Aktenzeichen: 4 Ws 27/99 OLG Hamm
Senat: 4
Gegenstand: Beschwerde, Kostenbeschwerde
Stichworte: Abhilfeentscheidung, Differenztheorie, notwendige Auslagen, Teilfreispruch, Kostenbeschwerde
Normen: StPO 300, StPO 464 b Satz 3, ZPO 104 Abs. 3 S. 1, RPflG 11 Abs. 1
Beschluss: Strafsache gegen W.M.,
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.,
(hier: Festsetzung der aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen nach Teilfreispruch).
Auf die als "Erinnerung" bezeichnete sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 22.12.1998 gegen den Beschluß des Landgerichts Münster vom 16.12.1998 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22. 4 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts sowie des Verurteilten bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Die dem Verurteilten aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf 1.646,47 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02.09.1998 festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.026,00 DM festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte. Jedoch wird die Beschwerdegebühr um ein Drittel ermäßigt; auch hat die Landeskasse ein Drittel der dem Verurteilten durch das vorliegende Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe: I. Der Beschwerdeführer, der sich in dieser Sache nach seiner vorläufigen Festnahme am 13.09.1995 vom 14.09.1995 bis zum 22.12.1995 in Untersuchungshaft befand, wurde am 08.03.1996 von der Staatsanwaltschaft Münster wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen sexueller Nötigung und wegen Körperverletzung angeklagt. Mit Beschluß vom 04.03.1997 eröffnete die 8. Strafkammer des Landgerichts Münster das Hauptverfahren und ordnete zugleich die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers an. Der Sachverständige kam in seinem vorläufigen schriftlichen Gutachten vom 19.11.1997 zu dem Ergebnis, daß bei dem Beschwerdeführer weder die Voraussetzungen des § 63 StGB noch die des § 64 StGB vorliegen.
Dem Beschwerdeführer, dem am 26.03.1996 Rechtsanwalt K. aus Münster zum Verteidiger gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1, 2 StPO bestellt worden war, wurde zu Beginn des ersten Hauptverhandlungstages am 14.05.1998 Rechtsanwältin N.-K. gemäß §§ 140, 141 StPO als Verteidigerin beigeordnet unter gleichzeitiger Entpflichtung von Rechtsanwalt K.. Am dritten Hauptverhandlungstag (25.5.1998) wurde der Beschwerdeführer unter Einbeziehung einer anderen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Um übrigen wurde der Angeklagte freigesprochen. Die Kostenentscheidung des Urteils lautete:
"Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, trägt er die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Im Umfang des Freispruchs werden die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt."
Auf Antrag von Rechtsanwältin Nieder-Korte wurden am 20.07.1998 1.928,26 DM - einschließlich der Vorverfahrensgebühr für Rechtsanwalt K. - als Pflichtverteidigergebühren festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 24.08.1998 beantragte Rechtsanwältin N.-K., die Kosten und notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers selbst gegen die Landeskasse festzusetzen; geltend gemacht wurden seine Kosten für die Fahrten zu den Hauptverhandlungsterminen sowie zur Untersuchung durch den Sachverständigen und ferner Verdienstausfall. Unter dem 01.09.1998 beantragte Rechtsanwältin N.-K. für den Beschwerdeführer des weiteren, gegen die Landeskasse als anteilige Verteidigerkosten einen Betrag in Höhe von 1.863,73 DM festzusetzen. Für die Tätigkeit von Rechtsanwalt K. wurde dabei eine Gebühr von 950,- DM in Ansatz gebracht, die Gebühr für den ersten Hauptverhandlungstag mit 1.500,- DM beziffert und für die beiden Folgetage jeweils mit 750,- DM; hinzugerechnet wurden eine Auslagenpauschale von 30,- DM sowie Fotokopiekosten (191 Kopien) in Höhe von 92,30 DM. Zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer summierten sich die Beträge auf 4.723,86 DM, wovon 1.928,26 DM an bereits gezahlten Pflichtverteidigergebühren in Abzug gebracht wurden. Von dem Endbetrag in Höhe von 2.795,60 DM verlangte der Beschwerdeführer 2/3 erstattet mit der Begründung, er sei in diesem Umfang freigesprochen worden.
Mit Beschluß vom 16.12.1998 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Münster die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten auf 565,73 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02.09.1998 festgesetzt. Gegen diesen, am 22.12.1998 zugestellten Beschluß richtet sich das als "Erinnerung" bezeichnete Rechtsmittel des Beschwerdeführers vom selben Tag, das am 23.12.1998 bei dem Landgericht eingegangen ist. Die Rechtspflegerin hat das Rechtsmittel dem Senat zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Abhilfeentscheidung zu treffen.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig und hat teilweise Erfolg.
1. Das als "Erinnerung" bezeichnete Rechtsmittel ist gemäß § 300 StPO im Hinblick auf die seit dem 01.10.1998 geltenden Vorschriften des 3. Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Vorschriften vom 06.08.1998 als sofortige Beschwerde gemäß § 464 b S. 3 StPO; 104 Abs. 3 S. 1 ZPO; 11 Abs. 1 RPflG anzusehen.
Zu Recht hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die sofortige Beschwerde dem Senat vorgelegt, ohne eine Abhilfeentscheidung zu treffen, da eine Befugnis der Rechtspflegerin zur Abhilfe im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr besteht.
Die Oberlandesgerichte Stuttgart (RPfleger 1998, 509), München (RPfleger 1999, 16) und Köln (RPfleger 1999, 121) haben zwar die Auffassung vertreten, der Rechtspfleger sei trotz der Regelung des § 311 Abs. 3 S. 1 StPO in Fällen der vorliegenden Art verpflichtet, eine Abhilfeentscheidung zu treffen. Begründet wird dies damit, daß der Gesetzgeber die Beseitigung der Abhilfebefugnis nicht gewollt habe, denn aus den Gesetzesmaterialien ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Abhilfeentscheidung des Rechtspflegers entfallen sollte (OLG Stuttgart, a.a.O.). Das Oberlandesgericht München weist ferner darauf hin, daß es widersprüchlich sei, in den Bagatellfällen (§ 11 Abs. 2 S. 2 RPflG) eine Abhilfebefugnis des Rechtspflegers zu regeln, in den wichtigeren Fällen mit einem Beschwerdewert über 100,- DM eine Abhilfemöglichkeit jedoch zu versagen, auch habe sich die Abhilferegelung seit 100 Jahren bewährt. Dieser Argumentation hat sich das Oberlandesgericht Köln angeschlossen und zudem darauf hingewiesen, daß die Abschaffung der Abhilfemöglichkeit unzweckmäßig sei und dem Ziel des Gesetzgebers nicht entspräche.
Der erkennende Senat kann sich dieser Rechtsauffassung jedoch nicht anschließen. Sie steht nämlich im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut. Ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers ist nicht gegeben, vielmehr entspricht der Verzicht auf die Abhilfemöglichkeit des Rechtspflegers dem Willen des Gesetzgebers (vgl. hierzu mit näheren Ausführungen zur Entstehungsgeschichte des Änderungsgesetzes: E. Schneider in RPfleger 1998, 499 und Hansens in RPfleger 1999, 105). Insbesondere Hansens (a.a.O.) Seite 108) hat u.a. anhand eines Schreibens des Bundesministers der Justiz vom 03.09.1998 dargelegt, daß der Gesetzgeber von einer Abhilfebefugnis des Rechtspflegers bewußt abgesehen hat. Für eine dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen widersprechende Auslegung besteht deswegen kein Raum (so auch OLG Frankfurt, RPfleger 1999, 119, 120; OLG Karlsruhe, RPfleger 1999, 64, 65).
2. Die sofortige Beschwerde ist zum Teil begründet. Der dem Beschwerdeführer von der Staatskasse zu erstattende Betrag ist auf 1.646,47 DM festzusetzen.
Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen in voller Höhe. Da aufgrund der Kosten- und Auslagenentscheidung des Landgerichts die Staatskasse nur im Umfang des Freispruchs die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu tragen hat, sind nur die auf die "Freispruchstaten" entfallenden Mehrkosten zu erstatten, die nach der sogenannten Differenztheorie zu ermitteln sind. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Frankfurt (NStZ-RR 1997, 191) ist der Differenztheorie nicht durch Einführung des § 464 d StPO der Boden entzogen worden. Mit Einführung dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber dem Gericht lediglich die Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen eine einfache Kostenentscheidung durch Quotelung zu treffen, ohne dabei jedoch eine Quotelung für alle Verfahren zwingend vorzuschreiben (vgl. OLG Karlsruhe, JurBüro 1998, 543 f m.w.N.). Die Rechtspflegerin war mithin nicht etwa gezwungen, eine Quotelung vorzunehmen, sondern konnte die zu erstattenden Auslagen und Kosten - wie hier geschehen - auf Grundlage der Differenztheorie ermitteln.
Der Senat schließt sich hinsichtlich der Höhe der dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten und Auslagen der insgesamt überzeugenden Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.03.1999 an, die dem Beschwerdeführer und seiner Verteidigerin bekannt ist. Demgemäß war unter Verwerfung der sofortigen Beschwerde im übrigen der Erstattungsbetrag wie aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlich festzusetzen. Die Entscheidung hinsichtlich der Zinsen ergibt sich aus § 464 b S. 2 StPO.
III. Der Beschwerdewert ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer begehrten Gesamtbetrag (3.591,73 DM) seiner Kosten und Auslagen, abzüglich des bereits vom Landgericht festgesetzten Erstattungsbetrages in Höhe von 565,73 DM.
Die Kostenentscheidung entspricht dem Ausmaß des Obsiegens des Beschwerdeführers in der Beschwerdeinstanz (§ 473 Abs. 4 StPO).
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