Aktenzeichen: 4 BL 59/99 OLG Hamm
Senat: 4
Gegenstand: BL6
Stichworte: Entscheidung nicht veranlaßt, Hemmung während Hauptverhandlung, rechtzeitige Aktenvorlage
Normen: StPO 121
Beschluss: Strafsache gegen 1. R.T. ,
2. A.T.,
3. O.M.,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz,
(hier: Haftprüfung durch das Oberlandesgericht).
Auf die Vorlage der Akten ("3. Schrift") zur Entscheidung nach §§ 121, 122 StPO hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 29. 4 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, der Angeklagten und ihrer Verteidiger beschlossen:
Die Entscheidung des Senats über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist zur Zeit nicht veranlaßt.
Die Entscheidung ist noch nicht erforderlich, weil die Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1, 2 StPO während der Dauer der am 28. 4 1999 begonnenen Hauptverhandlung entsprechend § 121 Abs. 3 Satz 2 StPO gehemmt ist und bei der Fristberechnung auch zu berücksichtigen ist, daß entsprechend § 121 Abs. 3 Satz 1 StPO der Fristenlauf seit der rechtzeitigen Aktenvorlage zur Haftprüfungsentscheidung am 8. 4 1999 ruht, so daß die Hauptverhandlung vor Ablauf der Frist begonnen hat, wie es die Regelung des § 121 Abs. 3 Satz 2 StPO vorsieht.
Sachliche Gründe, die es geboten erscheinen lassen würden, die Fristhemmung entsprechend § 121 Abs. 3 Satz 1 StPO insoweit außer Betracht zu lassen und an den tatsächlichen Fristablauf anzuknüpfen sind nicht erkennbar (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 16.02.1993 2 BL 502/92 m.w.N.; LR-Hilger, 25. Aufl. (1997), § 122 StPO Rdnr. 56; Kleinknecht/Meyer-Goßner, 43. Aufl. (1997), § 122 StPO Rdnr. 23). Im übrigen bedarf hier keiner näheren Erörterung, ob grundsätzlich "eine Haftprüfungsentscheidung des OLG nach dem Beginn der Hauptverhandlung nicht mehr veranlaßt ist und die Zuständigkeit für die zu treffenden Haftentscheidungen wieder allein auf den Tatrichter zurückfällt", wie das Oberlandesgericht Düsseldorf (in NStZ 1992, 402) meint.
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