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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ss 1414/98 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Revision

Stichworte: Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, Sozialprognose, Straftaten aus Not, Strafzumessung (Grundlagen), Einziehung, kurzfristige Freiheitsstrafe

Normen: StGB 47, StGB 56 Abs. 1, StGB 56 Abs. 2, StGB 56 Abs. 3

Beschluss: Strafsache gegen S.T.,
wegen Steuerhinterziehung u.a..

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Detmold vom 09.09.1998 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16.03.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.

Gründe: I. Das Schöffengericht Detmold verurteilte den Angeklagten am 09.06.1998 "wegen Ankaufs von Waren, hinsichtlich derer Zoll hinterzogen worden war, um sich zu bereichern, in 25 Fällen, wobei er in einem Fall gewerbsmäßig handelte, unter Freispruch im übrigen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten". Ferner wurde die Einziehung eines Handy Nokia und einer Computeranlage ausgesprochen. Die Berufung des Angeklagten, die er auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, hat die Strafkammer mit der Maßgabe verworfen, daß die Gesamtfreiheitsstrafe auf ein Jahr zehn Monate herabgesetzt wurde.
Dem Schuldspruch liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:
"l. bis. 24.
Ab 6. 1995 bis einschließlich 5. 1997 erwarb der Angeklagte zum Zwecke des Eigenkonsums bzw. auch für seine Ehefrau durchschnittlich einmal im Monat auf dem Automarkt in Hannover-Langenhagen von unbekannt gebliebenen Personen im Durchschnitt 5 Stangen Zigaretten zu je 200 Stück zum Preis von 20,00 DM pro Stange.
Am 05.06.1997-erwarb der Angeklagte - von einem ihm angeblich nicht weiter bekannten Litauischen Staatsbürger mit dem Vornamen Alexander - 2800 Stangen Zigaretten, die von den gesondert verfolgten Litauern F.K. und A. K. bei der Einfuhr von Schnittholz über das Zollamt Frankfurt/Oder in besonders dafür hergerichteten Verstecken im Boden des von ihnen geführten Lastzuges in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeschmuggelt worden waren. Bei der Übernahme dieser für den gewinnbringenden Absatz vorgesehenen Zigaretten in Bad Salzuflen-Holzhausen wurden der Angeklagte, der für die Zigaretten einen Kaufpreis von 44.800,00 DM zu zahlen hatte, und seine Mittäter von der Polizei gestellt.
Der Angeklagte hatte vor, sich durch den Verkauf der eingeschmuggelten Zigaretten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen.
Wegen der Taten zu 1 bis 24 ist unter dem 17.10.1997 ein Steuerbescheid über insgesamt 6.108,28 DM gegen den Angeklagten ergangen, wegen der Tat zu 25 unter dem 16.10.1997 ein Steuerbescheid über 140.903,84 DM."
Zur Strafzumessung hat die Kammer in den Urteilsgründen u.a. folgendes ausgeführt:
"Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er ein volles Geständnis abgelegt hat. Er wußte, daß die Zigaretten nicht verzollt und nicht versteuert waren. Er war auch bereit, seine Mittäter zu benennen. Die Kammer geht zugunsten des Angeklagten davon aus, daß er nicht der führende Kopf der Gruppe war. Weiter spricht für den Angeklagten, daß er bisher noch nicht vorbestraft ist und sich in dieser Sache vom 06.06. bis zum 02.10.1997 in Untersuchungshaft befand. Auch konnten die 2800 Stangen Zigaretten am 05.06.1997 sichergestellt werden. Sie gelangten deshalb nicht in den Verkauf. Bei den Taten zu Ziffer 1 bis 24 war zu berücksichtigen, daß es sich hierbei lediglich um Kleingeschäfte handelte. Auf der anderen Seite spricht gegen den Angeklagten, daß die Lieferung vom 05.06.1997 immerhin unverzollte Zigaretten umfaßte, auf die ein nicht entrichteter Betrag von insgesamt 140.903,84 DM an Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer entfiel.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände erschien auch der Kammer die gebildete Einsatzstrafe für die Tat vom 05.06.1997 tat- und schuldangemessen. Der Strafrahmen beträgt für die Steuerhehlerei gemäß §§ 374, 373 AO Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, bei gewerbsmäßiger Steuerhehlerei gemäß §§ 374, 373 AO Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahre. Wegen des Umfangs des Geschäftes mußte auf eine Einzelstrafe von mindestens 1 Jahr 6 Monate erkannt werden. Eine geringere Strafe würde der Schuld des Angeklagten nicht gerecht werden. Für die Taten zu Ziffer 1 bis 24 waren die gebildeten Einzelstrafen von 1 Monat ebenfalls nicht zu beanstanden. Es waren kurze Freiheitsstrafen im Sinne von § 47 StGB zu bilden. Zur Einwirkung auf den Angeklagten und zur Verteidigung der Rechtsordnung erschien es unerläßlich, auf kurze Freiheitsstrafen zu erkennen. Der Angeklagte versorgte sich regelmäßig mit unverzollten Zigaretten. Die Allgemeinheit hätte kein Vertrauen in die Erhebung der Tabaksteuer, wenn regelmäßige Verstöße nur mit Geldstrafen geahndet würden."
Zur Gesamtstrafenbildung hat das Gericht ausgeführt:
"Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war insgesamt auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten zu erkennen. Das Schwergewicht des kriminellen Verhaltens des Angeklagten liegt auf der Tat vom 05.06.1997. Die Taten zu Ziffer 1 bis 24 haben dem gegenüber ein geringeres Gewicht. Deshalb erschien es ausreichend, aber auch erforderlich, insgesamt auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 10 Monate zu erkennen."
Die Kammer hat die Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt und dies wie folgt begründet:
"Dem Angeklagten kann schon keine günstige Zukunftsprognose gestellt werden. Immerhin hat er offen zugegeben, in der zurückliegenden Zeit - wenn auch nur kurzfristig - als Hehler tätig geworden zu sein. Er hat dies damit begründet, daß Sozialhilfe und Kindergeld nicht ausgereicht hätten, die Familie zu ernähren. Da diese Umstände unverändert geblieben sind, besteht kein Raum für eine günstige Zukunftsprognose. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB nicht gegeben. In der Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Verurteilten liegen keine besonderen Umstände vor, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen könnten. Allein der Umstand, daß der Angeklagte bisher nicht vorbestraft ist und immerhin vier Monate Untersuchungshaft verbüßt hat, reicht nach Überzeugung der Kammer hierfür nicht aus. Auch der konkret angerichtete Steuerschaden und der Umstand, daß die Zigaretten nicht in den Verkauf gekommen sind, kann nicht so bewertet werden, daß damit eine Strafaussetzung begründet werden könnte. Schließlich gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung eine Strafvollstreckung durch den Angeklagten. Die Allgemeinheit hätte kein Verständnis dafür, daß der Angeklagte, der im großen Stil mit unverzollten Zigaretten handeln wollte, diese Strafen nicht verbüßen müßte. "
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner unter näheren Ausführungen auf die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts gestutzten Revision.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu keinen Antrag gestellt.
II. Der auf die Sachrüge vorzunehmenden rechtlichen Nachprüfung halten die Darlegungen des Landgerichts zur Strafzumessung und zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nicht stand.
1. Dabei ist davon auszugehen, daß es grundsätzlich die Aufgabe des Tatrichters ist, die für die Strafzumessung wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu werten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in die Einzelakte der Strafzumessung ist u.a. nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt (vgl. BGHSt 34, 345, 349). Das ist hier der Fall.
a) Zu Recht beanstandet die Revision die Verhängung einer Freiheitsstrafe von jeweils einem Monat in den Fällen 1 bis 24. Gemäß § 47 Abs. 1 StGB ist eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur dann zu verhängen, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen. Die Prüfung, ob die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB unerläßlich ist, hat dabei für jede einzelne Tat stattzufinden (vgl. BGHSt 24, 164, 165), hier also für jeden der 24 Fälle. Aus den Urteilsgründen ergibt sich indessen nicht, daß die Kammer eine solche Prüfung für jeden Einzelfall vorgenommen hat.
Das Gericht stellt insoweit pauschal darauf ab, daß der Angeklagte sich regelmäßig mit unverzollten Zigaretten versorgte, doch ist der Schuldgehalt bei einer Wiederholungstat regelmäßig größer als bei einer Ersttat. Dementsprechend hätte es näherer Ausführungen bedurft, weshalb bereits bei den ersten Käufen des Angeklagten von unverzollten Zigaretten die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe unerläßlich war.
b) Zu beanstanden ist ferner, daß das Berufungsgericht bei der Bemessung der Einsatzstrafe von einem Jahr sechs Monaten nicht sämtliche Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters zu erwarten sind, berücksichtigt und damit gegen § 46 Abs. 1 S. 2 StGB verstoßen hat. Zu den Wirkungen, die die Strafe auf den Täter hat, zählt auch die Wechselwirkung der aufeinander abzustimmenden Haupt- und Nebenstrafen (vgl. Tröndle in: Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl. 1999, § 46 Rdnr. 5). Ausweislich der Urteilsformel der erstinstanzlichen Entscheidung, welche durch Bezugnahme Eingang in das angefochtene Urteil gefunden hat, ist sowohl ein dem Angeklagten gehörendes Handy als auch eine Computeranlage eingezogen worden. Beide Gegenstände können einen nicht unerheblichen Wert für den Angeklagten haben und deren Einziehung und die Wirkung dieser Einziehung sind deshalb bei der Bemessung der Freiheitsstrafe zu berücksichtigen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch nicht, daß die Wechselwirkung von Einziehung und Freiheitsstrafe bei der Bemessung der Freiheitsstrafe Berücksichtigung gefunden hat.
2. a) Auch die Ausführungen des Urteils zur Frage der Aussetzung der verhängten Strafe zur Bewährung begegnen rechtlichen Bedenken. Die Berufungskammer hat die für eine Strafaussetzung zur Bewährung erforderliche günstige Zukunftsprognose allein deshalb verneint, weil der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben in der zurückliegenden Zeit als Hehler tätiggeworden sei und sich seine finanzielle Situation seitdem nicht geändert habe. Diese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Grundlage für die Prognose ist die Gesamtheit aller Umstände, die Rückschlüsse auf die künftige Straflosigkeit des Verurteilten ohne Einwirkung des Strafvollzuges zulassen (Schönke/Schröder/Stree, StGB, 25. Aufl. 1997, § 56 Rdnr. 18 m.w.N.). In den Urteilsgründen ist eine Darstellung der Abwägung aller Umstände vorzunehmen, die dem Revisionsgericht eine Überprüfung des Abwägungsvorganges ermöglichen (vgl. BGH NStZ 1983, 218; Tröndle, a.a.O., § 56 Rdnr. 6 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Angesichts der bisherigen Unbestraftheit des Angeklagten, seines umfassenden Geständnisses und insbesondere des Umstandes, daß er sich in dieser Sache in Untersuchungshaft befand, hätte die Verneinung einer günstigen Resozialisierungsprognose einer umfassenden Abwäqung und Darlegung bedurft.
b) Die Urteilsgründe lassen ebenfalls nicht erkennen, daß das Gericht bei der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten im Rahmen von § 56 Abs. 2 StGB sämtliche relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt hat. Zwar hat der Tatrichter bei der Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB einen weiten Bewertungsspielraum, doch ist gleichwohl eine eingehende Abwägung aller Umstände in den Urteilsgründen erforderlich (BGH NStZ 1994, 336; NJW 1995, 1038). Daran fehlt es hier. Nicht in die Gesamtwürdigung einbezogen hat die Kammer die bisherige Unbestraftheit des Angeklagten, sein Geständnis und die Wirkung, die die Einziehung von Handy und Computeranlage auf ihn hat.
Soweit die Kammer eine Strafaussetzung zur Bewährung wegen der Höhe des Steuerschadens abgelehnt hat, fehlt es in der Gesamtwürdigung der Umstände an einer Prüfung dahingehend, ob dieser Steuerschaden mit der Verhängung einer Bewährungsauflage hätte wieder ausgeglichen werden können (vgl. BGH NStZ 1985, 459).
c) Auch die Erörterungen der Kammer zu den Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat zur Begründung, weswegen die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollstreckung gebiete, lediglich darauf abgehoben, daß die Allgemeinheit kein Verständnis dafür hätte, wenn der Angeklagte, der im großen Stil mit unverzollten Zigaretten habe handeln wollen, diese Strafe nicht verbüßen müsse. Unter dem Gesichtspunkt, ob es gerade wegen dieser Tat zur Durchsetzung der Rechtsordnung geboten ist, die Strafe zu vollstrecken, hätte nochmals eine allseitige Würdigung von Tat und Täter stattfinden müssen (vgl. BGH NStZ 1985, 459; Tröndle, a.a.O., § 56 Rdnr. 8 a m.w.N.). Die Kammer stellt jedoch allein darauf ab, daß der Angeklagte im großen Stil mit unverzollten Zigaretten handeln wollte. Nicht geprüft hat die Kammer indessen, ob die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung auch dann geboten wäre, wenn dem Angeklagten eine Bewährungsauflage, die der Schadenswiedergutmachung gedient hätte, gemacht worden wäre. Zudem ist unberücksichtigt geblieben, daß der Angeklagte bereits vier Monate anzurechnende Untersuchungshaft verbüßt hat, mithin ein Teil des Unrechts durch diesen Freiheitsentzug bereits gesühnt ist.
Es ist nicht auszuschließen, daß die vom Landgericht verhängten Einzelfreiheitsstrafen, die Grundlage für die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zehn Monaten sind, auf den aufgezeigten Mängeln der Strafzumessung beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO). Gleiches gilt für die Frage der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung. Es ist möglich, daß die Vollstreckung der Freiheitsstrafe bei Berücksichtigung aller für die Strafaussetzungsfrage relevanten Gesichtspunkte zur Bewährung ausgesetzt worden wäre. Das angefochtene Urteil war daher im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben, § 353 StPO. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO), die auch über die Kosten der Revision zu befinden hat, da deren Erfolg i.S.d. § 473 StPO noch nicht feststeht.
Bei der erneut vorzunehmenden Strafzumessung wird eine Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen sein. In diesem Zusammenhang wird die Kammer auch zu prüfen haben, ob sich das Revisionsvorbringen, der Angeklagte habe sein Einverständnis mit der Verrechnung des sichergestellten Geldbetrages in Höhe von 46.000,- DM auf die Steuerschuld erklärt, als zutreffend erweist und ob sich dies ggf. strafmildernd auswirkt.


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