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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 BL 81/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: BL6

Stichworte: Aufhebung, Verzögerungen im Ermittlungsverfahren

Normen: StPO 121 Abs. 1

Beschluss: Strafsache gegen W.H.,
wegen versuchter räuberischer Erpressung,
hier: Haftprüfung durch das Oberlandesgericht.

Auf die Vorlage der Akten zur Entscheidung nach §§ 121, 122 StPO hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17.06.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Angeklagten beschlossen:

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Münster vom 18.11.1998 (23 Gs 3028/98) in der Erweiterung und Neufassung des Beschlusses des Landgerichts Münster vom 7. 4 1999 (11 KLs 108/99) wird aufgehoben (§§ 121 Abs. 1 und 2 StPO).

Gründe: Der Angeklagte befindet sich aufgrund der vorgenannten Haftentscheidungen seit dem 18.11.1998 in Untersuchungshaft. Ihm wird zur Last gelegt, in Münster und an anderen Orten in der Zeit vom 10.07.1995 bis zum 17.11.1998 in sechs Fällen versucht zu haben, durch Drohungen mit empfindlichen Übeln von den Firmen Nestle in Vevey (Schweiz), Oetker in Bielefeld, Kraft-Jacobs-Suchard in Zürich (Schweiz), Effems in Zug (Schweiz), Aldi in Herten und Ratio in Münster Geld zu erpressen, wobei er im Fall zum Nachteil der Firma Ratio, Münster, die Erpressung unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben begangen haben soll (Verbrechen und Vergehen nach den §§ 249, 253, 255, 22, 23, 53 StGB).
Im Zuge der nunmehr erforderlich gewordenen oberlandesgerichtlichen Haftprüfung gemäß §§ 120, 121 StPO war die Haftanordnung aufzuheben.
Zwar besteht im Hinblick auf die Anklage der Staatsanwaltschaft Münster vom 31.03.1999, die das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zutreffend zusammenfaßt und die durch Beschluß der 11. Strafkammer des Landgerichts Münster vom 11.05.1999 zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist, nach wie vor der dringende Tatverdacht der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten. Angesichts der Höhe der zu erwartenden Strafe und der weitgehenden Bindungslosigkeit des Angeklagten ist auch weiterhin Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gegeben. Insoweit wird auf den Inhalt der o.g. Haftentscheidungen, die zuletzt durch Beschluß des Senats vom 04.05.1999 bestätigt worden sind, Bezug genommen.
Nach § 121 Abs. 1 StPO darf jedoch, solange kein auf eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel erkennendes Urteil ergangen ist, der Vollzug der Untersuchungshaft wegen der dem Haftbefehl zugrundeliegenden Tat(en) über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Eine dieser besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegt hier nicht vor. Vielmehr ist das Ermittlungsverfahren nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung betrieben worden.
Dazu ergibt sich aus den dem Senat vorgelegten Doppelakten und den von ihm veranlaßten Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Münster vom 28.05.1999, der Generalstaatsanwaltschaft vom 07.06.1999 und des Verteidigers vom 16.06.1999, daß nach Ergreifung des Angeklagten und dessen Geständnis im 11. 1998, dem Eingang der Ermittlungsvorgänge der bis dahin in Bielefeld und in der Schweiz geführten Ermittlungsverfahren im 12. 1998 und dem Eingang der die Straftat zum Nachteil der Firma Ratio betreffenden Ermittlungsakten bei der Staatsanwaltschaft Münster im 1. 1999 das Verfahren bis zur Anklageerhebung unter dem 31.03.1999 nicht mehr wesentlich gefördert worden ist.
Zwar hatte die Kriminalpolizei im Übersendungsvermerk vom 08.01.1999 darauf hingewiesen, daß noch "eine Datensicherung an dem Laptop des Beschuldigten" stattfinden sollte und daß "noch ausstehende Gutachten unaufgefordert zur Akte nachgesandt" werden sollten, jedoch standen diese Maßnahmen nach dem Geständnis des Angeklagten, das den objektiven Tatbestand im Sinne der Täterschaft und der Verfasserschaft der Erpressungsbriefe hinreichend nachweist, jedenfalls der alsbaldigen Anklageerhebung nicht mehr entgegen. Hiervon ist der sachbearbeitende Staatsanwalt in Übereinstimmung mit der Verteidigung anscheinend auch ausgegangen, zumal in der Folgezeit nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden der zuständig werdenden Strafkammer unter Aufhebung der Hauptverhandlungstermine in einer anderen (Nicht-Haft)Sache für das vorliegende Verfahren ein früher Hauptverhandlungstermin ab Ende 4 1999 ins Auge gefaßt worden ist. Die besondere Eilbedürftigkeit hinsichtlich einer alsbaldigen Anklageerhebung lag damit auf der Hand.
Die früher von der Verteidigung in Erwägung gezogene Stellungnahme in einem Haftbeschwerdeverfahren durfte die Anklageerhebung nicht wesentlich verzögern, insbesondere nachdem die Strafkammer bereits am 25.01.1999 über die Haftbeschwerde vom 20.12.1998 entschieden hatte.
Der in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Münster vom 28.05.1999 dargestellte Bearbeitungsengpaß des zuständigen Sachbearbeiters rechtfertigt ebenfalls nicht die eingetretene Verzögerung der Anklageerhebung. Abgesehen davon, daß die mitgeteilten Haftzeiten in dem von dem Dezernenten vorrangig bearbeiteten anderweitigen Verfahren deutlich geringer waren, war eine bevorzugte Behandlung mit Rücksicht auf den in der vorliegenden Sache seit dem 18.11.1998 in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten umso dringlicher, als der Beginn der Hauptverhandlung innerhalb von sechs Monaten nach der Inhaftierung auch nach der Terminsplanung der Strafkammer möglich war. Im übrigen hätten im Hinblick auf die nicht von der Hand zu weisende Belastung des Sachbearbeiters mit weiteren umfänglichen Haftsachen geeignete Maßnahmen zu dessen Entlastung ergriffen werden müssen, um eine zügige Anklageerhebung in vorliegender Sache zu ermöglichen.
Der Senat sieht in Anbetracht der nach dem Geständnis des Angeklagten übersichtlichen Sach- und Beweislage, wie sie sich aus dem vorgelegten Aktenmaterial und der daraufhin verfaßten Anklageschrift vom 31.03.1999 ergibt, in der tatsächlichen Sachbearbeitung eine von Gesetzes wegen nicht mehr hinnehmbare Verzögerung des Abschlusses des Ermittlungsverfahrens, die es nicht zuläßt, den Freiheitsanspruch und das Beschleunigungsinteresse des Angeklagten hinter den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung weiterhin zurücktreten zu lassen.
Bei dieser Sachlage bedarf es keiner näheren Erörterung der Frage, ob ohne die aufgezeigte Verzögerung der Anklageerhebung die Sachbearbeitung im gerichtlichen Verfahren - der Beginn der Hauptverhandlung ist nunmehr erst auf den 28.07.1999 bestimmt - im Hinblick auf die verfassungsgerichtliche und obergerichtliche Rechtsprechung zum wichtigen Grund i.S.v. § 121 Abs. 1 S. 1 StPO eine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus ermöglicht haben würde (vgl. hierzu BVerfG NStZ 1994, 93 und NJW 1994, 2081; OLG Düsseldorf, JMBl NW 1994, 272 und StV 1996, 496; Senatsbeschluß vom 25.03.1999 in 4 BL 43/99; Löwe-Rosenberg-Hilger, StPO, 25. Aufl., § 121 Rdnr. 42; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 121 Rdnr. 22 m.w.N.).


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