Aktenzeichen: 2 Ss OWi 386/99 OLG Hamm
Leitsatz: Befinden sich das Ortseingangsschild und das die Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzende (Zonen-)Zeichen 274.1 jeweils nur einmal auf gleicher Höhe oder in unmittelbarem räumlichen Abstand hintereinander, lässt sich ein sog. Augenblicksversagen im Sinn der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 11.09.1997 - 4 StR 557/96 = NJW 1997, 3252) in der Regel nur schwerlich widerlegen.
Senat: 2
Gegenstand: OWi
Stichworte: Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, Augenblicksversagen, Bewußtsein, vom Fahrverbot absehen zu können, Erhöhung der Geldbuße statt Fahrverbot, Fahrverbot, einfache Fahrlässigkeit, Geschwindigkeitsüberschreitung, 30-Zone, Mitteilung der Toleranz, besondere Umstände, nähere Darlegung der beruflichen Umstände
Normen: BKatV 2 Abs. 4
Fundstelle: ZAP EN-Nr. 439/99;MDR 1999, 1064; DAR 1999, 417[ Ls.]; NStZ-RR 1999, 313; VRS 97, 272; VM 1999, 93 (Nr. 96); NZV 2000, 96
Beschluss: Bußgeldsache gegen C. Z.,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung).
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Witten vom 02.02.1999 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 30. 4 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im übrigen aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Witten zurückverwiesen.
Gründe: Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene wegen einer fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 35 km/h eine Geldbuße von 200,- DM festgesetzt sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt und dazu folgende Feststellungen getroffen:
"Die Betroffene befuhr am 13.07.1998 mit ihrem Dienstwagen mit dem amtlichen Kennzeichen MZ - MA 209 die Straße Stockumer Bruch in Witten in Fahrtrichtung Stockum gegen 10.41. Sie hatte zunächst die Stockumer Straße befahren und wollte nach Stockum. Da die Stockumer Straße zwischen der Dortmunder Straße und dem Ortsteil Stockum durch eine Baustelle gesperrt war, befuhr sie dann zunächst die Dortmunder Straße in Fahrtrichtung Dortmund und dann auf Dortmunder Gebiet die Baroper Straße. Von dieser bog sie ab nach links in die Straße Stockumer Bruch zunächst noch auf Dortmunder Gebiet fahrend. An der Stadtgrenze zu Witten befindet sich das Ortseingangsschild Zeichen 274 1 und 274 2 der Straßenverkehrsordnung, das eine Zonengeschwindigkeit auf 30 km/h ausspricht. Die Bebauung in diesem Bereich ist noch nicht auf beiden Seiten geschlossen. Sie erweckt den Eindruck, daß es sich noch nicht um einen bebauten Ortsteil handelt. Die Straße Stockumer Bruch selbst ist auch nicht rückgebaut und es befinden sich auch keine weiteren Hinweise, sei es Fahrbahnmarkierungen oder Aufpflasterungen, die auf eine Zonenbeschränkung Rückschlüsse zuließen.
Vor dem Hause Stockumer Bruch 57 stand das Radargerät der Marke Traffipax - speedophot. Für die Betroffene wurde eine Geschwindigkeit abzüglich der Toleranz von 65 km/h gemessen. In diesem Bereich ist der Stockumer Bruch auf beiden Seiten bebaut."
Die Betroffene habe sich, so das Amtsgericht, dahin eingelassen, daß sie wegen der Umleitung erstmals diese Straße befahren habe und daß sie wegen eines Augenblicksversagens das Zone-30-Schild übersehen habe. Die Örtlichkeit habe auch in ihr nicht den Eindruck erwecken müssen, daß es sich um ein Gebiet handele, in dem die Geschwindigkeit allgemein reguliert sei. Zu ihrer persönlichen Situation hat die Betroffene, so das Amtsgericht, sich dahin eingelassen, daß sie als Außendienstmitarbeiterin der Firma Coty Cosmetics tätig gewesen sei, und zwar in den Bereichen Unna, Dortmund, Schwerte und Witten. Sie lege mit ihrem PKW im Jahr ca. 50.000 km für Kundenbesuche zurück. Sie sei deswegen auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen. Einen Familienangehörigen, der sie fahren könne, habe sie nicht.
Den Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht wie folgt begründet:
"Die Bußgeldkatalogverordnung sieht unter 5.3.3 ein Bußgeld von 200,00 DM und ein Fahrverbot von einem Monat vor. Hinsichtlich der Höhe des Bußgeldes bestand kein Anlaß von der Regelbuße abzuweichen.
Auch das Fahrverbot war hier zu verhängen. Die Betroffene, die bisher verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, kann bezüglich des Fahrverbotes dieses in ihren Jahresurlaub legen und so die Auswirkung des Fahrverbotes gering halten."
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und führt zu einem zumindest vorläufigen Teilerfolg.
Soweit sie sich gegen den Schuldspruch des angefochtenen Urteils richtet, ist sie allerdings unbegründet. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben, §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO.
Zwar fehlt die höchstrichterlich verlangte Mitteilung des in Abzug gebrachten Toleranzwertes (vgl. BGH NJW 1993, 3081); insoweit beschränkt sich das Amtsgericht auf die Angabe, es sei eine Geschwindigkeit abzüglich der Toleranz von 65 km/h gemessen worden, ohne den abgezogenen Wert zu beziffern. Dieser Fehler ist im Ergebnis jedoch ohne Bedeutung, da selbst im Falle des nochmaligen Abzugs des hier anzusetzenden Toleranzwertes von 3 km/h eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 32 km/h bliebe, die bei einem Verstoß innerorts grundsätzlich die hier ausgeworfene Regelgeldbuße von 200,- DM sowie die Verhängung des einmonatigen Regelfahrverbotes nach sich zieht.
Dagegen weist die Begründung des Rechtsfolgenausspruchs - im Gegensatz zu der von der Generalstaatsanwaltschaft vertretenen Auffassung - Rechtsfehler auf, die zur Aufhebung insoweit führen.
Das gilt zum einen für die Auseinandersetzung des Amtsrichters mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sogenannten einfachen Fahrlässigkeit. Der BGH hat entschieden (vgl. Beschluß vom 11.09.1997 in NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 225), daß die Anordnung eines Fahrverbots gemäß § 25 I 1 StVG wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers auch bei einer die Voraussetzungen des § 2 I 1 Nr. 1 BKatV erfüllenden Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Betracht kommt, wenn die Ordnungswidrigkeit darauf beruht, daß der Betroffene infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat, und keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer sich die Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängen mußte. Im Falle eines derartigen Augenblicksversehens fehle die die Verhängung des Fahrverbots rechtfertigende besondere subjektive Verantwortungslosigkeit. Den Feststellungen des angefochtenen Urteils zufolge hat sich die Betroffene dahingehend eingelassen, sie habe die Straße, in deren weiteren Verlauf die Messung stattgefunden habe, erstmals befahren und wegen eines Augenblicksversagens das Zone-30-Schild übersehen. Die Örtlichkeit habe auch in ihr nicht den Eindruck erwecken müssen, daß es sich um ein Gebiet handele, in dem die Geschwindigkeit allgemein reguliert sei. Den getroffenen Feststellungen zufolge befindet sich auf der von der Betroffenen befahrenen Straße an der Stadtgrenze zu Witten "das Ortseingangsschild Zeichen 274.1 und 274.2 der StVO, das eine Zonengeschwindigkeit auf 30 km/h ausspricht. Die Bebauung in diesem Bereich ist noch nicht auf beiden Seiten geschlossen. Sie erweckt den Eindruck, daß es sich noch nicht um einen bebauten Ortsteil handelt. Die Straße Stockumer Bruch selbst ist auch nicht rückgebaut und es befinden sich auch keine weiteren Hinweise, seien es Fahrbahnmarkierungen oder Aufpflasterungen, die auf eine Zonenbeschränkung Rückschlüsse zuließen". Diese wenig exakten Feststellungen lassen offen, ob sich das Ortseingangsschild und das die Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzende Zeichen 274.1 - das ebenfalls genannte Zeichen 274.2 regelt das Ende der 30er-Zone und dürfte sich tatsächlich dort nicht befunden haben - auf gleicher Höhe oder aber in einem nicht näher konkretisierten räumlichen Abstand befunden haben. Sollten beide Schilder jeweils nur einmal auf gleicher Höhe oder in unmittelbarem räumlichen Abstand hintereinander aufgestellt gewesen sein, ließe sich das von der Betroffenen behauptete Augenblicksversagen - wenn sie - obwohl ortsansässig tatsächlich nicht ortskundig gewesen sein sollte - insbesondere im Hinblick auf die vom Amtsgericht beschriebene nicht geschlossene Bebauung im fraglichen Bereich - auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen schwerlich widerlegen. Daß sich in Höhe der Meßstelle eine beidseitige Bebauung befindet, mag den Schluß nahelegen, man befinde sich innerorts mit der Folge einer auf 50 km/h begrenzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit (vgl. dazu OLG Hamm VRS 36, 228 und 45, 463), läßt jedoch nicht erkennen, daß es sich um eine sogenannte 30er-Zone handelt.
Das Amtsgericht wird daher in der erneuten Hauptverhandlung vollständige und lückenlose Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten treffen müssen, um zu einem - auch für das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbaren - Ergebnis zur Frage des von der Betroffenen geltend gemachten Augenblicksversagens, das letztlich die Verhängung eines Fahrverbots ausschließt, kommen zu können.
Zu beanstanden sind ferner die Ausführungen und Feststellungen des Amtsgerichts zu der Frage, ob nicht in den persönlichen Verhältnissen der Betroffenen Umstände gegeben sind, die ausnahmsweise das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots, ggf. gegen eine Erhöhung der Regelgeldbuße, rechtfertigen können.
Die Betroffene hat dazu ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils angegeben, sie sei als Außendienstmitarbeiterin einer Kosmetikfirma mit einer jährlichen Fahrleistung von 50.000 km auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen. Einen Familienangehörigen, der sie fahren könne, habe sie nicht. Das Amtsgericht führt dazu lediglich aus, die Betroffene könne "bezüglich des Fahrverbotes dieses in ihren Jahresurlaub legen und so die Auswirkungen des Fahrverbotes gering halten". Zwar hat das Amtsgericht insoweit offenbar nicht verkannt, daß nicht jeder berufliche Nachteil die Ausnahme vom Regelfahrverbot rechtfertigt, sondern grundsätzlich nur eine Härte ganz außergewöhnlicher Art, die ggf. im Verlust der wirtschaftlichen Existenz abzusehen ist (ständige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. OLG Hamm NZV 1995, 498, VRS 90, 213 m.w.N.). Über die bisherigen sehr knappen Ausführungen hinaus hätte das Amtsgericht die berufliche Situation der Betroffenen jedoch näher darlegen müssen, um dem Senat die Möglichkeit der Überprüfung seiner Entscheidung zu geben, wobei Angaben zu einer angeblichen Existenzvernichtung jedoch kritisch zu hinterfragen sind und erforderlichenfalls darüber Beweis zu erheben ist (vgl. OLG Celle Nds.Rpfl. 1996, 40). In aller Regel wird allerdings der verweis auf die Möglichkeit, das Fahrverbot während des Jahresurlaubs abzuwickeln, zumal § 25 Abs. 2 a StVG insoweit eine Frist von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft einräumt, ausreichen. Es muß jedoch feststehen, daß ein Betroffener tatsächlich über einen ausreichend langen Jahresurlaub verfügt, den er innerhalb der genannten 4-Monats-Frist auch "an einem Stück" abwickeln kann.
Schließlich hat das Amtsgericht entgegen der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt in MDR 1999, 480 nach BGH NJW 1992, 446) nicht erkennen lassen, daß es sich der Möglichkeit gemäß § 2 Abs. 4 BKatV bewußt war, von der Verhängung eines Fahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung der Regelgeldbuße abzusehen. Zwar ist das Amtsgericht bei Vorliegen eines Regelfalles nach der BKatV, wenn keine durchgreifenden Anhaltspunkte für ein Abweichen erkennbar sind, der Verpflichtung enthoben, die grundsätzliche Angemessenheit der Verhängung eines Fahrverbotes besonders zu begründen. Desgleichen sind auch keine näheren Feststellungen dazu erforderlich, ob der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg auch durch eine Erhöhung der Geldbuße erreicht werden kann. Der Tatrichter muß sich aber dieser Möglichkeit bewußt gewesen sein und dies in den Entscheidungsgründen grundsätzlich erkennen lassen.
Ein Fall, der eine entsprechende Erörterung ausnahmsweise entbehrlich macht, liegt hier nicht vor (vgl. dazu OLG Hamm NZV 1995, 83 (Ls.)).
Wegen der aufgezeigten Mängel war das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im übrigen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Witten zurückzuverweisen.
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