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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 3 Ss 362/99 OLG Hamm

Senat: 3

Gegenstand: Revision

Stichworte: Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts, Antrag auf Entscheidung des Berufungsgerichts, Übergang von Berufung zur Revision, keine ordnungsgemäße Revisionsbegründung

Normen: StPO 319 Abs. 2

Beschluss: Strafsache gegen B.P.,
wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz.

Auf die Vorlage der Akten zur Entscheidung über die gegen den Beschluß des Amtsgerichts Minden vom 04.11.1998 gerichtete Eingabe des Angeklagten vom 22.11.1998 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 27. 4 1999 durch die Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm als Revisionsgericht ist nicht veranlaßt.
Die Sache wird an das Landgericht Bielefeld zur Entscheidung gemäß § 319 Abs. 2 StPO abgegeben.

Gründe: Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Minden vom 15.09.1998 wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil legte der Angeklagte mit Schreiben vom 20.09.1998, das beim Amtsgericht Minden am 23.09.1998 einging, Berufung ein. Das amtsgerichtliche Urteil wurde dem Angeklagten durch Postniederlegung am 01.10.1998 zugestellt. Mit Schreiben vom 29.10.1998, das am 31.10.1998 beim Amtsgericht Minden einging, erklärte der Angeklagte, daß er gegen das amtsgerichtliche Urteil Revision einlege und die Begründung bis zum 15.11.1998 nachreichen werde. Die angekündigte Begründung erfolgte mit handschriftlichem Schreiben des Angeklagten vom 10.11.1998, das am 12.11.1998 beim Amtsgericht Minden einging. Durch Beschluß vom 04.11.1998 hat das Amtsgericht Minden sowohl die Berufung des Angeklagten vom 20.09.1998 als auch die Revision des Angeklagten vom 20.10.1998 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Frist zur Einlegung der Berufung und der Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts Minden vom 15.09.1998 sei am 22.09.1998 abgelaufen gewesen. Die Berufungsschrift des Angeklagten sei erst am 23.09.1998 und die Revisionsschrift erst am 31.10.1998 beim Amtsgericht Minden eingegangen. Beide Rechtsmittel seien daher verspätet eingelegt worden und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Eingabe des Angeklagten vom 22.11.1998, die beim Amtsgericht Minden am 25.11.1998 eingegangen ist. Das Amtsgericht Minden hat daraufhin am 09.12.1998 verfügt, daß die Akten sowohl dem Oberlandesgericht in Hamm als auch dem Landgericht Bielefeld zur Entscheidung vorzulegen sind.
Eine Entscheidung des Senats gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist im vorliegenden Falle nicht veranlaßt.
Da die Rechtsmittel der Berufung und der Revision nicht nebeneinander durchgeführt werden können (vgl. BGHSt 2, 63 (68)), sind die Eingaben des Angeklagten vom 20.09.1998 und 29.10.1998 nicht dahingehend auszulegen, daß der Angeklagte gegen das amtsgerichtliche Urteil sowohl Berufung als auch Revision hat einlegen wollen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß der Angeklagte das von ihm angefochtene Urteil zunächst mit der Berufung angreifen wollte und sodann mit Schriftsatz vom 29.10.1998 den Übergang zur Revision erklärt hat, was nach erfolgter Berufungseinlegung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist gemäß § 345 Abs. 1 StPO grundsätzlich zulässig ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 335 Randziffer 9 ff.). Entscheidet sich der Rechtsmittelführer für das Rechtsmittel der Revision, werden die Revisionsanträge mit Begründung aber nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist oder unter Verletzung der Formvorschrift des § 345 Abs. 2 StPO angebracht, so ist das von dem Rechtsmittelführer eingelegte Rechtsmittel als Berufung zu behandeln (vgl. BGHSt 2, 63 (70 ff.); 5, 338 (339); Kuckein in KK, StPO, 4. Aufl., § 335 Randziffer 6; a.A. Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 335 Randziffer 6). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, da die Revision weder innerhalb der einmonatigen Frist des § 345 Abs. 1 StPO noch in der Form des § 345 Abs. 2 StPO begründet worden ist. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist außerdem nicht innerhalb der bis zum 22.09.1998 laufenden Rechtsmittelfrist sowohl für die Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) als auch für die Einlegung der Berufung (§ 314 Abs. 1 StPO), sondern erst am 23.09.1998 und damit verspätet beim Amtsgericht Minden eingegangen. Auch bei einer solchen Fallgestaltung ist das Rechtsmittel als Berufung zu behandeln und gemäß § 319 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen (vgl. Kuckein in KK, StPO, 4. Aufl., § 346 Randziffer 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 335 Randziffer 7).
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist daher als Berufung und nicht als Revision zu sehen, so daß für eine Entscheidung des Revisionsgerichtes gemäß § 346 Abs. 2 StPO hier kein Raum ist. Vielmehr war die Sache in entsprechender Anwendung des § 348 StPO an das Landgericht Bielefeld als Berufungsgericht zur Entscheidung gemäß § 319 Abs. 2 StPO abzugeben.


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