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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 5 Ws 121/99 OLG Hamm

Senat: 5

Gegenstand: Beschwerde, Klageerzwingungsverfahren

Stichworte: Klageerzwingungsverfahren, Mitteilung der Fristen, Antragsfrist, Frist, Unzulässigkeit

Normen: StPO 172 Abs. 1

Beschluss: Ermittlungsverfahren (Klageerzwingungsverfahren) gegen die Eheleute R. und M.W.,
wegen des Vorwurfs des Betruges,
(hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Antragsteller: Eheleute H.und F. U., vertreten durch: Rechtsanwälte R.und Partner
.
Auf den Antrag der Antragsteller vom 26. 4 1999 gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 24.03.1999 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20.05.1999 durch die Richter am Oberlandesgericht und und die Richterin am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe: Der fristgerecht angebrachte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil er inhaltlich den Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht entspricht. Die Antragsteller haben nicht ausreichend dargelegt, die Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO gewahrt zu haben (vgl. zu dem Erfordernis: Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Auflage, § 172 Rdnr. 27). In diesem Zusammenhang bedarf es der Mitteilung der Daten und Umstände aus denen sich die Einhaltung dieser Frist ergibt (vgl. dazu OLG Düsseldorf, JMBl. NW 1972, 106; OLG Hamm, MDR 1993, 566 und NStZ 1992, 250; OLG Karlsruhe, NStZ 1982, 250 sowie zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Auffassung BVerfG in NJW 1988, 1773).
Diesem Zulässigkeitserfordernis wird der vorliegende Antrag nicht gerecht. Ihm ist nicht zu entnehmen, ob nach der Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO von den Antragstellern gewahrt worden ist. Aus ihm ergibt sich insoweit nur, daß der Bescheid der Staatsanwaltschaft Münster über die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO unter dem 09.11.1998 ergangen ist und daß die Antragsteller "am 03.12.1998 fristwahrend Widerspruch gegen den Einstellungsbeschluß der Staatsanwaltschaft" eingelegt haben. Diese Angaben reichen auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluß vom 16. 4 1992 - 2 BVR 877/89 -) nicht aus, denn ihnen ist nicht zu entnehmen, wann der Einstellungsbescheid den Antragstellern zugegangen ist, an wen der Beschwerdeschriftsatz adressiert war, wann er abgegangen und auf welchem Wege er befördert worden ist und ob er rechtzeitig, daß heißt innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Einstellungsbescheides bei den Antragstellern, bei der Generalstaatsanwaltschaft oder der örtlichen Staatsanwaltschaft eingegangen ist. Auch aus den der Antragschrift beigefügten Anlagen, ihre in Bezugnahme einmal als zulässig unterstellt, ergibt sich dahingehend nichts. Der Antrag war deshalb als unzulässig zu verwerfen.


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