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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ss 261/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Revision

Stichworte: Aufhebung, Berufungsbeschränkung, Beschränkung auf die Frage der Strafaussetzung, eigene Feststellungen trotz Beschränkung, Trennbarkeit, widersprüchliche Feststellungen, unterschiedliche Straftaten im Tenor und in den Gründen, Hauptverhandlungsprotokoll

Normen: StPO 318

Beschluss: Strafsache gegen C. S.,
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der XVI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster(Westf.) vom 01.12.1998 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 8. 4 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der Angeklagte infolge der wirksamen Beschränkung seiner Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch "der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig" und insoweit verurteilt ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster (Westf.) zurückverwiesen.

Gründe: I. Das Schöffengericht Münster (Westf.) sprach den Angeklagten S.. in der Hauptverhandlung vom 10. Septeinber 1998 ausweislich der Sitzungsniederschrift "der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig" (Bl. 70 R d.A.), verurteilte ihn zu eines Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten und wies die Verwaltungsbehörde an, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Im schriftlichen Urteil ist das Gericht sowohl in der wiedergegebenen Formel als auch in den Gründen davon ausgegangen, daß der Angeklagte zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt worden ist, weil er "der gefährlichen Körperverletzung und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässigem Fahren ohne Versicherungsschutz in drei Fällen schuldig" (Bl. 73 d.A.) sei.
Der Verurteilung wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 8. 4 1998 traf sich der Angeklagte mit dem im vorliegenden Verfahren Mitangeklagten M., dessen Verurteilung wegen der Tat rechtskräftig ist. Beide konsumierten Alkohol. Sie hielten sich zu diesem Zweck u.a. in der Westfalen-Tankstelle an der Grevener Straße in Münster auf. Als sie den Heimweg antraten, war der Angeklagte S.. geringfügig alkoholisch beeinflußt; sein Einsichts- und Steuerungsvermögen war nicht erheblich vermindert. Kurz vor Mitternacht sahen sie den später Geschädigten Dr.L., der seinen Hund ausführte. Die Angeklagten kamen - zumindest stillschweigend - überein, den ihnen körperlich unterlegenen Dr. L. in irgendeiner Weise zu mißhandeln. In Ausführung ihres Vorhabens sprach M. ihn an und trat in der Art eines Karatekämpfers nach ihm. Dr. L. konnte den Angriff jedoch abwehren. Wohl aus Verärgerung darüber schlug M. sodann unvermittelt mit der Faust zu und traf Dr. L.mit einem wuchtigen Kinnhaken, wodurch der Zeuge sich etwas benommen fühlte. Nachdem er sich zunächst vom Tatort entfernen konnte, rannten beide Angeklagten hinter ihm her und pöbelten ihn erneut an. Ihm war schnell klar, daß diese einen Vorwand für eine Prügelei suchten. Tatsächlich begannen beide, ihr Opfer zu schubsen, wobei dieses seine Brille verlor. Als Dr. L. die herabgefallene Sehhilfe suchte, trat ihn der Angeklagte S.. aus dem Stand völlig überraschend mit dem beschuhten Fuß in das Gesicht, wodurch er eine leicht blutende Platzwunde am linken Auge und einen ausgedehnten Bluterguß auf der linken Gesichtshälfte erlitt. Es gelang ihm, schließlich zu fliehen und die Polizei zu verständigen.
Zum weiteren, der Verurteilung zugrundeliegenden Tatgeschehen hat das Schöffengericht festgestellt:
(UA 10/11)
"2.
In der Nacht zum 25.03.1998 fuhr der Angeklagte S.. mit dem von seinem Bruder geliehenen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen MS-ZH 619 in die Innenstadt Münsters zum Send auf dem Hindenburgplatz. Der Angeklagte S.., der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, wußte, daß er aus diesem Grunde auch gar nicht berechtigt war, im öffentlichen Straßenverkehr einen PKW zu führen. Darüber hinaus war der PKW nicht haftpflichtversichert. Unwiderlegt war dieser Umstand jedoch dem Angeklagten nicht definitiv bekannt, er glaubte vielmehr, daß sein Bruder für den PKW einen Haftpflichtversicherungsvertrag beschlossen hätte. Der Angeklagte hätte sich aber unschwer vor Durchführung der Fahrt hierüber informieren können, sodaß dieser Verstoß für ihn vorhersehbar und vermeidbar war.
3.
Am gleichen Abend fuhr er - wiederum in Kenntnis der Tatsache, daß er ohne Fahrerlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr kein Fahrzeug führen durfte, zumal er sich nicht von der Existenz eines Haftpflichtversicherungsvertrages überzeugt hatte - mit dem oben genannten PKW seines Bruders vom Hindenburgplatz nach Kinderhaus, um einen Bekannten nach Hause zu bringen, bei diesem hielt er sich einige Zeit auf.
4.
Kurz darauf fuhr er - unter den oben unter 2. und 3. geschilderten Umständen - wiederum mit dem PKW vom Hause des Bekannten zu sich nach Hause. Er hatte im Verlaufe des Abends sowohl auf dem Send als auch bei dem Bekannten Alkohol getrunken. Bei seiner Heimfahrt wurde er im Rahmen einer allgemeinen Alkohol- und Verkehrskontrolle mit seinem PKW auf der Josef-Beckmann-Straße/Sprickmannstraße angehalten und überprüft. Die ihm um 3.27 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,97 ."
Die Tat zum Nachteil Dr. L. ahndete das Schöffengericht als "gemeinschaftliche Körperverletzung, Vergehen gem. §§ 223, 224 Abs.1 Nr.2, 4 und 5 StGB" (UA 14) mit einem Jahr Freiheitsstrafe und die - nach der rechtlichen Würdigung - drei Fälle des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Vergehen gem. § 21 Nr.1 StVG in Tateinheit mit "fahrlässigen Fahrens ohne Versicherungsschutz, Vergehen strafbar gem. §§ 1, 6 Abs.1 und 2 PflVersG" (UA 15) mit Freiheitsstrafen von jeweils zwei Monaten.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht Münster (Westf.) die zunächst "auf das Strafmaß" (Bl. 135 d.A.),dann in der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft "allein auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung" (Bl. 141 d.A.) beschränkte Berufung des Angeklagten verworfen. Gegen diese Entscheidung der XVI. kleinen Strafkammer richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision des Angeklagten, mit der er geltend macht, das Berufungsgericht habe die Vorschrift des § 56 StGB verletzt.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs.2 StPO zu verwerfen.
II. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Die vom Revisionsgericht von Amts wegen vorzunehmende Prüfung, ob der Angeklagte seine Berufung gemäß § 318 StPO wirksam auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt hat, führt zu dem Ergebnis, daß das Landgericht zu Unrecht eine wirksame Berufungsbeschränkung auf die Aussetzungsfrage angenommen hat.
1. Die Beschränkung eines Rechtsmittels auf bestimmte Beschwerdepunkte ist grundsätzlich möglich, wenn diese losgelöst vom nicht angegriffenen Teil der Entscheidung einer rechtlich und tatsächlich selbständigen Beurteilung fähig sind, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen. Das gilt auch für eine Beschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs im Falle der Trennbarkeit der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung von derjenigen über die Strafzumessung im engeren Sinne (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, 43. Aufl. (1997), § 318 StPO Rdnr.6, 18, 20; KK-Ruß, 4. Aufl. (1999), § 318 StPO Rdnr. 8, 8 a; Tröndle in Tröndle/Fischer,49. Aufl. (1999), § 56 StGB Rdnr. 10 a - jeweils m.w.N.).
2. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis rechtsfehlerhaft von der Trennbarkeit der angefochtenen und der nicht angefochtenen Entscheidungsteile innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs ausgegangen.
a ) Das zeigen seine Erwägungen im Rahmen der Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung, soweit diese die gefährliche Körperverletzung betreffen, zum Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Geschädigten Dr. L. die den Ausführungen des Schöffengerichts bei der Strafzumessung widersprechen, wodurch das Postulat der inneren Einheit der das Verfahren stufenweise abschließenden Urteile, die als ein einheitliches Ganzes anzusehen sind (vgl. BGH NJW 1981,589,590), verletzt ist. Während das Amtsgericht darauf hingewiesen hat, daß bei dem Angeklagten "der Strafmilderungsgrund eines von Reue und Einsicht getragenen Geständnisses verbunden mit einer Entschuldigung (fehlt)" (UA 16), hat das Landgericht im angefochtenen Urteil "zu seinen Gunsten berücksichtigt, daß er letztlich doch ein Geständnis abgegeben und auch Reue und Einsicht gezeigt hat" (UA 12).
b) Auch die über das Körperverletzungsdelikt hinausgehende Entscheidung des Berufungsgerichts kann keinen Bestand haben.
Die Annahme der wirksamen Beschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung insoweit ist rechtsfehlerhaft, weil die Strafkammer übersehen hat, daß das Schöffengericht die Strafzumessung auf Gesetzesverletzungen gestützt hat, die nicht Gegenstand seiner Verurteilung sind, was - wiederum zur Vermeidung von Widersprüchen innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs - zu einer Entscheidung des Berufungsgerichts auch über die Strafzumessung im engeren Sinne hätte führen müssen.
Das Amtsgericht ist - wie eingangs bereits erwähnt - in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen davon ausgegangen, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden ist, weil er der gefährlichen Körperverletzung und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässigem Fahren ohne Versicherungsschutz in drei Fällen schuldig sei. Dementsprechend ist es bei der Strafzumessung von insgesamt vier Straftaten ausgegangen und hat auf Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und in den drei weiteren Fällen von jeweils zwei Monaten erkannt. Diese Vorgehensweise steht indes im Widerspruch zum Inhalt des schöffengerichtlichen Hauptverhandlungsprotokolls, das am 10.09.1998 - förmlich ordnungsgemäß (vgl. § 271 Abs.1 StPO) - fertiggestellt worden ist. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Gericht sein Urteil insoweit dahin verkündet, daß der Angeklagte S.. der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr drei Monate verurteilt wird.
Das (ordnungsgemäße) Protokoll liefert als ausschließliches Beweismittel vollen und unwiderleglichen Beweis für die Beachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten im Sinne der §§ 273, 274 StPO, sodaß selbst der Inhalt des Urteils nicht geeignet ist, das Protokoll zu widerlegen oder zu ergänzen (vgl. BGHSt 2, 125,126;BGH NJW 1986, 1820). Hat das Amtsgericht also ausweislich der Sitzungsniederschrift den von ihm festgestellten Sachverhalt in der Hauptverhandlung als einen Verstoß des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gewürdigt, ist es ohne rechtliche Bedeutung, wenn das Geschehen in den schriftlichen Urteilsgründen abweichend subsumiert wird.
Auch wenn im vorliegenden Fall durch die unterschiedliche rechtliche Einordnung die Höhe der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten unberührt geblieben ist, kann doch die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts für die Frage ihrer Aussetzung zur Bewährung von Bedeutung sein. § 56 Abs. 2 StGB setzt nämlich eine Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten voraus. Es spielt deshalb durchaus eine Rolle, ob dieser wegen eines einheitlichen Gesetzesverstoßes oder wegen mehrerer gleichartiger Gesetzesverletzungen bestraft worden ist, zumal dann, wenn - wie hier mit den Verstößen gegen das Pflichtversicherungsgesetz - die Erfüllung weiterer Straftatbestände hinzukommt. Aus der insoweit übereinstimmenden Grundlage für die Strafzumessung und für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ergibt sich ein innerer Zusammenhang, der eine - von der auf abweichender rechtlicher Grundlage erfolgten Strafzumessung des Schöffengerichts - losgelöste Beurteilung der Aussetzungsfrage durch das Berufungsgericht nicht zugelassen hat.
Lediglich ergänzend wird angefügt, daß unabhängig von der rechtsfehlerhaft angenommenen Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs, soweit sie die Verurteilung wegen des Verhaltens des Angeklagten im Straßenverkehr betrifft, dessen Sachbeschwerde zum Erfolg geführt hätte. Das Berufungsgericht hat seiner diesbezüglichen Entscheidung nämlich - ohne nähere Begründung - die rechtliche Würdigung des Amtsgerichts aus den schriftlichen Urteilsgründen zugrundegelegt. Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Angeklagte dadurch benachteiligt ist.
c) Da das Urteil schon aufgrund der vorstehenden Überlegungen nicht bestehen bleiben kann, braucht nicht entschieden zu werden, ob es nicht auch deshalb aufzuheben gewesen wäre, weil es - trotz der als wirksam angesehenen Beschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung - eigene Feststellungen der Strafkammer zur Straffrage - § 21 StGB - (UA 11) und zur Strafhöhe (UA 4) enthält, was darauf hindeutet, daß das Berufungsgericht eine über die Aussetzungsfrage hinausgehende Prüfung des Entscheidungsinhalts für erforderlich gehalten hat.
Der Senat hat sich im Hinblick darauf allerdings veranlaßt gesehen, im Tenor zum Ausdruck zu bringen, daß er die Erklärungen des Angeklagten zur Berufungsbeschränkung insoweit als wirksam ansieht, als diese die Entscheidung über den Rechtsfolgenausspruch betrifft. Die Feststellungen des Schöffengerichts zum Schuldspruch bilden eine ausreichende Grundlage für die vom Rechtsmittelgericht diesbezüglich zu treffenden Entscheidungen, sodaß der in den Erklärungen des Angeklagten zur Berufungsbeschränkung zum Ausdruck kommende Gestaltungswille im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren ist (vgl. BGHSt 29, 359,364; KK-Ruß, a.a.O.,§ 318 StPO Rdnr.1 m.w.N.).
Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrundeliegenden Feststellungen. Die Sache war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster (Westf.) zurückzuverweisen (§ 354 Abs.2 StPO), die auch über die Kosten der Revision zu befinden hat, da deren Erfolg im Sinne des § 473 StPO nicht feststeht.


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