Aktenzeichen: 2 Ss OWi 952/76
Leitsatz: Eine Tafel mit der Aufschrift "Privatparkplatz. Widerrechtlich parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt", reicht für die Einstufung des Parkplatzes als öffentliche Verkehrsfläche mit der Folge, daß die Vorschriften der StVO anwendbar sind, oder für die gegenteilige Annahme nicht aus. Dazu bedarf es der Feststellung weiterer tatsächlicher Gegebenheiten der Ortlichkeit.
Senat: 2
Gegenstand: OWi
Stichworte: öffentlicher Straßenverkehr, öffentliche Verkehrsfläche, Privatparkplatz, Hinweisschild
Normen: StVO 1
Fundstelle: VRS 52, 369
Beschluss: OLG Hamm, Beschluß vom 30.09.1976
Das AG hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, 1 Abs. 2, 49 StVO eine Geldbuße von 20.- DM festgesetzt. Es hat folgendes festgestellt:
Am Morgen des 06.01.1976 parkte der Betroffene seinen Pkw in G auf der K-Straße auf einem privaten Parkplatz. Dabei stellte er den Wagen so ab, daß der Zeuge B, der seinen Pkw dort bereits zuvor geparkt hatte, nicht mehr wegfahren konnte. Der Zeuge B mußte ca. 2 Stunden warten, bis der Betroffene zurückkehrte. Der Parkplatz war durch zwei Schilder mit der Aufschrift: "Privatparkplatz. Widerrechtlich parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt" gekennzeichnet. Der Parkplatz stand Angehörigen und Kunden der Firma X zur Verfügung. Diese teilte ihren Kunden mit, daß sie ihr Fahrzeug dort abstellen dürften. Der Zeuge B war weder Angehöriger noch Kunde dieser Firma. Dem Betroffenen war hingegen von seiten der genannten Firma die Befugnis eingeräumt, seinen Pkw dort zu parken.
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Das AG ist der Auffassung, der Parkplatz sei als öffentliche Verkehrsfläche anzusehen, so daß die Bestimmungen der StVO zur Anwendung kämen.
Die Rechtsbeschwerde, deren Zulassung der Betroffene beantragt, tritt der Rechtsauffassung des AG entgegen.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Die bisherigen Feststellungen des AG lassen eine Entscheidung der im Vordergrund stehenden Frage, ob es sich bei dem Parkplatz um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt, nicht zu.
Eine Straße oder ein Platz sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine verwaltungsrechtliche Widmung im Sinne des öffentlichen Wegerechts - öffentlich im Sinne des Verkehrsrechts, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann zur Benutzung zugelassen sind und auch so genutzt werden (BGH in VRS 12, 414; 22, 185). Danach bedarf es neben dem tatsächlichen Zugang für die Allgemeinheit einer entsprechenden Zweckbestimmung durch den Verfügungsberechtigten, die aber auch in einer stillschweigenden Duldung einer tatsächlich erfolgten Benutzung durch die Allgemeinheit erblickt werden kann (BGH in VRS 22, 185). Nichtöffentlichkeit einer Straße oder eines Platzes ist anzunehmen, wenn der Verfügungsberechtigte ihre Benutzung durch die Allgemeinheit weder ausdrücklich noch stillschweigend duldet, sondern dies nur einem beschränkten Personenkreis gestattet, sofern dieser Kreis so eng gezogen ist, daß die Öffentlichkeit des Verkehrsraumes mit Recht als ausgeschlossen betrachtet werden kann. Das ist der Fall, wenn der Verfügungsberechtigte ausdrücklich oder erkennbar nur solchen Personen Zutritt dorthin gestatten will, die in enger persönlicher Beziehung zu ihm entweder schon vor Gebrauch des Platzes stehen oder gerade anläßlich dieses Gebrauchs in solche Beziehung zu ihm treten (BGHSt 16, 7 = VRS 20, 453).
Letzteres ist bejaht worden für einen Parkplatz, den der Leiter einer Behörde oder eines privaten Unternehmens nur für seine Bediensteten bereithält (BGHSt 16, 7 = VRS 20, 453; OLG Braunschweig in VRS 27, 458), für das Gelände eines städtischen Großmarktes (BGH in NJW 1963, 152), für einen Fliegerhorst (BayObLG in NJW 1963, 501).
Dagegen ist als öffentliche Verkehrsfläche angesehen worden der Parkplatz für Gäste einer Gastwirtschaft (BGHSt 16, 7 = VRS 20, 453), ein Tankstellengelände zumindest im Bereich an den Zapfsäulen und der Ein- und Ausfahrten (BayObLG in VRS 24, 69; OLG Hamm in VRS 26, 457), der Parkplatz eines Warenhauses, wenn er allen Kunden offensteht.
In diesen Fällen ist darauf abgestellt worden, daß zwischen dem Gastwirt, dem Tankstellenbesitzer bzw. dem Warenhausbesitzer einerseits und den möglichen Kunden andererseits keine engere persönliche Beziehung besteht. Der Kreis derer, der nach dem Willen des jeweiligen Verfügungsberechtigten den zur Verfügung gestellten Parkplatz benutzen darf, ist zu unbestimmt und wechselnd, als daß sich die Nichtöffentlichkeit dieser Verkehrsfläche vertreten ließe.
Die Frage, wie der Besucherkreis der Firma X im obigen Sinne einzuordnen ist, läßt sich anhand des vom AG festgestellten Sachverhalts nicht beantworten. Die Bemerkung "Im vorliegenden Fall stand der Parkplatz Kunden der Firma X zur Verfügung. Er durfte und konnte daher von einem unbegrenzten, nicht durch persönliche Beziehungen gekennzeichneten Personenkreis benutzt werden" reicht hierzu nicht aus.
Wenn der Parkplatz einer Gastwirtschaft oder einem Warenhaus zugeordnet wäre, könnte ein solcher Schluß ohne nähere Darlegung aus-
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reichend sein. Bei Kunden eines Lern-Studios - wie der Firma X - ist das aber nicht so selbstverständlich. Es spricht vielmehr ebensoviel dafür, daß es sich hier um einen der Persönlichkeit nach bekannten Besucherkreis handelt, der zu dem Lernstudio möglicherweise sogar in längeren Vertragsbeziehungen steht. Auch die Feststellung des AG, das das Lernstudio seinen Kunden ausdrücklich mitteilt, daß sie ihr Fahrzeug dort abstellen dürften, deutet darauf hin, daß der Kreis der Kunden so eng und genau umschrieben ist, daß er deutlich aus einer unbestimmten Vielheit möglicher Benutzer ausgesondert ist.
Das AG wird in dieser Richtung den Sachverhalt weiter aufzuklären haben.
Ist die von der Rechtsbeschwerde behauptete Zweckbestimmung erfolgt, kommt es ferner darauf an, ob diese Zweckbestimmung des Verfügungsberechtigten auch tatsächlich beachtet, d.h. ob der Platz dem Willen des Verfügungsberechtigten gemäß tatsächlich nur von solchen Personen genutzt wird, denen der Verfügungsberechtigte die Benutzung erlaubt hat, also tatsächlich die Allgemeinheit von der Benutzung des Platzes ausgeschlossen wird (BGHSt 16, 7 = VRS 20, 453). Demgemäß ist für den Ausschluß der Öffentlichkeit des Platzes erforderlich, daß der Verfügungsberechtigte tatsächlich nicht duldet, daß sein Beschränkungswille durch eine entgegengesetzte länger dauernde Übung mißachtet wird. Jedoch ist es unschädlich, wenn nur gelegentlich ein Unbefugter den Platz benutzt.
Nach allem war das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das AG zurückzuverweisen.
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