurteilten anhängig ist, darf vorliegend dem persönlichen Eindruck nicht maßgeblich entgegen gehalten werden. Zum einen ist zu beachten, daß der Verurteilte seine Schuld nach den Gründen des Urteils des Schöffengerichts Detmold vom 08.09.1998 bestritten haben dürfte und eine rechtskräftige Verurteilung noch nicht vorliegt, so daß einer Verwertung der in diesem Verfahren erhobenen Vorwürfe zu seinem Nachteil die Unschuldsvermutung entgegensteht. Im übrigen sollen die dem Verurteilten zur Last gelegten Straftaten zu einem Zeitpunkt begangen worden sein, bevor er in Haft genommen worden ist. Die Wirkungen des Vollzuges können den Verurteilten daher zum Zeitpunkt dieser vorgeworfenen Straftaten noch nicht erreicht haben.
Die Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt Detmold läßt keine Umstände erkennen, die der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung entgegenstehen. Wenn auch eine bedingte Entlassung letztlich nicht befürwortet wird, wird dem Verurteilten doch insgesamt und über einen längeren Zeitraum ein beanstandungsfreies und ordentliches Vollzugsverhalten bescheinigt.
Berücksichtigt man bei dieser Sachlage, daß sich der Verurteilte erstmals und seit nunmehr mehr als einem Jahr im Freiheitsentzug befindet, muß dem persönlichen Eindruck, den die Strafvollstreckungskammer von ihm in der mündlichen Anhörung gewonnen hat, das entscheidende Gewicht zukommen. Ausreichender Anlaß, hiervon abzuweichen, besteht auch bei Berücksichtigung der mit der Beschwerde geltend gemachten Erwägungen nicht.
Nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die Staatskasse die Kosten des nach alledem erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO.


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