Aktenzeichen: 4 BL 43/99 OLG Hamm
Senat: 4
Gegenstand: BL6
Stichworte: besondere Umstände, Urlaub der Richter
Normen: StPO 121 Abs. 1
Beschluss: Strafsache gegen J. S.,
wegen Diebstahls,
(hier: Haftprüfung durch das Oberlandesgericht).
Auf die Vorlage der (Doppel-) Akten zur Entscheidung gemäß §§ 121, 122 StPO hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25.03.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, des Angeklagten und seines Verteidigers beschlossen:
Die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten über sechs Monate hinaus wird angeordnet.
Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.
Gründe: Dem Angeklagten, der sich seit dem 14.09.1998 in Untersuchungshaft befindet, wird mit dem Haftbefehl des Amtsgerichts Münster (23 Gs 2381/98) vom selben Tage in der Neufassung durch den Haftbefehl des Landgerichts Münster vom 24.02.1999 (8 KLs 40 Js 404/98 AK 1/99) zur Last gelegt, in der Zeit vom 29. 4 1996 bis zum 02.08.1998 in Münster und anderen Orten 14 gewerbsmäßige Einbruchsdiebstähle sowie einen Betrug begangen zu haben. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Haftbefehl des Landgerichts Münster vom 24.02.1999, auf den insoweit verwiesen wird.
Dieser Vorwurf ist Gegenstand der Anklage der Staatsanwaltschaft Münster vom 04.01.1999, die das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zutreffend zusammenfaßt. Sie ist durch Beschluß des Landgerichts vom 24.02.1999 zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Wegen des dringenden Tatverdachts wird auf den Inhalt der Anklageschrift Bezug genommen.
Bei dem Angeklagten besteht die konkrete Gefahr, daß er sich dem Verfahren durch Flucht entzieht, würde er freigelassen, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Der Angeklagte hat mit der Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Darüber hinaus droht dem Angeklagten im Falle seiner Verurteilung der Widerruf einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie der Widerruf mehrerer zur Bewährung ausgesetzter Restfreiheitsstrafen. Daraus resultiert für den Angeklagten ein erheblicher Fluchtanreiz, der durch die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten nicht ausgeräumt wird.
Der Zweck der Untersuchungshaft läßt sich auch nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO erreichen.
Der Vollzug der Untersuchungshaft steht überdies nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tatvorwürfe und der im Verurteilungsfalle zu erwartenden Freiheitsstrafe.
Wichtige Gründe im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO haben ein Urteil bisher nicht zugelassen. Sie rechtfertigen aber, die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus aufrechtzuerhalten. Das Ermittlungsverfahren ist ohne Verzögerungen geführt und am 04.01.1999 mit der Anklageerhebung abgeschlossen worden. Das anschließende gerichtliche Verfahren ist ebenfalls noch mit der gebotenen Beschleunigung betrieben worden. Nachdem der Angeklagte eine um zwei Wochen verlängerte Einlassungsfrist beantragt hatte und diese Frist verstrichen war, hat die Kammer die Eröffnung des Hauptverfahrens am 24.02.1999 beschlossen. Gleichzeitig hat der Vorsitzende nach Absprache mit dem Verteidiger des Angeklagten die Hauptverhandlungstermine festgesetzt und den Beginn der Hauptverhandlung auf den 21. 4 1999 terminiert. Ausweislich des Vermerks vom 24.02.1999 (Band IX, Bl. 1717 der Doppelakten) hat der Vorsitzende den Beginn der Hauptverhandlung vor den Osterferien als nicht möglich erachtet, weil die Kammermitglieder in den Osterferien ihren restlichen Jahresurlaub nehmen. Eine Verzögerung des Verfahrens aufgrund des Urlaubs von Kammermitgliedern steht zwar grundsätzlich nicht in Einklang mit dem in Haftsachen geltenden besonderen Beschleunigungsgebot (vgl. BVerfG NStZ 1994, 93, 94 und OLG Düsseldorf JMBl NW 1994, 272), doch führt dies im vorliegenden Fall noch nicht zur Aufhebung des Haftbefehls nach sechs Monaten, da nur eine kurze und im Ergebnis noch hinnehmbare Verlängerung des Verfahrens eintritt. Gemildert wird die Verzögerung dadurch, daß in die zwei Ferienwochen zwei Feiertage fallen, die Anzahl der möglichen Verhandlungstage damit ohnehin verringert war. Zudem wäre ein reibungsloser Ablauf der Hauptverhandlung in der Ferienzeit und damit ein baldiger Abschluß des umfangreichen Verfahrens mit voraussichtlich elf Verhandlungstagen bei einem früheren Beginn der Hauptverhandlung nicht zu erwarten gewesen, da in der Ferienzeit erfahrungsgemäß eine Vielzahl von Zeugen urlaubsbedingt nicht zur Verfügung stehen.
Mit der Übertragung der zwischenzeitlichen Haftprüfung hat der Senat von dem ihm in § 122 Abs. 2 Satz 3 StPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht.
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