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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ss 1115/97 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Revision

Stichworte: Beleidigung, Kampf ums Recht, üble Nachrede, Verteidiger, Verteidigung, Wahrnehmung berechtigter Interessen

Normen: StGB 186, StGB 193

Beschluss: Strafsache gegen H.K.,
wegen übler Nachrede.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Paderborn vom 16.06.1997 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17.02.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Zusatz: Im "Kampf ums Recht' sind zwar starke, eindringliche und u.U. auch drastische Worte zulässig, um eine Rechtsposition zu unterstreichen (vergl. BVerfG, NJW 1991, 2075 und NStZ 1997, 35). Die dem Angeklagten zur Last gelegte Äußerung war nicht ohne Bezug zur Verteidigertätigkeit im Beschwerdeverfahren gegen die erneute Durchsuchungsanordnung. Sie mag als besonders eindringlicher Hinweis an das Beschwerdegericht, die Stichhaltigkeit der Verdachtsmomente gegen seinen Mandanten zu überprüfen, gemeint gewesen sein.
Gleichwohl ist die im vorliegenden Verfahren in Rede stehende ehrenrührige Äußerung nicht aus § 193 StGB gerechtfertigt.
Leichtfertig aufgestellte unwahre Tatsachenbehauptungen ehrverletzender Art führen im Strafrecht für jeden Täter - auch für den auftragsgemäß handelnden Verteidiger oder Rechtsanwalt - zum Ausschluß des § 193 StGB (vergl. HansOLG Hamburg, MDR 1980, 953; Schönke-Schröder-Lenckner, StGB, 25. Aufl., § 193 Rdn. 22 m.w.N.). Leichtfertig handelt derjenige Täter, der bei gewissenhafter, ihm möglicher und zumutbarer Prüfung hätte erkennen müssen, daß die Unterlagen für seine Behauptungen unzuverlässig oder unzulänglich sind oder der nur auf haltlose Vermutungen hin die Ehre eines anderen gröblich antastet (vergl. HansOLG a.a.O.). Dabei sind für den Umfang seiner Prüfungspflicht vor allem die Schwere der ehrenrührigen Äußerungen und die Erreichbarkeit sicherer Informationen von Bedeutung (vergl. Schönke-Schröder-Lenckner a.a.O.). Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte die inkriminierten Äußerungen, die im Kontext der Umstände gegenüber dem ermittelnden Staatsanwalt als Vorwurf des Verbrechens der Verfolgung Unschuldiger (§ 344 Abs. 1 StGB) aufzufassen sind (vergl. S. 21 U.A.), ungeachtet der Hinweise des Zeugen Oberstaatsanwalt Krüssmann und ohne den Versuch, sich u.a. durch Einsicht in die Ermittlungsakten über den wahren Sachstand zu informieren (hierfür hatte er vor Abfassen der Beschwerdeschrift in der Zeit vom 18. bis 25.01.1998 ausreichend Zeit und Gelegenheit), lediglich auf Grund haltloser Vermutungen erhoben. Angesichts dieser Umstände besteht ein schutzwertes Interesse für die Aufstellung solcher unwahrer Behauptungen ehrenrühriger Art auch für den Angeklagten als Strafverteidiger nicht.
Die Verfassungsmäßigkeit ist gewahrt. Die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt nicht die sich für den Angeklagten aus Art. 2; 5; 20 Abs. 3 und 103 GG ergebenden Rechte. Art. 5 GG ist schon deshalb nicht verletzt, weil es sich bei der Feststellung der in Rede stehenden ehrverletzenden Äußerung nicht um die Äußerung einer Meinung oder eines Werturteils, sondern um die Kundgabe einer Tatsachenbehauptung handelt.
Die von der Verteidigung angeführte Entscheidung des KG in StV 1997, 485 betrifft insoweit einen anders gelagerten Fall.
Im übrigen gibt das Revisionsvorbringen und die Erwiderung zum Verwerfungsantrag der Generalstaatsanwaltschaft keinen Anlaß zu einer dem Angeklagten günstigeren Beurteilung.


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