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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ws 109/99 OLG Hamm

Gericht: OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Anspruch aus der Tat, Glaubhaftmachung, Zurückgewinnungshilfe

Normen: StPO 111 g Abs. 2

Beschluss: Strafsache gegen H.H.,

hier: E.B.,

wegen Betruges,

hier: Antrag der G.E., vertreten durch Rechtsanwälte I. pp., auf Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß § 111 g Abs. 2 StPO.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 14. Januar 1999 gegen den Beschluß der 12. Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Münster vom 17. Dezember 1998 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 30. März 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen.

Gründe:

I. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Münster vom 10. Oktober 1996 wird u.a. den Angeschuldigten E.B und H.H. zur Last gelegt, Mitte Mai 1993 vereinbart zu haben, durch Vorspiegeln der Existenz sogenannter "Depositdarlehen" zahlreiche Personen betrügerisch zu schädigen. Dieses Vorhaben sollen sie in der Folgezeit entsprechend dem gemeinsamen Plan jeweils unter der Vortäuschung umgesetzt haben, bei Zahlung einer Geldsumme, deren Höhe in den Einzelfällen zwischen 5.000,00 DM und 10.000,00 DM festgesetzt wurde, könne ein zins- und tilgungsfreies Darlehen mit einem Auszahlungsbetrag zwischen 132.000,00 DM und 110.000,00 DM erlangt werden, selbst im Falle der Nichtauszahlung des Darlehens werde jedenfalls die Vorauszahlung zurückgezahlt werden. Auf diese Weise sollen zahlreiche Personen, u.a. auch die Beschwerdeführerin dieses Verfahrens, dazu gebracht worden sein, die "Depositeneinzahlung" zu leisten. Die Beschwerdeführerin hat ausweislich der Anklageschrift einen Betrag in Höhe von 7.000,00 DM auf das Konto des Angeschuldigten H.H., Konto-Nr. 514067-104 beim Postgiroamt Berlin, überwiesen.

U.a. auf einem bei der Postbank Dortmund eingerichteten Konto, dessen Inhaberin Ida D. und für das der Angeschuldigte B. mitverfügungsberechtigt ist, wurde ein Guthaben ermittelt, das die Staatsanwaltschaft Münster - bestätigt durch Beschluß des Amtsgerichts Münster vom 22. Dezember 1993 (23 Gs 3691/93) - gemäß §§ 111 b Abs. 4, 111 c StPO zum Zwecke der "Zurückgewinnungshilfe" beschlagnahmt hat. Mit Pfändungsbeschluß vom 21. September 1994 hat die Staatsanwaltschaft Münster die Forderungen der Ida D. und des Angeschuldigten B. aus Guthaben und Kontokorrent des genannten Kontos gepfändet.

Die Beschwerdeführerin hat u.a. gegen den Angeschuldigten B. einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding - 95-1056052-21-N - über eine Hauptforderung in Höhe von 7.500,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 11. Februar 1995 und festgesetzte Kosten des Mahnverfahrens in Höhe von 985,13 DM und aus diesem Titel einen entsprechenden Arrestbefehl des Amtsgerichts Münster vom 16. September 1998 - 54 C 2014/98 - erwirkt. Sie hat sodann beantragt, in diesem Umfang die Zwangsvollstreckung in das beschlagnahmte Konto Nr. 384887-416 (gemeint ist: 384887-461) bei der Postbank Dortmund zuzulassen.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht Münster diesen Antrag zurückgewiesen. Es hat die Entscheidung damit begründet, die Beschwerdeführerin dürfe deshalb nicht auf dieses Konto zugreifen, weil ihre Einzahlung nicht auf dieses Konto, sondern auf das genannte Konto des Angeschuldigten H. geflossen sei. Das sichergestellte Geld sei jedoch an diejenigen Geschädigten zurückzuzahlen, die tatsächlich auf das jeweilige Konto eingezahlt hätten, was sich daraus ergebe, daß die Beschlagnahme zum Zwecke der "Zurückgewinnungshilfe" erfolgt sei.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde, mit der sie ihr ursprüngliches Begehren weiter verfolgt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Zwangsvollstreckung im beantragten Umfang zuzulassen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte, mithin zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Entscheidung, ob die Zwangsvollstreckung eines Verletzten zuzulassen ist, richtet sich nach § 111 g Abs. 2 Satz 3 StPO. Danach ist die Zulassung zu versagen, wenn der Verletzte nicht glaubhaft macht, daß der Anspruch aus der Straftat erwachsen ist. Das ist hier der Fall, so daß das Landgericht im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen hat.

Es ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß der geltend gemachte Anspruch der Antragstellerin unmittelbar aus der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Tat erwachsen ist. Die Antragstellerin hat sich zur Begründung ihres Antrages auf den im Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding und im Arrestbefehl des Amtsgerichts Münster titulierten Anspruch bezogen. Aus beiden Vollstreckungstiteln ergibt sich jedoch, daß die hier geltend gemachte Hauptforderung aus "Darlehen" herrührt. Ausweislich des Vollstreckungsbescheides handelt es sich um ein "Darlehen vom 13.10.1993".

Demgegenüber ergibt sich aus der Anklage der Staatsanwaltschaft Münster vom 10. Oktober 1996, daß die Antragstellerin am 30. Juni 1993 einen Antrag auf Zuteilung eines Depositdarlehens gestellt und am 20. Juli 1993 dafür einen Betrag in Höhe von 7.000,00 DM auf das Konto des Angeschuldigten H. bei der Postbank Berlin überwiesen hat. Der Betrag ist diesem Konto am 22. Juli 1993 gutgeschrieben worden. Somit ist nicht einmal festzustellen, daß die Höhe des geltend gemachten Anspruchs mit einem möglicherweise bestehenden Schadensersatzanspruch aufgrund der den Angeschuldigten zur Last gelegten Tat zum Nachteil der Antragstellerin übereinstimmt.

Selbst wenn es sich bei dem in der Anklageschrift aufgeführten Betrag von 7.000,00 DM um einen Schreibfehler handeln sollte und die Antragstellerin tatsächlich 7.500,00 DM auf das Konto des Angeschuldigten H. überwiesen haben sollte, spräche allenfalls der Umstand, daß der hier geltend gemachte Anspruch dann dieselbe Höhe wie ein möglicher Schadensersatz- oder Rückzahlungsanspruch aus der vertraglichen Zusicherung aufwiese, dafür, daß der geltend gemachte Anspruch unmittelbar aus der Straftat erwachsen sein könnte. Aber auch das würde den an eine hinreichende Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen nicht genügen, weil für den hier geltend gemachten Anspruch eindeutig ein anderer Rechtsgrund genannt ist, nämlich ein Darlehen, und auch das im Vollstreckungsbescheid angegebene Datum mit der im vorliegenden Verfahren angeklagten Tat zum Nachteil der Antragstellerin nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. Danach ist davon auszugehen, daß die Antragstellerin mit den Titeln einen weiteren Anspruch aus Darlehen gegen den Angeschuldigten B. verfolgt, der in keinem Zusammenhang mit der angeklagten Straftat zu ihrem Nachteil steht.

III.

Die Kosten des somit erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die Antragstellerin zu tragen, § 473 Abs. 1 StPO.


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