Aktenzeichen: 3 Ss 333/99 OLG Hamm
Senat: 3
Gegenstand: Revision
Stichworte: Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, Falschaussage, hohes Gewicht einer Falschaussage, Doppelverwertungsverbot
Normen: StGB 46 Abs. 3
Beschluss: Strafsache gegen M. B.,
wegen uneidlicher Falschaussage.
Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der XI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 08.12.1998 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 27.05.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung der Angeklagten bzw. ihres Verteidigers gemäß § 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Die weitergehenden Revision der Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
Gründe: I. Das Landgericht Bielefeld hat die Angeklagte auf die Berufung der Staatsanwaltschaft unter Aufhebung des freisprechenden Urteils des Amtsgerichts Herford vom 19.01.1998 wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50,00 DM verurteilt.
Nach den zugrundeliegenden Feststellungen hatte die Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Herford am 30.10.1996 in dem Verfahren 3 Ds 13 Js 696/96 (175/96) AG Herford im Rahmen ihrer uneidlichen Zeugenaussage vorsätzlich falsch bekundet, am 24.06.1996 morgens gegen 8.00 Uhr den Zeugen D. zur Werkstatt gefahren zu haben, anschließend wieder nach Hause gefahren zu sein und sodann gegen 9.45 Uhr oder 10.00 Uhr mit dem PKW Citroen HF-HD 155 die Wallenbrücker Straße befahren zu haben. Mit dieser Aussage habe sie den damaligen Angeklagten jenes Verfahrens und jetzigen Zeugen D. von dem Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit dem genannten PKW Citroen entlasten wollen.
Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer als einzigen strafschärfenden Gesichtspunkt folgende Erwägung angestellt:
"Zu ihren Lasten fiel demgegenüber ins Gewicht, daß der Unrechtsgehalt einer falschen uneidlichen Aussage recht beträchtlich ist und nicht nur gering veranschlagt werden kann."
Gegen dieses Urteil wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision der Angeklagten mit der Sachrüge.
II. Die Revision der Angeklagten hat hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs des angefochtenen Urteils einen zumindest vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in diesem Umfang sowie zur Zurückverweisung der Sache im Umfang der Aufhebung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld.
Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils kann aufgrund eines Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StPO keinen Bestand haben. Die oben zitierte einzige strafschärfende Erwägung des Landgerichts verstößt gegen dieses Doppelverwertungsverbot. Der beträchtliche Unrechtsgehalt einer falschen uneidlichen Aussage ist nämlich bereits durch den Gesetzgeber bei der Bestimmung des einschneidenden Strafrahmens des § 153 StGB berücksichtigt worden. Nach diesem Strafrahmen kommt bei der Verwirklichung des Tatbestandes der falschen uneidlichen Aussage vorbehaltlich des § 47 StGB nur die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Solche strafrahmenbildenden Umstände dürfen aber gemäß § 46 Abs. 3 StGB nicht erneut strafschärfend berücksichtigt werden, da sie sich über den Strafrahmen bereits in der konkreten Strafe ausgewirkt haben (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 49. Auflage, § 46 Rdnr. 37 m.w.N.). Den Gründen des angefochtenen Urteils kann auch nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß im vorliegenden Falle ein besonders gesteigerter Unrechtsgehalt gerade der Falschaussage der Angeklagten strafschärfend berücksichtigt werden sollte. Hierzu wären zumindest besondere Ausführungen erforderlich gewesen, die aber gänzlich fehlen.
Das angefochtene Urteil beruht auch auf dem festgestellten Rechtsfehler. Dieser betrifft nämlich die einzige strafschärfende Erwägung des Landgerichts. Bereits deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht ohne die rechtsfehlerhafte Verwertung dieses Gesichtspunktes zu Lasten der Angeklagten zu einer milderen Bestrafung gekommen wäre, obwohl dies angesichts des maßvollen Strafmaßes eher fern liegt.
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils läßt dagegen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen. Urteilsfeststellungen und Beweiswürdigung sind frei von Lücken, Widersprüchen und Verstößen gegen Denk- und Erfahrungssätze, das Landgericht hat den von ihm festgestellten Sachverhalt auch materiell-rechtlich zutreffend gewürdigt.
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