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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ws 188/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Beschwerde gegen Ablehnung eines Beweisantrages, Beschwerde, Beweisantrag, Ablehnung

Normen: StPO 305

Beschluss: Strafsache gegen H. K.,
wegen Betruges,
hier: Beschwerde des Angeklagten gegen die Entscheidung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts, einen Zeugen nicht zu ermitteln.

Auf den als Beschwerde auszulegenden Einspruch/Widerspruch des Angeklagten vom 23. 4 1999 gegen den Beschluß des Vorsitzenden der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 19. 4 1999 - soweit dieser die Ablehnung einer Beweisermittlung betrifft - hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20.05.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe: Mit Schreiben vom 07.03.1999 hat der Angeklagte in dem Berufungsverfahren beantragt, einen namentlich nicht benannten Zeugen zu ermitteln. Diesen Antrag hat der Vorsitzende der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster mit Beschluß vom 19. 4 1999 noch vor Beginn der Hauptverhandlung abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinem als Beschwerde auszulegenden Einspruch/Widerspruch.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt wie erkannt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 305 StPO unterliegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht der Beschwerde. Dies gilt auch für Entscheidungen des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts. Insbesondere die Ablehnung eines Beweis- oder Beweisermittlungsantrages kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Auflage, § 219 Rdnr. 6).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.


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